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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 485,55 EUR (in Worten: vierhundertfünfundachtzig Euro und fünfundfünfzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2026 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 80,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.03.2026 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist begründet.
3Der Beklagte schuldet der Klägerin aus dem von den Parteien geschlossenen Vertrag über die Nutzung der Einrichtungen der Klägerin den geltend gemachten Betrag. Aus der Vertragsurkunde geht für einen unvoreingenommenen Leser klar hervor, dass die Young Fitness Ermäßigung von 50 % mit dem 18. Geburtstag erlischt. Es heißt dort unmissverständlich:
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Danach galt ab dem 18. Geburtstag des Beklagten der in der vorherigen Spalte angegebene Gesamtpreis von 24,90 €/Monat vom 00.00.0000 bis 00.00.0000. Es entspricht der üblichen Leseweise des Spaltensatzes, erst die linke Spalte und fortsetzend die rechte von oben nach unten zu lesen.
6Der am 00.00.0000 geborene Beklagte hatte ab dem 18. Geburtstag am 00.00.0000 24,90 € monatlich zu zahlen. Da er vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 monatlich nur 12,45 € zahlte, muss er noch 29 mal 14,45 € zahlen, sowie die vollständig offen gebliebenen Entgelte vom fünfmal 24,90 € für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000.
7Der Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ergeben sich aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB. Aufgrund der kalendermäßig bestimmten Fälligkeit der monatlichen Zahlungen trag Verzug gemäß § 286 Absatz 2 Nr. BGB am Fälligkeitstag ohne Mahnung ein.
8Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 ff. ZPO.
9Der Streitwert wird auf 485,55 EUR festgesetzt.