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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 478,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2019 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %,
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
108 C 76/20 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 478,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2019 zu zahlen.
32. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
43. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %,
54. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
6Tatbestand
7Die Klägerseite begehrt von der beklagten Partei die Zahlung von restlichen Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht.
8Am 17.10.2019 ereignete sich in I. ein Verkehrsunfall, an welchem der Geschädigte (nachfolgend: Zedent) und das bei der Beklagtenseite haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug beteiligt waren. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach steht zwischen den Parteien außer Streit.
9Bei dem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Zedenten beschädigt, welches in die Fahrzeugklasse 3 einzuordnen ist.
10Der Zedent mietete bei der Klägerseite für 13 Kalendertage im Zeitraum vom 17.10.2019 bis zum 29.10.2019 einen Mietwagen in der Fahrzeugklasse 4. Die Klägerin stellte hierfür 1.352,80 EUR in Rechnung (Bl. 6 der Gerichtsakte).
11Der Zedent trat den Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten an die Klägerpartei ab.
12Die Beklagtenpartei regulierte den Schaden teilweise.
13Mit der Klage verfolgte die Klägerseite die Erstattung weiterer Mietwagenkosten anhand der Mittelwertberechnung der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste.
14Die Klägerseite behauptet, dass die geltend gemachten Mietwagenkosten erforderlich und angemessen seien.
15Die klagende Partei beantragt,
16den Beklagten zu verurteilen, an sie 603,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.02019 zu zahlen;
17Die beklagte Partei beantragt,
18die Klage abzuweisen.
19Sie ist der Ansicht, dass der Klägerseite über den bereits gezahlten Betrag hinaus ein weiterer Anspruch auf Zahlung nicht zustehe.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.
21Entscheidungsgründe
22Der Klägerseite steht gegen die beklagte Partei Anspruch auf Ausgleich offener Mietwagenkosten aus dem in Streit stehenden Verkehrsunfall in Höhe des zuerkannten Betrages und darauf anfallender Nebenforderungen aus abgetretenem Recht gemäß §§ 7, 17 StVG bzw.§ 823 BGB i.V.m. §§ 535 Abs.2 BGB, 398, 249 BGB, § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVersG zu. Im Übrigen hat die Klägerseite keinen Ersatzanspruch, so dass die Klage in diesem Umfang der Abweisung unterlag.
23I.
24Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 32 ZPO.
25II.
26In materiellrechtlicher Hinsicht leitet sich der Ersatzanspruch aus den eingangs zitierten Normen ab.
271.
28Die volle Haftung der beklagten Partei dem Grunde nach steht außer Streit und bedarf daher keiner vertiefenden Erörterung.
292.
30Streitig ist indessen die geltend gemachte Schadenshöhe.
31Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 6/09, Rn. 14, juris). Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 8, zitiert nach juris). Zu einer Markterforschung ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Jedoch bleibt dem Schädiger die Möglichkeit offen, vor Gericht nachzuweisen, dass der Geschädigte ein ihm ohne weiteres zugängliches vergleichbares Angebot ohne sachlichen Grund nicht genutzt hat und hiermit einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten belegen.
32Die Schätzung der für den hier zur Entscheidung stehenden Verkehrsunfall maßgebenden und erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSchwacke und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation ergibt (OLG Köln, Urteil v. 30.07.2013 – 15 U 186/12, Schaden-Praxis 2013, 36; Urteil vom 01.08.2013 – 15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554; Urteil vom 28.01.2014 – 15 U 137/13, Schaden-Praxis 2014; Urteil vom 10. November 2016 – 15 U 59/16 –, Rn. 5, juris).
33Insoweit sieht das Gericht im Streitfall keine Veranlassung, von der bereits in der jüngeren Vergangenheit so praktizierten Schadensschätzung abzuweichen. Die Notwendigkeit der Schätzung lediglich anhand einer der beiden Tabellenwerke sieht das Gericht nicht als gegeben an. Diesbezüglich kann auf eine jüngere Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Bezug genommen werden, in welcher es heißt:
34„Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof wiederholt darauf verwiesen hat, dass die Schätzung nach § 287 ZPO sowohl auf Grundlage der Schwacke- als auch der Fraunhofer-Liste erfolgen kann und beide Tabellenwerke hierfür generell geeignet sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 ff., Tz. 18), dass aber auch die Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen nicht rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2010 - VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, Tz. 4; Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539). Zudem hat der Senat sich auch bereits wiederholt damit auseinandergesetzt, dass die in entsprechenden Rechtsstreitigkeiten von beiden Seiten vorgebrachten Einwände sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-Liste teilweise berechtigt sind, letztlich aber nicht ausreichen, um deren grundsätzliche Eignung als Schätzgrundlage – zumindest im Rahmen der vom Senat angewandten Mittelwertmethode – in Frage zu stellen; auch zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Eignung bzw. deren Erschütterung besteht danach kein Anlass (siehe dazu die oben genannten Entscheidungen).“ (OLG Köln, Urteil vom 10. November 2016 – 15 U 59/16 –, Rn. 5, juris).
