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Der Antragstellerin wird für den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr Rechtsanwalt G., B., beigeordnet.
G R Ü N D E :
2Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist zu bewilligen.
3Ob im Rahmen eines noch schwebenden Erkenntnisverfahrens oder auch nach dem Abschluss eines Rechtsstreits isoliert für einen Antrag auf Bewilligung (oder Verlängerung) einer Räumungsfrist (vgl. § 721 ZPO) Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, ist - soweit ersichtlich - noch nicht abschließend geklärt.
4In einem Beschluss vom 13.12.1995 hat das AG Schöneberg (5 C 667/95; NJWE-MietR 1996, 105 - zitiert nach juris) die Ansicht vertreten, dass einem unterlegenen Mieter für seinen allein erfolgreichen Antrag auf Gewährung einer Räumungsfrist keine Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. In einem Beschluss vom 14.10.1983 (9 T 12/83; MDR 1984, 150 - zitiert nach juris) hat das LG Freiburg offen gelassen, ob einem Mieter für einen Antrag auf Räumungsfrist Prozesskostenhilfe erteilt werden kann.
5Gegen die Zulässigkeit einer Bewilligung spricht dabei, dass nach der Kommentierung zu § 114 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einzelne Prozesshandlungen grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Geimer, in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 114 Rz. 4).
6Dieser Grundsatz kann jedoch zumindest bei Anträgen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht überzeugen. Gegen ihn spricht vor allem, dass der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des Rechtspflegergesetzes (RPflG) ein Bedürfnis dafür anerkannt hat, auch für einzelne Prozesshandlungen eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zuzulassen. So sind nach der Regelung in § 20 Ziffer 5 RPflG die Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird, dem Rechtspfleger übertragen. Dem Richter bleibt dabei das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert (wie hier).
7Geht es nun um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung, so ist die Erfolgsaussicht nach der Rechtsprechung nicht pauschal, sondern im Hinblick auf eine konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahme (etwa den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, vgl. LG Gießen, Beschluss vom 23.3.1993 - 7 T 96/93 -, DGVZ 1993, 139 - zitiert nach juris) zu beurteilen. Kann nun aber für eine einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme Prozesskostenhilfe bewilligt werden, so wäre es nach Auffassung des Gerichtes widersprüchlich, wenn diese Möglichkeit nicht auch einem Mieter eingeräumt würde, der um die Bewilligung einer Räumungsfrist oder deren Verlängerung nachsucht. Dieses Ergebnis erscheint dem Gericht auch verfassungsrechtlich geboten zu sein, da mittellose Mieter sonst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens in einer nicht hinnehmbaren Weise benachteiligt würden.
8Den Streitwert wird auf einen Betrag in Höhe von 1.033,59 € (die monatliche Miete beträgt 344,53 €; Räumungsfrist wurde für 3 Monate bewilligt) festgesetzt.