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Amtsgericht Kerpen, 153 F 59/18

Datum:
04.11.2019
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Familienabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
153 F 59/18
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2019:1104.153F59.18.00
 
Tenor:

1.

Die am 00.00.000 vor dem Standesamt M. unter der Eheregisternummer 0000/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der C. (Vers. Nr. 00000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 17,3441, nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der C, bezogen auf den 00.00.0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei dem Versorgungswerk der C. (Vers. Nr. 0000000) zugunsten der Antragsgegnerin ein weiteres Anrecht in Höhe einer Steigerungszahl von 1,5392 nach Maßgabe der Satzung des Versorgungswerks der C., bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der P. Lebensversicherung AG (Vers. Nr. 0000/000000-00) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 9.570,90 Euro , bezogen auf den 00. 00. 0000, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der F. (Vers. Nr. 00 000000 R 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 10,5014 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 13 201065 C 018 bei der G., bezogen auf den 00.00. 0000, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Hbank H. (Vers. Nr. 0000000000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2.668,58 Euro  bei der G, bezogen auf den 00. 00.0000, begründet. Die Hbank H. wird verpflichtet, diesen Betrag an die G. zu zahlen.

3.

Der Scheidungsantragsteller wird verpflichtet, ab Rechtskraft der Scheidung monatlich im Voraus nachehelichen Unterhalt  an die Scheidungsantragsgegnerin zu zahlen, und zwar bis zum 31.12.0000 einen solchen in Höhe von monatlich  (824,35 - 289,34 =) 535,01 € und vom 01.01.0000 bis zum 31.08.0000 einen solchen in Höhe von monatlich (1002,- 289,34 =) 713,58 €.

Im Übrigen wird der Antrag der Scheidungsantragsgegnerin vom 00.00.0000 zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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