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Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.567,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.535,- € seit dem 21.9.2006 sowie auf 32,43 € ab 17.11.2006 sowie Nebenkosten in Höhe von 102,37 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.11.2006 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
2Am 8.7.2006 ereignete sich zwischen dem Kläger als Pkw-Fahrer und dem Beklagten als
3Rollerfahrer eine Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger verletzt wurde.
4Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihm einen Vogel gezeigt, woraufhin er ihn ge-
5fragt habe warum. Daraufhin sei der Beklagte von seinem Roller abgestiegen, zum ge-
6öffneten Fenster des Pkw’s gekommen und sodann habe sich zwischen beiden eine
7verbale Auseinandersetzung entfaltet. Danach habe der Beklagte ihn aus den Wagen
8gezerrt und mehrfach ins Gesicht geschlagen, so dass er verletzt war.
9Der Kläger begehrt Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- €, 25,- € Kostenpauschale und
1010,- € Schadensersatz für ein T-Shirt, welches im Verlauf der Auseinandersetzung zer-
11rissen worden ist.
12Darüber hinaus fordert der Kläger 10,- € für die Zuzahlung der Fahrt mit dem Rettungs-
13wagen, 5,- € für die Zuzahlung zu einer Schanz´sche Krawatte und Attestkosten in Höhe
14von 17,43 €.
15Der Kläger beantragt dementsprechend
16den Beklagten zu verurteilen,
17an den Kläger 1.567,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten
18über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.535,- € seit dem 21.9.2006
19sowie auf 32,43 € ab 17.11.2006 sowie Nebenkosten in Höhe von
20102,37 € zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 5 %-Punkten über
21dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.11.2006 zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen und bestreitet im wesentlichen den Umfang der
24Verletzungen und die Erforderlichkeit des Schadensersatzes.
25Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
26Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den
27Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 18.7.2007 Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29Die Klage ist im vollem Umfang nach § 823 BGB begründet, so dass der Beklagte verpflichtet
30ist, an den Kläger Schmerzensgeld nach § 253 BGB und Schadensersatz nach § 249 BGB zu
31zahlen.
32Zum einen ist dem Kläger der Beweis gelungen, dass der Beklagte ihn geschlagen und erheb-
33lich körperlich verletzt hat: Übereinstimmend haben die Zeugin P. und der Zeuge S. be-
34kundet, dass der Beklagte den Kläger aus den Pkw gezerrt, geschlagen und mit dem Kopf
35gegen die Karosserie geschlagen hat.
36Das Gericht hatte keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit dieser Bekundungen, so dass im
37Hinblick auf die Klinikum Leverkusen attestierten Verletzungen (2 cm große Prellmarke rechts
38frontal mit oberflächlichen äußeren Hautverletzungen, Schmerzen in der HWS, Schmerzan-
39gaben in der linken Flanke) und der damit verbundenen Diagnose einer Schädelprellung und
40Distorsion im HWS ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,- € schuld- und tatangemessen
41waren, um dem Beklagten das Unrecht seines Verhaltens vor Augen zu führen.
42Zum anderen war der Beklagte aber auch verpflichtet, dem Kläger den von ihm geforderten
43Schadensersatz zu leisten: Die vom Kläger geltend gemachten Schadensbeträge waren zum
44einen durch Rechnungen substantiiert nachgewiesen, zum anderen aber auch in
45entsprechender Anwendung des § 287 ZPO als angemessen zu schätzen.
46Die Entscheidung über die Nebenforderungen folgt aus dem § 286 ff. BGB.
47Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-
48barkeit aus den § 708 ff. ZPO.