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wird der Erinnerung des Miteigentümers G1 C gegen die Nichtzulassung des Herrn H I1 als Beistand gem. § 90 ZPO nicht abgeholfen und die Sache dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorgelegt, § 11 Abs. 2 RPflG.
Gründe:
2Dem Gericht wurde zu Beginn des Versteigerungstermins am 11.11.2013 der Antrag vom 10.11.2013 auf Zulassung des H I1, XX R L , G2-XXXXX T als Beistand gem. § 90 ZPO vorgelegt (Bl. 167 d.A.).
3Der Antrag wurde unter dem Namen des Miteigentümers G1 C gestellt und von seiner Schwester N C, als ordnungsgemäß Bevollmächtigter (Vollmacht s. Bl. 162 d.A.) unterschrieben.
4Demnach wurde Herr I1 beauftragt „ihm [Herrn G1 C] im heutigen Zwangsversteigerungstermin aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses und der besonderen Kenntnisse als Beistand zur Seite zu stehen“.
5Mit dem in der Sitzung am 11.11.2013 verkündeten Beschluss wurde der Antrag auf Zulassung als Beistand zurückgewiesen.
6Hiergegen richtet sich die Erinnerung des Miteigentümers G1 C, die im Anschluss an die Verkündung des Zurückweisungsbeschlusses als vorgefertigtes Schreiben von Herrn I1 vorgelegt und ebenfalls von Frau N C unterschrieben wurde.
7Die statthafte Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG ist unbegründet, ihr war daher nicht abzuhelfen und die Sache zur Entscheidung dem Abteilungsrichter vorzulegen.
8Gem. § 90 ZPO kann eine in der Verhandlung anwesende Partei in Begleitung eines Beistandes erscheinen.
9Mit dem Gesetz über die Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes wurden die Voraussetzungen für das Auftreten als Beistand gem. § 90 Abs. 1 ZPO wesentlich verschärft.
10Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/3655) „sind die Voraussetzungen, unter denen das Gericht eine nicht vertretungsbefugte Person als Beistand zulassen kann, bewusst eng ausgestaltet. Sie lehnen sich an die vom Bundesverfassungsgericht zur Zulassung eines – dort allerdings mit weitergehenden Vertretungsbefugnissen ausgestatteten – Beistands nach § 22 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes entwickelten Grundsätze an. Danach muss die Beistandszulassung objektiv sachdienlich sein und einem besonderen Bedürfnis der Partei entsprechen, gerade diese Person als Beistand zu wählen (vgl. BVerfG, 1 BvR 105/94 v. 1. Februar 1994, NJW 1994, 1272). Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Beistand, ohne zu den nach § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 vertretungsbefugten Familienangehörigen zu gehören, aufgrund eines besonderen Näheverhältnisses zu der Partei deren Vertrauen genießt. Allein das Vorliegen besonderer juristischer Kenntnisse in der Person des Beistands genügt demgegenüber für eine Zulassung nicht, da die Partei sich hierfür auch eines Rechtsanwalts bedienen kann“.
11Liegen die Voraussetzungen von § 90 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht vor, weist das Gericht den Beistand durch unanfechtbaren Beschluss zurück (§§ 90 Abs.1 S.3, 79 Abs. 3 S. 1 ZPO).
12Die Voraussetzungen für die Zulassung des Herrn H I1 als Beistand des Miteigentümers G1 C sind nicht erfüllt.
13Nach § 90 ZPO ist hierfür erforderlich, dass die Zulassung sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Wie sich aus der oben zitierten Gesetzesbegründung ergibt, kann sich das Bedürfnis aus dem besonderen Nähe- und Vertrauensverhältnis zwischen der Partei und dem Beistand ergeben.
14Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Miteigentümer bereits durch seine Schwester ordnungsgemäß vertreten war.
15Inwieweit auch zu Herrn I1 ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, ist nicht ersichtlich. Innerhalb des Antrages wurde lapidar „aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses und der besonderen Kenntnisse“ die Zulassung als Beistand beantragt. Der Antrag ist bereits insofern unschlüssig, als als Absender Herr G1 C angegeben wurde; unterschrieben wurde er jedoch von Frau N C (ohne Angabe der bestehenden Vollmacht).
16Zur Klärung der Voraussetzungen des § 90 ZPO wurden innerhalb des Versteigerungstermines Herr I1 und Frau C um Erläuterung des bestehenden besonderen Nähe- und Vertrauensverhältnis gebeten.
17Frau C erklärte, dass sie persönlich Herrn I1 nicht kenne. Er sei der Vertreter ihres Bruders.
18Herr I1 verweigerte unter Hinweis auf § 284 ZPO irgendwelche Angaben zu dieser Frage.
19Entgegen der Auffassung des Herrn I1 , muss sich das Gericht von den Voraussetzungen der Zulassung als Beistand überzeugen. Die reine Wiederholung des in der Rechtsprechung entwickelten und aus den Gesetzesmaterialien ersichtlichen Tatbestandsmerkmals reicht hierzu nicht aus.
20Es kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Beauftragung lediglich ein gewerbliches Vertragsverhältnis zugrunde liegt.
21Ein Indiz für gewerbsmäßige Tätigkeit des Herrn I1 lässt sich dem Gegenstand der zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten Firma „…t J-N1 H I1 GMBH“ entnehmen.
22Nach Kenntnis des Gerichtes wurde Herr I1 außerdem mit fast gleichlautenden Anträgen vor dem Amtsgericht Bergheim – Az.: 32 K 190/11 -, dem AG Lüdenscheid – Az.: 12 K 26/12, dem AG Steinfurt - Az 9 K 8/12 -, dem AG Schwäbisch Gmünd – Az.: I K 11/09, sowie den Amtsgerichten Gelsenkirchen und Calw und – nach eigenen Angaben des Herrn I1 bei dem AG Schwäbisch Gmünd – Az.: II K 72/08 - tätig. In allen Fällen wurde die Zulassung als Beistand gem. § 90 ZPO beantragt.
23Alleine aus den o.g. Verfahren – die wahrscheinlich nur einen kleinen Bruchteil der Geschäftstätigkeit wiederspiegeln – ist ersichtlich, dass es sich bei Herrn I1 um eine im Versteigerungsverfahren geschäftsmäßig tätige Person handelt.
24Ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis zu Herrn G2 I1 – wie es zweifellos zu seiner Schwester gegeben ist - dürfte damit nicht Grund des Zulassungsantrages sein.
25Nach alledem liegen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage die Voraussetzungen des § 90 ZPO nicht vor.
26Der Erinnerung war daher nicht abzuhelfen und die Sache dem Abteilungsrichter zur Entscheidung vorzulegen.