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Amtsgericht Kerpen, 22 C 20/08

Datum:
24.03.2009
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abteilung 22
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 C 20/08
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2009:0324.22C20.08.00
 
Normen:
AVBWasserV § 32 Abs. 2 Satz 1; BGB § 273
Leitsätze:

1. Die Einstellung der Versorgung mit Wasser kommt über § 273 BGB nur dann in Betracht,

wenn die Voraussetzung dieser Vorschrift neben den in § 33 Abs. 2 Satz 1 der AVBWasserV geregelten Erfordernissen erfüllt sind (Anschluss an BGB, Urteil vom 3.7.1991-VIII ZR 190/09-, BGHZ 115, 99 ff. = ZMR 1991, 372 [ergangen zu § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV]).

2. Zu den - immanenten - Voraussetzungen der AVBWasserV gehört dabei, dass der Kunde gerade seiner spartenspezifischen Verpflichtung nicht zureichend entsprochen haben muss

(vgl. ebenso AG Lübeck, Urteil vom 6.11.2006, 22 C 2737/06, WuM 2007, 391 ff. - zitiert nach juris -). Um -wie hier- dem Kunden das Wasser absperren zu dürfen muss daher ein Verstoß des Kunden gegen seine Vertagspflichten wegen der Wasserbelieferung vorliegen.

3. Ein Versorungsunternehmen verhält sich sittenwidrig, wenn der Kunde über den Druck eines angedrohten Ausbaus des Wasserzählers dazu gebracht werden soll, offene Rechnungen aus anderen Versorgungssparten (hier aus einer Strombelieferung) zu erfüllen.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig (die Berufung wurde gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen)
 
Tenor:

Die Klage wird - soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde - abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

 
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