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I. Die am xx. Dezember 1990 vor dem Standesbeamten des Standesamtes in Leverkusen unter der Heiratsregisternummer xxx/1990 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.
II. Von dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Nr. xyz werden auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten bei der Bundesversicherungsanstalt für· Angestellte Nr. abc Rentenanwartschaften aus der Ehezeit die am 30.06.2001 beendet war, in Höhe von 128,57 DM monatlich übertragen.
Dieser Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
2Die Parteien haben wie aus dem Urteilsausspruch zu Ziffer I ersichtlich miteinander die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind.
3Beide Parteien sind deutsche Staatsangehörige.
4Der antragstellende Ehegatte hält die Ehe für gescheitert. Er behauptet, die Parteien lebten seit Juli 1999 getrennt.
5Die Antragstellerin beantragt mit Zustimmung der Gegenseite die Ehe der Parteien zu scheiden.
6Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien, die in der Folgesache Versorgungsausgleich angeforderten Auskünfte der Versorgungsträger sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
7Entscheidungsgründe:
8Zu Ziffer I.
9Der Antrag auf Scheidung der Ehe ist begründet.
10Die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht, und nicht erwartet werden kann, dass diese wiederhergestellt werden wird.
11Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Parteien seit Juli 1999 getrennt leben.
12Darüber hinaus ist jede Partei eine neue Partnerschaft eingegangen.
13Lehnen Eheleute unter diesen Umständen die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft endgültig ab, so ist davon auszugehen, dass ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist.
14Daher war die Ehe der Parteien gern. § 1565 As. 1 BGB zu scheiden.
15Zu Ziffer II.
16Gem. § 1587 BGB war von Amts wegen der Versorgungsausgleich durchzuführen.
17Da die Parteien im Dezember 1990 geheiratet haben und die Scheidungsantragsschrift im Monat Juli 2001 zugestellt worden ist, gilt als Ehezeit im Sinne von§ 1587 Abs. 2 BGB der Zeitraum vom 01.12.1990 bis zum 30.06.2001.
18Aufgrund der Angaben der Parteien und der Träger der Versorgungslast steht fest, daß innerhalb dieser Ehezeit beide Parteien Anwartschaften im Sinne von § 1587 a BGB in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben.
19Nach den Auskünften der verfahrensbeteiligten Rentenversicherungsanstalten hat der Ehemann Anwartschaften 'in Höhe von monatlich 391, 55 €erlangt, während die Ehefrau Anwartschaften in Höhe von 134,42 € erworben hat.
20Ausgleichspflichtig ist gern. § 15'87 ·a Abs. 1 BGB der Ehegatte mit den insgesamt werthöheren Versorgungsanwartschaften. Dem. berechtigten Ehegatten steht als Ausgleichsanspruch die Hälfte des Wertunterschiedes zu:
21(391,55 € - 134,42 €) : 2 = 128,57 €.
22Zu Ziffer III:
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 a ZPO.