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Amtsgericht Leverkusen, 39 F 53/20

Datum:
08.09.2021
Gericht:
Amtsgericht Leverkusen
Spruchkörper:
Richterin am Amtsgericht
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
39 F 53/20
ECLI:
ECLI:DE:AGLEV:2021:0908.39F53.20.00
 
Tenor:

1.

Die am 04.04.2014 vor dem Standesamt Leverkusen unter der Eheregisternummer E ##/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. M) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,3752 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto X bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 29.02.2020, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft (Vers. Nr. Y ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.547,22 Euro  bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Pensionsfondsverträgen, bezogen auf den 29.02.2020, begründet. E3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft wird verpflichtet, diesen Betrag  an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F3 Pensionsfonds-AG (Vers. Nr. Z) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.863,79 Euro  bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Pensionsfondsverträgen, bezogen auf den 29.02.2020, begründet. E3 Pensionsfonds-AG wird verpflichtet, diesen Betrag  an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der C AG (Vers. Nr. #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.239,66 Euro  nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers, bezogen auf den 29.02.2020, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass dass für das neu zu begründende Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen wie dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde zu legen und eine identische Garantieverzinsung zu gewährleisten ist und darüber hinaus eine Verzinsung in dieser Höhe auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft des Versorgungsausgleiches zu erfolgen hat.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. X) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,7097 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #######/## bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 29.02.2020, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der F AG, vertreten durch dien E AG, DB Personalservice betriebliche Altersversorgung (Vers. Nr. ####/###) findet nicht statt.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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