35Im Übrigen erscheint es aus Gründen der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen – gerade in dem Gebiet der Mietwagenkosten leidet diese sehr unter der unterschiedlichen Instanzrechtsprechung – bevorzugt das Gericht weiterhin die seit der Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 (15 U 212/12) eingenommene Linie der Schadensschätzung, die ausreichend Raum gibt, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
36Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der ortsüblichen Mietwagenkosten erscheint grundsätzlich wie auch im Streitfall nicht geboten. Eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende an Mietzeiträume ist schwierig, wenn nicht sogar unmöglich. Entweder müsste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärts bezogene Ermittlung des ortsüblichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterläge. Oder der Sachverständige müsste sein Gutachten anhand der aktuellen Preise unter Einbeziehung eines der Marktpreisentwicklung entsprechenden Abschlages ermitteln. Jedoch dürfte gerade die Ermittlung dieses Abschlages erheblichen Schwierigkeiten begegnen und Anlass zu prozessualen Weiterungen geben. Ob letztlich ein überzeugendes Ergebnis durch die Begutachtung erzielt werden kann, erscheint deswegen überaus fraglich. Nicht aus den Augen verloren darf insoweit auch, dass die Begutachtung mit erheblichen Kosten verbunden ist, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Mietwagenkosten regelmäßig außer Verhältnis stehen, ohne dass gleichzeitig ersichtlich ist, dass die Mittel des Sachverständigen grundsätzlich den Erhebungsmethoden der beiden konkurrierenden Listen überlegen ist. Nicht zu vergessen ist hierbei auch im Interesse der Parteien, dass im Fall eines auch nur teilweisen Unterliegens die unterliegende Streitpartei (also schlimmstenfalls beide Parteien) jedenfalls mit den Kosten der Begutachtung belastet werden müsste, was regelmäßig zu einem nicht unerheblichen Verzehr der Klageforderung führt und damit den wirtschaftlichen Erfolg des Prozesses insgesamt infrage stellt (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 31, juris; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 – 14 U 49/11 –, Rn. 26, juris). Gerade hier betrachtet es das Gericht als seine Aufgabe, zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens den Parteien nicht nur eine möglichst rasche, sondern auch in Massenverfahren wie dem vorliegenden Streitfall eine bezahlbare Entscheidung zur Verfügung zu stellen.
37Im Ergebnis erscheint danach die nachfolgende, sich an den aktuellen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln orientierende Mittelwertberechnung aus beiden Tabellenwerken vorzugswürdig, da sie die Vorteile und Nachteile beider Werke gleichermaßen berücksichtigt.
38Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Mai 2011 – VI ZR 142/10 –, Rn. 8, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 35, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011 – 7 U 109/11 –, Rn. 58, juris).
39Dies lässt sich den von der Beklagtenpartei vorgelegten Internet-Angeboten aber nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Angebot nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell bezieht, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird, lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen wie Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringere Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die Schwacke-Liste (Normaltarif, ggfs. mit Unfallersatztarif-Aufschlag, zuzüglich gelisteter Nebenkostenpauschalen) auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegeben "Grundtarif". Hierzu verhalten sich die Angebote nicht.
40Die grundsätzliche Berechtigung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, da es für die ortsüblichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters. Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich – unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer – die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, weil für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen kann regelmäßig auf 4 % geschätzt werden (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 37 ff., juris).
41Hinzuzusetzen sind den Grundpreisen der beiden als Schätzgrundlagen herangezogenen Listen in angemessenem Umfang auch zusätzliche Kosten, soweit diese nicht in den Grundpreisen der Listen enthalten sind (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 43 ff., juris):
42Zusatzkosten für Haftungsreduzierung/Vollkaskoversicherung/CDW:
43Weil im Streitfall die Selbstbeteiligung unter einem Betrag von 500,00 € liegt, sind die hierfür anfallenden Kosten nicht im Grundtarif der Schwacke-Liste enthalten und den Grundkosten hinzuzusetzen. Anspruch auf Erstattung für einen Vollkaskoschutz ohne Selbstbeteiligung besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob das Fahrzeug des Geschädigten in gleicher Weise versichert war (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 38, 48, juris; Urteil vom 10. November 2016 – 15 U 59/16 –, Rn. 20, juris).
