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Amtsgericht Kerpen, 153 F 35/12

Datum:
22.11.2021
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
153 F 35/12
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2021:1122.153F35.12.00
 
Tenor:

1.

Die am 00.00.0000 vor dem Standesamt Z. unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. (Vers. Nr. N02) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 5,7020 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der A., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A. (Vers. Nr. N03) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,6340 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der A., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der A. (Vers. Nr. N03) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,0012 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto N02 bei der A., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der I. Lebensversicherungs AG (Vers. Nr. N04) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der T. Lebensversicherung AG (Vers. Nr.:N05) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der T. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. N06) findet nicht statt.

3.

Die Folgesache Güterrecht wird abgetrennt.

4.

Die Kosten des Verfahrens inklusive derjenigen des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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