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1. Die Einstellung der Versorgung mit Wasser kommt über § 273 BGB nur dann in Betracht,
wenn die Voraussetzung dieser Vorschrift neben den in § 33 Abs. 2 Satz 1 der AVBWasserV geregelten Erfordernissen erfüllt sind (Anschluss an BGB, Urteil vom 3.7.1991-VIII ZR 190/09-, BGHZ 115, 99 ff. = ZMR 1991, 372 [ergangen zu § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV]).
2. Zu den - immanenten - Voraussetzungen der AVBWasserV gehört dabei, dass der Kunde gerade seiner spartenspezifischen Verpflichtung nicht zureichend entsprochen haben muss
(vgl. ebenso AG Lübeck, Urteil vom 6.11.2006, 22 C 2737/06, WuM 2007, 391 ff. - zitiert nach juris -). Um -wie hier- dem Kunden das Wasser absperren zu dürfen muss daher ein Verstoß des Kunden gegen seine Vertagspflichten wegen der Wasserbelieferung vorliegen.
3. Ein Versorungsunternehmen verhält sich sittenwidrig, wenn der Kunde über den Druck eines angedrohten Ausbaus des Wasserzählers dazu gebracht werden soll, offene Rechnungen aus anderen Versorgungssparten (hier aus einer Strombelieferung) zu erfüllen.
Die Klage wird - soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde - abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin belieferte die Beklagte mit Energie (Strom) unter der im Rubrum angegebenen Anschrift der Beklagten.
3Der Energielieferungsvertrag ist dadurch zu Stande gekommen, dass die Beklagte Energie aus dem Verteilungsnetz der Klägerin entnommen hat (vgl. § 2 Abs. 2 der Verordnung zum Erlass von Regelungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung im Energiebereich, GVV Strom vom 26.10.2006 BGBl. I. S. 2391).
4Weiterhin besteht zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Wasserlieferungsvertrag. Diesem Vertrag liegt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Wasserversorgung von Tarifkunden (AVBWasserV) zu Grunde.
5Für den Energieverbrauch hat die Klägerin in der Klageschrift vom 17.1.2008 einen Rückstand der Beklagten in Höhe von 2.394,71 dargestellt und sich dazu auf ein Schreiben von ihr vom 6.12.2007 bezogen. Ausweislich dieses Schreibens (vgl. Bl. 5 f. GA) sollte sich die offene Forderung der Klägerin aus Energielieferungen einschließlich Mahn- und Inkassokosten auf 1.911,71 belaufen. Dazu sollten 633 an Mahn- und Inkassokosten kommen. Dies machte einen Betrag in Höhe von 2.554,71 aus, abzüglich einer Zahlung vom 3.12008 über 150 verblieb der in der Klageschrift angegebene Betrag in Höhe von 2.394,71 .
6Mit Schreiben vom 27.3.2008 hat die Klägerin dargetan, dass sich der Rückstand der Beklagten bis zum 15.6.2008 auf einen Betrag in Höhe von 2.727,71 erhöht habe, wobei in diesen Rückstand wohl alle Forderungen der Klägerin aus Strom- und Wasserlieferungen nebst aller Nebenforderungen eingeflossen sind.
7Mit der Klage begehrte die Klägerin zunächst, sowohl den Stromzähler mit der Nummer ###1 wie auch den Wasserzähler mit der Nummer ###2 ausbauen zu dürfen. Dies sollte die Beklagte jeweils dulden.
8In der Sitzung vom 3.6.2008 (vgl. Bl. 44 GA) überreichte die Beklagte eine Vertragsbestätigung der Firma T über den Abschluss eines Energielieferungsvertrages zum 1.6.2008. Mit Schriftsatz vom 9.6.2008 (vgl. Bl. 56 GA) haben die Klägervertreter sodann den Rechtsstreit hinsichtlich des Ausbaues der Messeinrichtung für den Stromverbrauch für erledigt erklärt. Dieser - zu erwartenden - Teilerledigungserklärung hatte sich die Beklagte bereits vorsorglich in der mündlichen Verhandlung vom 3.6.2008 angeschlossen (vgl. Bl. 44 GA). Mit Schriftsatz vom 30.6.2008 legten die Klägervertreter unter Hinweis auf den Anbieterwechsel für den Strombezug eine auf den 10.6.2008 datierte Schlussrechnung für den Stromverbrauch vor, welche eine Forderung zu Gunsten der Klägerin in Höhe von 1.808,34 ausweist (vgl. Bl. 59 ff. GA). Die Schlussrechnung für den Stromverbrauch weist dabei keine Inkassokosten aus. Weiter wurde mit dem Schriftsatz vom 30.6.2008 auch die Jahresrechnung für die Belieferung mit Wasser zur Gerichtsakte gereicht. Die Rechnung datiert auf den 28.6.2008 (vgl. Bl. 66 GA). Die Kosten für die Wasserbelieferung sind in ihr mit 171,07 dargestellt worden, weiter sind der Beklagten in der Rechnung Inkassokosten in Höhe von 106,80 und offen stehende Rechnungsbeträge in Höhe von 1.897,25 belastet worden. Der zweimonatliche Abschlag für den Bezug von Wasser wurde in der Rechnung auf 30 festgesetzt.
9Mit Beschluss vom 6.7.2008 (vgl. Bl. 72 f. GA) hat das Gericht die Klägerin darauf hingewiesen, dass - wie schon im Beschluss vom 18.6.2008 dargestellt (vgl. Bl. 54 f. GA) - sich die Tilgung der Forderungen an § 366 Abs. 2 BGB zu orientieren habe. Es wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gerichts nicht einfach sämtliche Inkassokosten der noch offenen Forderung der Klägerin aus der Belieferung mit Wasser zugeordnet werden können. Weiter wurde angeregt, den Antrag auf Ausbau des Wasserzählers nicht weiter aufrecht zu erhalten, da zu erwarten sei, dass seitens der Beklagten die auf die Wasserbelieferung entfallenden Beträge entrichtet werden. Es wurde angeregt, dass das Verfahren seitens der Klägerin ausschließlich als Zahlungsklage weitergeführt werden sollte (vgl. im einzelnen den Beschluss vom 6.7.2008, Bl. 72 f. GA).
10Die Klägerin hat sich nicht in der Lage gesehen, diesen Anregungen des Gerichts zu folgen. Sie ist der Ansicht, "dass die verschiedenen Medien in einem einheitlichen Lieferverhältnis zusammengefasst sind". Die angefallen Mahn- und Inkassokosten seien daher auch auf das einheitliche Vertragskonto gebucht worden. Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des LG Dortmund vom 11.5.2007 (Aktenzeichen 11 S 17/07 - vgl. hier Bl. 88 ff. GA -) meint die Klägerin, dass ihr ein Recht zur Liefersperre zustehe, selbst wenn sich die Rückstände aus anderen Lieferverhältnissen ergäben. Die Berechtigung der Klägerin zur Einstellung der Versorgung bestehe hier umso mehr, als Strom und Wasser unter ein und derselben Abnahmestelle entnommen worden seien.
11Mit Beschluss vom 15.8.2008 (vgl. Bl. 77 f. GA) hat das Gericht erneut angeregt, detailliert aufzuschlüsseln, welche Beträge von der Beklagten noch für den Bezug von Wasser zu entrichten sind und das Verfahren sodann - vorbehaltlich der Bezahlung der Wasserkosten - schlicht als Zahlungsklage (wegen der noch offenen Forderungen der Klägerin aus dem Strombezug) weiter zu verfolgen.
12Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss haben die Klägervertreter mit Schriftsatz vom 3.9.2008 angegeben, dass an Kosten für den Wasserverbrauch (unverändert) 171,07 zu zahlen seien und unter dem 15.8.2008 ein Abschlag in Höhe von 30 (entsprechend der Anforderung der Klägerin) geleistet worden sei.
13Nachdem die Beklagte auch bis zum Termin am 25.11.2008 das auf die Wasserbelieferung entfallende Entgelt nicht entrichtet hatte und sie im Termin keinen Klageabweisungsantrag stellte, erging antragsgemäß Versäumnisurteil (auf Aufbau des Wasserzählers).
14Mit Schreiben vom 11.12.2008 legte die Beklagte fristgerecht Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 25.11.2008 ein und begründete diesen damit, dass die in der Jahresrechnung der Klägerin vom 28.6.2008 aufgeführten Wasserkosten in Höhe von 171,07 von ihr mit Überweisung vom 5.12.2008 beglichen worden seien. Neben dem Abschlag zum 15.8.2008 sei - was unstrittig geblieben ist - auch der Abschlag zum 15.10.2008 in Höhe von 30 für die Kosten der Wasserbelieferung gezahlt worden.
15Die Klägerin begehrt weiter, dass die Beklagte zum Ausbau des Wasserzählers verurteilt werden solle.