44Zusätzliche Kosten für weiteren Fahrer:
45Grundsätzlich erstattungsfähig sind ebenfalls Kosten für einen Zusatzfahrer. Unerheblich hierbei ist, ob der oder die Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten. Denn bereits mit der möglichen Nutzung des Fahrzeugs durch eine weitere Person ist das Risiko eines intensiveren Fahrzeuggebrauchs eröffnet, welches mit den Kosten für einen Zusatzfahrer abgedeckt werden soll. Unerheblich ist ebenso, ob der Geschädigte auf den Zusatzfahrer angewiesen war (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 51, juris).
46Zusatzkosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens:
47Auch die Zustellkosten sind ersatzfähig, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Geschädigte auf das Bringen und Holen der Fahrzeuge angewiesen war (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 50, juris).
48Kosten für Winterbereifung:
49Auch die Kosten für Winterreifen sind im Schadensfall dem Grunde nach erstattungsfähig. Voraussetzung dafür ist aber stets, dass diese ihrerseits erforderlich gewesen sind, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz gleichfalls mit Winterreifen ausgestattet war, sondern darüber hinaus in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 48, juris). Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat (OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011 – 7 U 109/11 –, Rn. 68, juris; Urteil vom 10. November 2016 – 15 U 59/16 –, Rn. 27, juris).
50Die Anmietung erfolgte im Streitfall in einer Jahreszeit, in welcher immer mit Schneefall, Vereisung und Glätte zu rechnen ist, so dass eine Winterbereifung des Ersatzfahrzeugs jedenfalls erforderlich war und die Kosten hierfür erstattungsfähig sind.
51Ein Abzug für ersparte Aufwendungen ist vorzunehmen, da kein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde (OLG Köln, Urteil vom 29. August 2006 – 15 U 38/06 –, Rn. 29, juris; OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 41, juris).
52Ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif wird in Höhe von 20% für sachgerecht erachtet, sofern Umstände vorliegen, die einen solchen pauschalen Aufschlag rechtfertigen (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 16.06.2015, Az. 15 U 220/14). Solche Umstände können darin liegen, dass eine Vorreservierungszeit nicht erforderlich war, die voraussichtliche Mietzeit offen geblieben ist, keine Vorauszahlungen und keine Kaution für Fahrzeugschäden oder für die Betankung erhoben werden oder keine Nutzungseinschränkungen vereinbart werden (vgl. BGH, Urt. v. 19.01.2010, Az. VI ZR 112/09). Diese Umstände müssen nicht kumulativ vorliegen (vgl. dazu OLG Köln, Urt. v. 16.06.2015, Az. 15 U 220/14). Vorliegend hat die Klägerin solche Umstände nicht substantiiert vorgetragen. Aus diesem Grund war kein Aufschlag in dieser Höhe vorzunehmen.
533.
54Dies führt zu nachfolgender Berechnung des zuerkannten Betrages in tabellarischer Übersicht:
55Klasse des Unfallfahrzeugs |
3 |
|
abgerechnete Klasse des Ersatzfahrzeugs |
4 |
|
Anmietdauer in Tagen |
13 |
|
Postleitzahlengebiet der Anmietung |
502 |
|
Tabelle des Unfallzeitpunktes |
2019 |
|
Grundpreis der Schwacke-Liste |
||
7-Tages-Tarif |
485,83 € |
|
umgerechnet auf Anmietdauer |
902,26 € |
|
Grundpreis der Fraunhofer-Liste |
||
7-Tages-Tarif gem. arithmetischem Mittel |
208,01 € |
|
umgerechnet auf Anmietdauer |
386,30 € |
|
Mittelwert Schwackofer |
644,28 € |
|
abzgl. ersparter Aufwendungen in Höhe von 4 % |
-25,77 € |
618,51 € |
Zuschlag für gesonderte Leistungen(Wert links pro Tag, Wert rechts für Anmietzeitraum) |
||
Haftungsreduzierung auf unter 500 € |
18,32 € |
238,16 € |
Zusatzfahrer |
11,37 € |
147,81 € |
Zustellung/Abholung |
56,70 € |
|
Winterreifen |
10,94 € |
142,22 € |
Zwischensumme |
1.203,40 € |
|
abzgl. Zahlung |
-724,71 € |
|
Restforderung |
478,69 € |
4.
57Die Nebenforderungen sind im zuerkannten Umfang gerechtfertigt.
58Der Zinsanspruch der Klägerpartei ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB; ihr Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren aus §§ 823, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVersG.
59III.
60Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
61Der Streitwert wird auf 603,17 EUR festgesetzt.