Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Kerpen, 104 C 294/11

Datum:
13.12.2011
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abteilung 104
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
104 C 294/11
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2011:1213.104C294.11.00
 
Leitsätze:

Ein Unfallgeschädigter, der auf Gutachtenbasis abrechnet, muss sich vom Schädiger bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung nicht darauf erweisen lassen, dass das Fahrzeug preiswerter in einer markenungebundenen (freien) Fachwerkstatt repariert werden könnte. Es kommt dabei weder auf das Alter des Fahrzeuges noch auf die Frage an, ob dieses bis zum Unfall in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet oder gegebenfalls repariert wurde (gegen BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 - sog. "VW-Urteil"; vgl.auch BGH, Urteil vom 23.2.2010 - VI ZR 91/09 -; Fortführung von AG Kerpen, 104 C 477/09, Urteil vom 6.7.2010).

Die vom BGH vorgenommene Differenzierung vermag nicht zu überzeugen. Bei ihr wird auch verkannt, dass es bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht auf einer individuell möglicherweise günstigere Reperaturmöglichkeit ankommen kann. Dem Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung bleibt in solchen Fällen nur der Einwand, dass bei einer standardisierten Betrachtung die in dem Gutachten ausgewiesenen Schadenbeträge überhöht sind und nicht als ortsüblich angesehen werden können.

Der Rechtsprechung des BGH steht auch entgegen, dass der Geschädigte eben statt der Herstellung (vgl. § 249 Abs. 1 BGB) den dazu erforderlichen Geldbetrag soll verlangen können. Dem Geschädigten soll durch diese Regelung gerade nicht zugemutet werden, dem Schädiger das verletzte Rechtsgut zur Naturalrestitution anzuvertauen. Gleiches hat dann aber auch für die hinter den Schädiger stehende Haftpflichtversicherung bzw. eine von dieser ausgesuchten Werkstatt zu gelten.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte verurteilt, an den Kläger 736,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.3.2011 sowie nicht anrechnungsfähige außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 43,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.8.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126 127 128 129 130 131 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 144 145 146 147 148 149 150 151 152 153 154 155 156 157 158 159 160 161 162 163 164 165 166 167 168 169 170 171 172 173 174 175 176 177 178 179 180 181
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank