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Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Verfahrenswert für das Ordnungsmittelverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Entscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 FamFG.
3Von der Erhebung von Gerichtskosten wurde abgesehen, da sich das Verfahren durch die Einleitung eines neuen Verfahrens (Einrichtung einer Umgangspflegschaft) erledigt hat.
4Es entspricht vorliegend billigem Ermessen, dass die Beteiligten die außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Denn die Elternvereinbarung über die Ausgestaltung des Umgangs des Kindesvaters mit der gemeinsamen Tochter vom 30.01.2013, welche auf die Vereinbarung vom 13.09.2012 (Az. 39 F 270/12) Bezug nimmt, war so hinreichend konkret, dass die Eltern es geschafft haben, diese Vereinbarung über ein halbes Jahr umzusetzen, wie die Aufstellung des Kindesvaters Blatt 39 der Akte zeigt. Offenbar bestand zwischen den Kindeseltern auch keinerlei Unklarheit darüber, an welchem Tag ein Samstags- und an welchem ein Sonntagsbesuchskontakt stattfinden sollte. Sondern der Umstand, dass es etwa ab Juni 2013 gar keine Wochenendbesuche mehr gab, hat das Ordnungsgeldverfahren veranlasst. Für diesen Umstand ist aber nicht nur ein Elternteil alleine verantwortlich, so dass es der Billigkeit entspricht, die außergerichtlichen Kosten des Ordnungsgeldverfahrens jedem Beteiligten selbt aufzuerlegen.