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Amtsgericht Kerpen, 26 C 74/11

Datum:
14.08.2012
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abteilung 26
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 C 74/11
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2012:0814.26C74.11.00
 
Leitsätze:

Erwerberhaftung eines Wohnungseigentümers

§§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 1 und 2 WEG:

1. Der Erwerber von Wohnungs- oder Teileigentum haftet - vorbehaltlich einer davon abweichenden Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung - nicht auf die Abrechnungsspitze von Wirtschaftsjahren, die vor seinem Eigentumserwerb liegen. Eine solche Haftung widerspräche § 16 Abs. 2 WEG, der von einem „Gleichlauf“ einer Nutzungsberechtigung einer Kostentragungspflicht ausgeht.

2. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beschluss über die Jahresabrechnung erst zu einem Zeitpunkt nach dem Eigentumserwerb gefasst wurde. Mit der Beschlussfassung wird lediglich konkretisiert, in welchem Umfang von dem ausgeschiedenen Eigentümer noch Nachzahlungen zu leisten sind oder in welcher Höhe ihm noch ein Guthaben zusteht.

3. Die Beschlussfassung über die Kosten eines Wirtschaftsjahres stellt sich nur als logische Folge der in der Vergangenheit geleisteten Vorauszahlungen dar. In der Beschlussfassung, mit welcher jeder Wohnungs- oder Teilei-gentümer auch nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft zu rechnen hat, liegt daher auch kein „Gesamtakt zu Lasten Dritter“ (gegen BGH, V ZB 10/87 = BGHZ 104, 197 [203] = NJW 1988, 1910 ff., V ZB 43/93 = NJW 1994, 2950 [2953], V ZB 16/95 = BGHZ 131, 228 [230]), V ZB 17/99 = BGHZ 142, 290 [296] und V ZR 113/11 = ZMR 2012, 211).

4. Wegen seiner materiell-rechtlichen Beteiligung an der Abrechnung ist der Wohnungs- oder Teileigentümer bezüglich der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung auch nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaft als stimm- und anfechtungsberechtigt anzusehen.

5. Ergibt sich während eines Wirtschaftsjahres ein Eigentümerwechsel, so sind die Kosten „pro rata temporis“ abzurechnen. Bei den Heizkosten ist dabei darauf zu achten, dass diese - sofern keine Zwischenablesung vorgenommen wurde - unter Zugrundelegung der Gradtagszahlentabelle auf den Voreigentümer und den Erwerber zu verteilen sind.

AG Kerpen, Urteil vom 14.8.2012

26 C 74/11

Die Entscheidung wurde nicht rechtskräftig. Mit Versäumnisurteil vom 10.1.2013 (29 S 191/12) wurde der Klage im Wege eines Versäumnisurteils durch das LG Köln antragsgemäß stattgegeben.

Leitsätze vom Einsender

Einsender: RiAG Joachim Rau, Kerpen

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Verwalterin 1212,47 € (397,39 € + 766,53 € + 48,55 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 397,39 € seit dem 1.8.2010, aus 766,53 € seit dem 1.8.2011 sowie aus 48,55 € seit dem 25.10.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 66 % und dem Beklagten zu 34 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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