Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Kerpen, 110 C 140/10

Datum:
12.04.2011
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abteilung 110
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
110 C 140/10
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2011:0412.110C140.10.00
 
Schlagworte:
Kein Vorrang kommunaler Baumschutzsatzungen gegenüber § 910 BGB
Leitsätze:

Unter "landesgesetzlichen Vorschriften" im Sinne von Art. 111 EGBGB können nur solche Regelungen verstanden werden, welche in einem gesamten Bundesland anzuwenden sind. In NRW erlassene kommunale Baumschutzsatzungen fallen nicht unter die Vorschrift (a.A. OLG Hamm Beschluss vom 6.11.2007 - 3 Ss OWi 494/07-, NJW 2008, 453).

 
Tenor:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1. den auf dem Grundstück des Grundeigentums F-straße ... in 50170 K. in Höhe des Hauses der Kläger stehenden Walnussbaum so zurückzuschneiden, dass keine Äste und Zweige auf das Grundstück der Kläger F-straße ... in 50170 K. hinüber ragen und

2. an die Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5000 € vorläufig vollstreckbar.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank