Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Kerpen, 104 C 257/11

Datum:
02.03.2012
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abteilung 104
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
104 C 257/11
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2012:0302.104C257.11.00
 
Leitsätze:

1. Die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung stellen kein vom Arbeitnehmer erwirtschaftetes Entgelt dar (Anschluss an BSG, Urteil vom - B 4 RA 57/98 R, BSGE 86, 262 = NZS 2001, 370; gegen BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199 und Urteil vom 11.11.1975 - VI ZR 128/74 - NJW 1976, 326).

2. Nicht nur die in § 6 Abs. 1 EFZG genannten Arbeitgeberbeiträge sondern auch die Beiträge zur Unfallversicherung (Genossenschaftsbeiträge) sind übergangfähige Ansprüche im Sinne § 6 Abs. 1 EFZG. Eine Ungleichbehandlung erweist sich nicht als berechtigt, da alle Beiträge des Arbeitgebers zu Sozialversicherungsträgern in gleicher Weise kein vom Arbeitnehmer erwirtschaftetes Entgelt darstellen. Die Zahlungsverpflichtung beruht vielmehr alleine auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Da die Leistungen jeweils nur zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Sozialversicherungssysteme beitragen sollen, sind die Beiträge auch schadenrechtlich gleich zu behandeln (gegen BGH, Urteil vom 16.11.1965 - VI ZR 197/64 - NJW 1966, 199 und Urteil vom 11.11.1975 - VI ZR 128/74 - NJW 1976, 326).

3. Auch vom Arbeitgeber entrichtete Haftpflichtversicherungsbeiträge stellen einen übergangsfähigen Anspruch dar, da auch diese Beiträge dem Arbeitnehmer "zu gute" kommen sollen und sie unter normativen Gesichtspunkten nicht anders als die Arbeitgeberbeiträge zu den Sozialversicherungssystemen zu behandeln sind.

 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3121,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.2.2011 zu zahlen sowie die Klägerin von einer Forderung ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von (netto) 302,10 € gemäß der Kostennote vom 17.6.2011 anlässlich des Unfalls vom 28.5.2010 freizustellen. Im übrigen wird die Klage (Umsatzsteuer auf den Freistellungsanspruch betreffend die vorgerichtlichen Anwaltskosten) abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird für einen Betrag in Höhe von 181,64 € zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank