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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.565,47 EUR nebst nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte E, Düren, in Höhe von 413,65 EUR freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
für Recht erkannt:
21. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.565,47 EUR nebst nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 00.00.0000 zu zahlen.
32. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte E, Düren, in Höhe von 413,65 EUR freizustellen.
43. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
54. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
65. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
7Tatbestand:
8Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall am 00.00.0000 gegen 16.45 Uhr auf der Raststätte T+R G Nord an der BAB 4 in Fahrrichtung I. An dem Unfall waren das bei der Beklagten versicherte, ungarische Fahrzeug, LKW Mercedes, amtliches Kennzeichen MBH 389, sowie der PKW der Klägerin, Renault Megane, amtliches Kennzeichen EM-RS 20, beteiligt.
9Das Fahrzeug der Klägerin ist in der Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch grundsätzlich in die Kategorie D eingestuft, auf Grund des Alters des Fahrzeugs (älter als 10 Jahre) erfolgt jedoch eine Rückstufung in die Kategorie B, für die nach dieser Tabelle eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 29,00 EUR für angemessen gehalten wird.
10Die Haftung der Beklagenseite dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.
11Aus einem vorgerichtlich eingeholten Gutachten vom 00.00.0000 des Gutachters P ergibt sich für das klägerische Fahrzeug ein Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.600,- EUR brutto (Wiederbeschaffungswert brutto 1.850,- EUR abzüglich Restwert brutto 250,- EUR). Nachdem sich die Klägerin ein Ersatzfahrzeug angeschafft hatte, zahlte die Beklagtenseite diesbezüglich einen Betrag in Höhe von 1.555,60 EUR. Offen blieb eine Differenz in Höhe von
1244,40 EUR.
13Zwischen dem Unfalltag und dem Tag der Ersatzbeschaffung nahm die Klägerin für den Zeitraum vom 25.09.2017 bis zum 13.12.2017 einen Mietwagen in Anspruch, im übrigen Zeitraum (23.09.2017 bis 24.09.17 sowie vom 14.12. bis 18.12.2017, insgesamt 7 Tage) nahm sie keinen Mietwagen in Anspruch. Für die Inanspruchnahme eines Mietwagens wurde der Klägerin seitens des Mietwagenunternehmens ein Betrag in Höhe von 2.368,02 EUR brutto in Rechnung gestellt. Diesen Betrag hat die Beklagtenseite in Höhe von 1.005,55 EUR ausgeglichen. Offen blieb demnach eine Differenz in Höhe von
141.362,47 EUR.
15Die Sparkasse Düren teilte der Klägerin mit Schreiben vom 00.00.0000 (Anl. K3 des klägerischen Schriftsatzes vom 00.00.0000, Bl. 66 der Gerichtsakte) mit, dass man ihr aktuell keinen Autokredit anbieten könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass ihr Fahrzeug nicht nutzungsfähig sei und sie nicht in der Lage sei, den Kauf eines Ersatzfahrzeugs vorzufinanzieren. Außerdem wies sie auf die Erforderlichkeit der Anmietung eines Mietwagens hin.
16Nachdem die Ehefrau eines Bekannten der Klägerin am 00.00.0000 ein Darlehen gab, schaffte sich die Klägerin ein Ersatzfahrzeug an. Das Ersatzfahrzeug wurde aus steuerlichen Gründen auf die Tochter der Klägerin zugelassen, da diese zu 50 % behindert ist.
17Da der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs am Unfalltag mitgeteilt hatte, dass das Beklagtenfahrzeug bei der Allianz versichert sei, nahm die Klägerin zunächst die Allianz Versicherung in Anspruch. Auch das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. bestätigte mit Schreiben vom 00.00.0000 (Anlage K4 des klägerischen Schriftsatzes vom 00.00.0000, Bl. 67 der Gerichtsakte) die Allianz als Haftpflichtversicherer. Erst als sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgerichtlich zur Erledigung der Ansprüche aus dem Verkehrsunfalls an eine Sachbearbeiterin der Allianz Versicherung wandte, stellte sich heraus, dass nicht die Allianz die Haftpflichtversicherung des Beklagtenfahrzeugs war, sondern die Beklagte. Soweit die Klägerin vorgerichtliche Kosten für das Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 334,75 EUR gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, hat die Beklagte diesen Betrag beglichen.
18Die Klägerin behauptet, bis zum Darlehen der Ehefrau eines Bekannten sei sie nicht finanziell in der Lage gewesen, ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Sie ist der Ansicht, dass ihr für den Zeitraum, in dem sie keinen Mietwagen in Anspruch genommen hat, eine Nutzungsentschädigung in Höhe von
19203,00 EUR
20zustehe (7 Tage à 29,- EUR).
21Die Klägerin beantragt
22die Beklagte zu verurteilen,
231. an sie 1.609,87 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
242. sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Rechtsanwälte E, Düren, in Höhe von 413,65 EUR freizustellen.
25Die Beklagte beantragt
26die Klage abzuweisen.
27Die Klage ist der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde (Bl. 16 der Gerichtsakte) am 00.00.0000 zugestellt worden.
28Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
31I.
32Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 32 ZPO.
33II.
34Die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ergeben sich aus den §§ 7, 17 StVG bzw.§ 823 BGB i.V.m. §§ 535 Abs.2 BGB, 398, 249 BGB, § 115 Abs. 1 VVG, § 1 PflVersG.
35Die volle Haftung der Beklagten steht außer Streit.
361.
37Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von
38203,00 EUR
39für den Zeitraum vom 23.09.2017 bis zum 24.09.2017 und vom 14.12.2017 bis zum 18.12.2017 (7 Tage à 29,- EUR).
40Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Pkw infolge eines Verkehrsunfalls einbüßt, hat auch dann einen Schadensersatzanspruch in Form einer Nutzungsentschädigung, wenn er kein Ersatzfahrzeug mietet. Voraussetzung ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs des Geschädigten und die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung, wobei dies Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit voraussetzt. Vgl. dazu Grüneberg, in: Palandt, 25. Aufl. 2016, § 249 Rn. 40.
41Der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeugs der Klägerin ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin hat außerdem substantiiert die fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung dargelegt; sie benötigt das Fahrzeug, um ihren Ehemann und die (teilweise) erkrankten Kinder zu Arztterminen bzw. zur Schule etc. zu fahren. Diesen Vortrag hat die Beklagtenseite nicht bestritten.
42Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst das Gericht nach der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch. Diese Tabelle ist von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, vgl. nur Urteil BGH vom 23.11.2004, Az. VI ZR 357/03, zitiert nach juris. Das Fahrzeug der Klägerin ist in der Tabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch grundsätzlich in die Kategorie D eingestuft, auf Grund des Alters des Fahrzeugs (älter als 10 Jahre) erfolgt jedoch eine Rückstufung in die Kategorie B, für die nach dieser Tabelle eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 29,00 EUR für angemessen gehalten wird.
43Soweit die Beklagtenseite die erforderliche Dauer der Nutzungsentschädigung von 7 Tagen bestreitet und behauptet, bereits für 19 Tage Nutzungsentschädigung gezahlt zu haben, ist dieser Vortrag nicht substantiiert. Während sie in der Klageerwiderung zunächst behauptet hat, für 19 Tage bereits Nutzungsausfall gezahlt zu haben, und nachdem der Klägervertreter im Schriftsatz vom 00.00.0000 vorgetragen hat, dass die Beklagte keinerlei Nutzungsentschädigung gezahlt habe, sondern lediglich für 19 Tage den Mietersatzwagen ausgeglichen habe, folgte kein weiterer klarstellender Vortrag der Beklagtenseite.
442.
45Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Hinblick auf die Mietwagenkosten einen Anspruch auf Zahlung von weiteren
461.362,47 EUR.
47a)
48Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 09.03.2010, VI ZR 6/09, Rn. 14, juris). Nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 18.12.2012, VI ZR 316/11, Rn. 8, zitiert nach juris). Zu einer Markterforschung ist der Geschädigte nicht verpflichtet. Jedoch bleibt dem Schädiger die Möglichkeit offen, vor Gericht nachzuweisen, dass der Geschädigte ein ihm ohne weiteres zugängliches vergleichbares Angebot ohne sachlichen Grund nicht genutzt hat und hiermit einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten belegen.
49Die Schätzung der für den hier zur Entscheidung stehenden Verkehrsunfall maßgebenden und erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt gemäß §§ 249 BGB, 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der sich aus dem „Mietpreisspiegel“ des Unternehmens eurotaxSchwacke und dem „Marktpreisspiegel Mietwagen“ des Fraunhofer-Institutes für Arbeitswirtschaft und Organisation ergibt (OLG Köln, Urteil v. 30.07.2013 – 15 U 186/12, Schaden-Praxis 2013, 36; Urteil vom 01.08.2013 – 15 U 9/12, NJW-Spezial 2013, 554; Urteil vom 28.01.2014 – 15 U 137/13, Schaden-Praxis 2014; Urteil vom 10. November 2016 – 15 U 59/16 –, Rn. 5, juris).
50Insoweit sieht das Gericht im Streitfall keine Veranlassung, von der bereits in der jüngeren Vergangenheit so praktizierten Schadensschätzung abzuweichen. Die Notwendigkeit der Schätzung lediglich anhand einer der beiden Tabellenwerke sieht das Gericht nicht als gegeben an. Diesbezüglich kann auf eine jüngere Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln Bezug genommen werden, in welcher es heißt:
51„Insoweit hat bereits das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass der Bundesgerichtshof wiederholt darauf verwiesen hat, dass die Schätzung nach § 287 ZPO sowohl auf Grundlage der Schwacke- als auch der Fraunhofer-Liste erfolgen kann und beide Tabellenwerke hierfür generell geeignet sind (vgl. BGH, Urt. v. 12.04.2011 - VI ZR 300/09, NJW 2011, 1947 ff., Tz. 18), dass aber auch die Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Erhebungen nicht rechtsfehlerhaft ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.05.2010 - VI ZR 293/08, NJW-RR 2010, 1251, Tz. 4; Urt. v. 18.12.2012 - VI ZR 316/11, NJW 2013, 1539). Zudem hat der Senat sich auch bereits wiederholt damit auseinandergesetzt, dass die in entsprechenden Rechtsstreitigkeiten von beiden Seiten vorgebrachten Einwände sowohl gegen die Schwacke- als auch gegen die Fraunhofer-Liste teilweise berechtigt sind, letztlich aber nicht ausreichen, um deren grundsätzliche Eignung als Schätzgrundlage – zumindest im Rahmen der vom Senat angewandten Mittelwertmethode – in Frage zu stellen; auch zur Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Eignung bzw. deren Erschütterung besteht danach kein Anlass (siehe dazu die oben genannten Entscheidungen).“
52(OLG Köln, Urteil vom 10. November 2016 – 15 U 59/16 –, Rn. 5, juris).
53Im Übrigen erscheint es aus Gründen der Vorhersehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen – gerade in dem Gebiet der Mietwagenkosten leidet diese sehr unter der unterschiedlichen Instanzrechtsprechung – bevorzugt das Gericht weiterhin die seit der Entscheidung des OLG Köln vom 30.07.2013 (15 U 212/12) eingenommene Linie der Schadensschätzung, die ausreichend Raum gibt, den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.
54Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der ortsüblichen Mietwagenkosten erscheint grundsätzlich wie auch im Streitfall nicht geboten. Eine nachträgliche Feststellung von Mietpreisen für zurückliegende an Mietzeiträume ist schwierig, wenn nicht sogar unmöglich. Entweder müsste der Zweck der Abfrage offen gelegt werden, womit eine solche rückwärts bezogene Ermittlung des ortsüblichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Liste unterläge. Oder der Sachverständige müsste sein Gutachten anhand der aktuellen Preise unter Einbeziehung eines der Marktpreisentwicklung entsprechenden Abschlages ermitteln. Jedoch dürfte gerade die Ermittlung dieses Abschlages erheblichen Schwierigkeiten begegnen und Anlass zu prozessualen Weiterungen geben. Ob letztlich ein überzeugendes Ergebnis durch die Begutachtung erzielt werden kann, erscheint deswegen überaus fraglich. Nicht aus den Augen verloren darf insoweit auch, dass die Begutachtung mit erheblichen Kosten verbunden ist, die zur Bedeutung des streitigen Teils der Mietwagenkosten regelmäßig außer Verhältnis stehen, ohne dass gleichzeitig ersichtlich ist, dass die Mittel des Sachverständigen grundsätzlich den Erhebungsmethoden der beiden konkurrierenden Listen überlegen ist. Nicht zu vergessen ist hierbei auch im Interesse der Parteien, dass im Fall eines auch nur teilweisen Unterliegens die unterliegende Streitpartei (also schlimmstenfalls beide Parteien) jedenfalls mit den Kosten der Begutachtung belastet werden müsste, was regelmäßig zu einem nicht unerheblichen Verzehr der Klageforderung führt und damit den wirtschaftlichen Erfolg des Prozesses insgesamt infrage stellt (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 31, juris; OLG Celle, Urteil vom 29. Februar 2012 – 14 U 49/11 –, Rn. 26, juris). Gerade hier betrachtet es das Gericht als seine Aufgabe, zur Wiederherstellung des Rechtsfriedens den Parteien nicht nur eine möglichst rasche, sondern auch in Massenverfahren wie dem vorliegenden Streitfall eine bezahlbare Entscheidung zur Verfügung zu stellen.
55Im Ergebnis erscheint danach die nachfolgende, sich an den aktuellen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln orientierende Mittelwertberechnung aus beiden Tabellenwerken vorzugswürdig, da sie die Vorteile und Nachteile beider Werke gleichermaßen berücksichtigt.
56Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken (BGH, Versäumnisurteil vom 17. Mai 2011 – VI ZR 142/10 –, Rn. 8, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Konkrete Zweifel an der Eignung einer Schadensschätzgrundlage bestehen erst dann, wenn belegt ist, dass ein dem jeweiligen konkreten Mietfahrzeug mit allen Kategorisierungsmerkmalen des Tabellenwerks vergleichbares Fahrzeug eines anderen Vermieters zu einem in erheblicher Weise niedrigeren Gesamtentgelt anzumieten gewesen wäre als dem Gesamtmietpreis, der sich nach dem Tabellenwerk ergibt (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 35, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. August 2011 – 7 U 109/11 –, Rn. 58, juris).
57Dies lässt sich den von der Beklagtenpartei vorgelegten Internet-Angeboten aber nicht entnehmen. Abgesehen davon, dass hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Tarife schon Bedenken bestehen, weil sich das von der Beklagten vorgelegte Angebot nicht auf ein bestimmtes Fahrzeugmodell bezieht, sondern lediglich ein Beispiel für eine bestimmte Fahrzeugklasse angeboten wird, lassen sich dem Angebot der Beklagten nicht die Kosten entnehmen, die sich für die von der Geschädigten in Anspruch genommenen Zusatzleistungen wie Zusatzfahrer, Zustellung/Abholung oder geringere Selbstbeteiligung im Schadensfall ergeben. Da diese Kosten sehr variabel sein können, kommt es für die Frage, ob diese Angebote tatsächlich günstiger sind als die Schwacke-Liste (Normaltarif, ggfs. mit Unfallersatztarif-Aufschlag, zuzüglich gelisteter Nebenkostenpauschalen) auf das konkrete Endergebnis des Mietpreises an, nicht nur auf den von der Beklagten angegeben "Grundtarif". Hierzu verhalten sich die Angebote nicht.
