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Amtsgericht Leverkusen, 22 C 103/12

Datum:
23.10.2013
Gericht:
Amtsgericht Leverkusen
Spruchkörper:
Zivilabt. 22 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 C 103/12
ECLI:
ECLI:DE:AGLEV:2013:1023.22C103.12.00
 
Schlagworte:
Verkehrsunfall Schadensersatz
Normen:
§823 BGB, § 115 VVG; §§ 7 StVG Abs.1; §7 Abs.5 StVO
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.514,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.422,60 € seit dem 09.05.2012 und aus einem Betrag von 1.091,49 € seit dem 22.05.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.06.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 55% und der Beklagte zu 1) allein zu weiteren 45%.

Die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) trägt der Beklagte zu 1). Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagte zu 1) kann die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Widerbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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