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1.
Die am 04.04.2014 vor dem Standesamt Leverkusen unter der Eheregisternummer E ##/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Vers. Nr. M) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 3,3752 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto X bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 29.02.2020, übertragen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft (Vers. Nr. Y ) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2.547,22 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Pensionsfondsverträgen, bezogen auf den 29.02.2020, begründet. E3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F3 Pensionsfonds-AG (Vers. Nr. Z) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 6.863,79 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse nach Maßgabe der Ordnung für die interne und externe Teilung von Pensionsfondsverträgen, bezogen auf den 29.02.2020, begründet. E3 Pensionsfonds-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der C AG (Vers. Nr. #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 7.239,66 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung des Versorgungsträgers, bezogen auf den 29.02.2020, übertragen. Die Übertragung erfolgt mit der Maßgabe, dass dass für das neu zu begründende Anrecht dieselben Rechnungsgrundlagen wie dem auszugleichenden Anrecht zu Grunde zu legen und eine identische Garantieverzinsung zu gewährleisten ist und darüber hinaus eine Verzinsung in dieser Höhe auch für den Zeitraum zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft des Versorgungsausgleiches zu erfolgen hat.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. X) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,7097 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #######/## bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 29.02.2020, übertragen.
Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der F AG, vertreten durch dien E AG, DB Personalservice betriebliche Altersversorgung (Vers. Nr. ####/###) findet nicht statt.
3.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2Ehescheidung
3Einer Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.
4Versorgungsausgleich
5Anfang der Ehezeit: 01.04.2014
6Ende der Ehezeit: 29.02.2020
7Ausgleichspflichtige Anrechte
8In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
9Der Antragsteller:
10Gesetzliche Rentenversicherung
111. Bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 6,7503 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,3752 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 25.457,40 Euro.
12Betriebliche Altersversorgung
132. Bei der F AG, vertreten durch dien E AG, DB Personalservice betriebliche Altersversorgung hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 21,15 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 10,39 Euro monatlich zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 1.798,00 Euro.
143. Bei der F3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5.094,44 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 2.547,22 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.644,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
154. Bei der F3 Pensionsfonds-AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 13.727,57 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 6.863,79 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.644,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragsgegnerin nicht erforderlich.
16Privater Altersvorsorgevertrag
175. Bei der C AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 14.578,81 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7.239,66 Euro zu bestimmen.
18Die Antragsgegnerin:
19Gesetzliche Rentenversicherung
206. Bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,4193 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,7097 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 5.352,90 Euro.
21Übersicht:
22Antragsteller
23Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Kapitalwert:
2425.457,40 Euro
25Ausgleichswert: 3,3752 Entgeltpunkte
26Die F AG, vertreten durch die E2 AG, DB Personalservice betriebliche Altersversorgung, Kapitalwert:
271.798,00 Euro
28Ausgleichswert (mtl.): 10,39 Euro
29E3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft
30Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 2.547,22 Euro
31E3 Pensionsfonds-AG
32Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 6.863,79 Euro
33Die BHW F2 AG
34Ausgleichswert (Kapital): 7.239,66 Euro
35Antragsgegnerin
36Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland, Kapitalwert: 5.352,90 Euro
37Ausgleichswert: 0,7097 Entgeltpunkte
38Ausgleich:
39Bagatellprüfung:
40Das Anrecht des Antragstellers bei der F AG, vertreten durch dien E AG, DB Personalservice betriebliche Altersversorgung mit einem Rentenwert von 10,39 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 31,85 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
41Das Anrecht des Antragstellers bei der F3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft mit einem Kapitalwert von 2.547,22 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.822,00 Euro. Ein Ausgleich des Anrechts ist im Hinblick auf den beantragten externen Versorgungsausgleich angemessen.
42Die einzelnen Anrechte:
43Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,3752 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
44Zu 2.: Für das Anrecht des Antragstellers bei der F AG, vertreten durch dien E AG, DB Personalservice betriebliche Altersversorgung (Vers. Nr. D1/00118967) mit dem Ausgleichswert von 10,39 Euro monatlich unterbleibt der Ausgleich.
45Zu 3.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der F3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 2.547,22 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der F3 Pensionsfonds Aktiengesellschaft an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 2.547,22 Euro zu bezahlen.
46Zu 4.: Die Antragsgegnerin hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der F3 Pensionsfonds-AG keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht des Antragstellers ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 6.863,79 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der F3 Pensionsfonds-AG an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 6.863,79 Euro zu bezahlen.
47Zu 5.: Das Anrecht des Antragstellers bei der C AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7.239,66 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
48Zu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,7097 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
49Kostenentscheidung
50Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
51Rechtsbehelfsbelehrung:
52Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
53Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen, H-Straße, 51379 Leverkusen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
54Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
55Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
56Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, S-Platz, 50670 Köln - eingegangen sein.