58Die grundsätzliche Berechtigung der erforderlichen Mietwagenkosten erfolgt unter Anwendung der für den Anmietungszeitpunkt aktuellen bzw. zeitnächsten Tabelle, da es für die ortsüblichen Mietkosten auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Mietpreise ankommt. Maßgeblicher Postleitzahlenbezirk ist der Anmietort, also der Postleitzahlenbezirk des Vermieters. Auszugehen ist in beiden Tabellen jeweils von dem arithmetischen Mittel. Für die Berechnung ist ferner grundsätzlich – unabhängig von der bei Mietbeginn absehbaren bzw. geplanten Mietdauer – die jeweils tatsächlich erreichte Gesamtmietdauer maßgebend. Dieser wird der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken entnommen und daraus ein entsprechender 1-Tages-Wert errechnet, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Hinsichtlich der Fahrzeugklasse ist auf den angemieteten Ersatzwagen und nicht auf den beschädigten Unfallwagen abzustellen, weil für die Schadensbemessung die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten maßgeblich sind. Der Abzug für ersparte Eigenaufwendungen kann regelmäßig auf 4 % geschätzt werden (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 37 ff., juris).
59Hinzuzusetzen sind den Grundpreisen der beiden als Schätzgrundlagen herangezogenen Listen in angemessenem Umfang auch zusätzliche Kosten, soweit diese nicht in den Grundpreisen der Listen enthalten sind (OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 43 ff., juris):
60Ein Abzug für ersparte Aufwendungen ist nicht vorzunehmen, wenn ein klassentieferes Fahrzeug angemietet wurde (OLG Köln, Urteil vom 29. August 2006 – 15 U 38/06 –, Rn. 29, juris; OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2013 – 15 U 212/12 –, Rn. 41, juris). Vorliegend hat die Klägerin jedoch dem Gericht – auch nach Hinweis im Hinweisbeschluss vom 00.00.0000 (Bl. 58 der Gerichtsakte) – nicht mitgeteilt, in welche Klasse ihr Unfallfahrzeug einzustufen war. Dementsprechend ist das Gericht bei den Berechnungen davon ausgegangen, dass die Klägerin kein klassentieferes
61b)
62Dies führt zu nachfolgender Berechnung des zuerkannten Betrages in tabellarischer Übersicht:
63Klasse des Unfallfahrzeugs |
3 oder höher |
|
abgerechnete Klasse des Ersatzfahrzeugs |
3 |
|
Anmietdauer in Tagen |
79 |
|
Postleitzahlengebiet der Anmietung |
523 |
|
Tabelle des Unfallzeitpunktes |
2017 |
|
Grundpreis der Schwacke-Liste |
||
7-Tages-Tarif |
521,95 € |
|
umgerechnet auf Anmietdauer |
5.890,58 € |
|
Grundpreis der Fraunhofer-Liste |
||
7-Tages-Tarif gem. arithmetischem Mittel |
179,02 € |
|
umgerechnet auf Anmietdauer |
2.020,37 € |
|
Mittelwert Schwackofer |
3.955,47 € |
|
abzgl. ersparter Aufwendungen in Höhe von 4 % |
-158,22 € |
3.797,25 € |
Der Klägerin von dem Mietwagenunternehmen in Rechnung gestellt |
2.368,02 € |
|
abzgl. Zahlung |
-1.005,55 € |
|
Restforderung |
1.362,47 € |
Vorliegend wurde seitens des Mietwagenunternehmens der Klägerin lediglich ein Betrag in Höhe von 2.368,02 EUR in Rechnung gestellt. Dieser Betrag liegt unter dem berechneten Mittel in Höhe von 3.797,25 EUR. Die Klägerin hat demnach lediglich die Differenz zwischen dem in Rechnung gestellten Betrag und dem bereits gezahlten Betrag noch an die Klägerin zu zahlen (= 1.362,47 EUR).
65Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Mietdauer allenfalls mit 19 Tage anzusetzen sei, teilt das Gericht diese Ansicht nicht. Denn die Klägerin hat substantiiert vorgetragen, dass ihr eine Finanzierung vor dem 00.00.0000 nicht möglich gewesen sei; sie hat sogar ein Schreiben der Sparkasse Düren vorgelegt. Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen; allenfalls könnte ausnahmsweise eine solche Pflicht dann bejaht werden, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird, vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2002, Az. II ZR 355/00, zitiert nach juris. Vorliegend hat die Beklagte nicht ansatzweise dazu vorgetragen, dass es der Klägerin möglich gewesen wäre, ein Ersatzfahrzeug ohne größere Schwierigkeiten vorzufinanzieren. Nicht zuletzt ergibt sich bereits aus der bewilligten PKH, dass die Klägerin nicht über ein Vermögen besitzt, welches ihr erlaubt, eine solche größere Anschaffung ohne Schwierigkeiten vorzunehmen.
66Soweit die Beklagte eine Ersatzbeschaffung durch die Klägerin in Frage stellt, da das Ersatzfahrzeug auf die Tochter der Klägerin zugelassen worden ist, ist dieser Vortrag unerheblich. Denn die Beklagte behauptet nicht, dass das Ersatzfahrzeug für die Klägerin angeschafft wurde; die Zulassung auf die Tochter hat nicht zwingend zur Folge, dass das Fahrzeug allein durch die Tochter benutzt wird und zumindest nicht auch von der Mutter.
673.
68Die Klägerin hat gegen die Beklagte im Hinblick auf den Wiederbeschaffungsaufwand keinen Anspruch auf Zahlung weiterer
6944,40 EUR.
70Bei differenzbesteuerten Fahrzeugen ist im Wiederbeschaffungswert typischerweise 2-3 % Umsatzsteuer enthalten und vom Bruttoschätzwert abzuziehen, vgl. Grüneberg, in: Palandt, 25. Aufl. 2016, § 249 Rn. 30. Das vorgerichtlich eingeholte Gutachten der Klägerseite geht von einer Differenzbesteuerung des klägerischen Fahrzeugs aus, wobei der Gutachter den Differenzbetrag mit 2,4% angegeben hat. Dieser ist demnach von dem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.850,- EUR abzuziehen, sodass sich ein Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.805,00 EUR ergibt. Abzüglich des Restwertes in Höhe von 250,- EUR ergibt dies folglich einen Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 1.555,60 EUR ergibt. Diesen Betrag hat die Beklagtenseite jedoch bereits an die Klägerin ausgezahlt.
71III.
72Die Nebenforderungen sind im zuerkannten Umfang gerechtfertigt.
73Der Zinsanspruch der Klägerpartei ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB; ihr Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltsgebühren aus §§ 823, 249, 398 BGB i.V.m. § 115 VVG, § 1 PflVersG.
74Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass die Klägerin nicht Kosten für eine vergebliche Geltendmachung bei der Allianz Versicherung geltend machen könne, geht diese Ansicht bereits dem Inhalt nach ins Leere. Denn die Klägerin macht mit der Klage nicht Kosten für ihre Tätigkeit gegenüber der Allianz Versicherung geltend, sondern für die Tätigkeit gegenüber der Beklagten. Im Übrigen hat die Beklagte unstreitig die Kosten für die Tätigkeit der Klägerin, die der Klägerin für das Tätigwerden ihres Prozessbevollmächtigten gegenüber der Allianzversicherung entstanden sind, bereits vollständig beglichen; insofern ist in dem Verhalten der Beklagten ein Anerkenntnis zu sehen. Zuletzt kann das Risiko, dass sich der Geschädigte nicht an die Versicherung des Schädigers, sondern auf Grund falscher ihm mitgeteilter Informationen seitens des Fahrers des gegnerischen Unfallfahrzeugs an eine falsche Versicherung wendet und dadurch Kosten entstehen, nicht dem Geschädigten zugerechnet werden. Denn auch die Beklagte hätte sich jederzeit bei der Klägerin zur Abwicklung der Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis bei der Klägerin melden können und so frühzeitig solche Kosten vermeiden können.
75VI.
76Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1; 709 Satz 1 ZPO.
77Der Streitwert wird auf 1.609,87 EUR festgesetzt.