16Sie beantragt,
17das Versäumnisurteil vom 25.11.2008 aufrecht zu erhalten und der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage - soweit sie nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde - unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 25.11.2008 abzuweisen.
20Die Beklagte hat namentlich ausgeführt, regelmäßige Zahlungen an die Klägerin geleistet zu haben. Die Höhe der Zahlungen sei "ihrem Einkommen als Rentnerin geschuldet" (vgl. die Eingabe der Beklagten vom 29.2.2008 = Bl. 12 GA). Sie sei auf die Versorgung mit Strom und Wasser angewiesen und hält es für "äußerst fragwürdig, dass man in der heutigen Zeit Dinge des Grundbedarfs entziehen (könne)" (vgl. erneut a.a.O.).
21Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Schriftwechsel der Parteien sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 3.6.2008, vom 25.11.2008 und vom 3.3.2009 Bezug genommen.
22E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
23Die Klage ist nicht begründet.
24Nach Auffassung des Gerichts steht der Klägerin gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Duldung des Ausbaus des Wasserzählers zu.
25Gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 der AVBWasserV (im folgenden auch nur: Verordnung) ist ein Wasserversorgungsunternehmen bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift gilt dies nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.
26Gemessen daran kann die Klägerin von der Beklagten nicht verlangen, dass sie den Ausbau des Wasserzählers duldet. So ist zwischen den Parteien unstrittig, dass die Beklagte inzwischen die offene Forderungen der Klägerin aus der Jahresrechnung vom 28.6.2008 über die Belieferung mit Wasser in Höhe von 171,07 beglichen hat. Weiter ist unstrittig, dass die Beklagte auf die Abschlagszahlungen für die Belieferung mit Wasser vollständig und fristgerecht geleistet hat. Bei dieser Sachlage besteht überhaupt kein Anlass für die Annahme, dass die Beklagte in Zukunft die durch die Entnahme von Wasser geschuldeten Beträge nicht an die Klägerin entrichten würde. Eine solche Besorgnis ist auch nicht ansatzweise von der Klägerin dargetan worden.
27Soweit sich die Klägerin in dem Verfahren gleichwohl auf das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB beruft, geschieht dies offensichtlich nicht mit dem Ziel, das Auflaufen von weiteren Rückständen zu verhindern, sondern ausschließlich deshalb, um über die von ihr angedrohte Einstellung der Belieferung der Beklagten mit Wasser einen massiven und nach Auffassung des Gerichtes sogar sittenwidrigen Druck auf die Beklagte auszuüben, noch offen stehende Stromrechnungen und Nebenforderungen der Klägerin zu begleichen.
28Die Einstellung der Versorgung über § 273 BGB kommt dabei nach der Rechtsprechung des BGH nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift neben den in § 33 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung geregelten Erfordernissen erfüllt sind (vgl. BGH, Urteil vom 3.7.1991 - VIII ZR 190/90 -, BGHZ 115, 99 ff. [ergangen zu § 33 Abs. 2 Satz 1 AVBEltV]).
29Zu den Voraussetzungen des § 33 Abs. 2 AVBWasserV oder auch AVBEltV gehört aber nach Auffassung des Gerichts gerade, dass sich der Kunde mit einer (Zahlungs-)Verpflichtung aus dem konkreten Lieferverhältnis in Verzug befinden muss. Denn in den Verordnungen wird für die jeweiligen Versorgungssparten selbständig (wenn auch gleichlautend) geregelt, unter welchen Voraussetzungen eben der Bezug von Strom (AVBEltV) oder der von Wasser (AVBWasserV) durch Ausbau des Zählers unterbunden werden kann. Zu den - immanenten - Voraussetzungen der jeweiligen Verordnung gehört daher dazu, dass der Kunde gerade einer spartenspezifischen Verpflichtung nicht zureichend entsprochen haben muss (vgl. ebenso AG Lübeck, Urteil vom 6.11.2006, 22 C 2737/06, WuM 2007, 391 ff. - zitiert nach juris - ). Es genügt daher nicht, dass der Klägerin aus "irgend einem" (Versorgungs-)Vertrag noch eine offene Forderung zusteht. Um - wie hier - dem Kunden das Wasser absperren zu können muss eben ein Verstoß des Kunden gegen seine Vertragspflichten aus der AVBWasserV vorliegen. Diese Interpretation ist schon deshalb naheliegend, weil sich die gesamte Verordnung nur mit den Bedingungen für die Versorgung mit Wasser befasst.
30Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bezug mit Wasser nicht um ein x-beliebig ersetzbares Produkt handelt. Die Grundversorgung mit Wasser muss viel mehr - jedenfalls in unserem Kulturkreis - als für ein menschenwürdiges Leben unverzichtbar angesehen werden. Ungeachtet der Frage, in welchem Umfang zu Gunsten der Beklagten eine so genannte Drittwirkung der Grundrechte in Betracht zu ziehen ist (vgl. dazu kritisch Diederichsen, in: AcP Bd. 198 [1998], S. 171 ff.) ist jedenfalls im Rahmen der Auslegung von § 33 Abs. 2 der Verordnung ("... dies gilt nicht, wenn der Kunde darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nachkommt.") zu berücksichtigen, dass ein menschenwürdiges Dasein ohne den Bezug von frischem Leitungswasser praktisch ausgeschlossen ist.
31Angesichts der vorstehenden Ausführungen und der Regelung in § 32 Abs. 2 der Verordnung kann sich die Klägerin nach Auffassung des Gerichts für eine Sperrung der Wasserversorgung nicht darauf berufen, dass sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen aus der Belieferung mit Strom (so hier) oder auch mit Gas in Zahlungsverzug befindet. Würde man nämlich dem Energielieferungsunternehmen, welches (zufällig) auch für die Belieferung des Kunden mit Frischwasser zuständig ist, ein solches Recht zugestehen, so könnte praktisch (eine entsprechende Zahlungsfähigkeit des Kunden vorausgesetzt) jede aus dem Energielieferungsvertrag noch offen stehende Forderung schlicht dadurch durchgesetzt werden, dass dem Kunden die Einstellung der Versorgung mit Wasser angedroht und diese sodann gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt wird (vgl. dazu auch AG Lübeck, a.a.O., welches zutreffend darauf hinweist, dass es sich bei der "Versorgeridentität" im Grunde nur um einen Zufall handelt, welcher nicht zum Nachteil des Kunden geraten darf). Nach Auffassung des Gerichtes soll eine solche Drucksituation gerade durch § 33 Abs. 2 der AVBWasserV ausgeschlossen werden.
32Dass es der Klägerin hier auch ausschließlich darum geht, sich genau dieser Drucksituation zu bedienen, wird aus ihrem prozessualen Verhalten mehr als deutlich. So hat das Gericht mehrfach angeregt, dass die Klägerin bezüglich der noch offenen Forderungen aus dem Bezug von Strom (einschließlich aller Nebenforderungen) eine Umstellung auf eine Zahlungsklage vornehmen möge. Nach einer solchen Umstellung hätte durch das Gericht im einzelnen geprüft werden können, welche Haupt- und Nebenforderungen der Klägerin gegenüber der Beklagten noch aus dem Bezugsverhältnis wegen der Stromabnahme zustehen. Nach dem Abschluss des Verfahrens hätte die Klägerin sodann die ihr noch zustehende Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen können. Anstatt diesen aus Sicht des Gerichts nahe liegenden Weg zu beschreiten, hat sich die Klägerin darauf versteift, den (vermeintlichen) Anspruch auf Ausbau des Wasserzählers weiterzuverfolgen. Da aber die Beklagte - wie oben dargestellt - die fällige Forderungen aus der Belieferung mit Wasser in vollem Umfang beglichen hat und sie dazu auch die erforderlichen Abschlagszahlungen einhält, soll das Vorgehen der Klägerin ersichtlich nur dem Ziel dienen, die Beklagte durch den Druck über den möglicherweise oder tatsächlich im Raum stehenden Ausbau des Wasserzählers zum Ausgleich der weiteren Forderungen der Klägerin zu bewegen. Angesichts der Bedeutung der Versorgung mit Wasser und der zumindest regionalen Monopolstellung der Klägerin bei der Versorgung mit diesem lebenswichtigen Grundstoff erscheint dem Gericht das Vorgehen der Klägerin sogar sittenwidrig zu sein.
33Offen bleiben kann dabei auch, ob den Erwägungen einer Entscheidung des LG Dortmund (Urteil vom 11.5.2007 - 11 S 17/07 -, vgl. hier Bl. 88 ff. GA) zu folgen ist. In diesem Prozess (einem einstweiligen Verfügungsverfahren) ging es um die Frage, ob der Energielieferant einen Gasanschluss dann sperren kann, wenn nicht unerhebliche Zahlungsrückstände aus der Versorgung (mit Strom und Gas) unter einer anderen Abnahmestelle vorliegen und - umzugsbedingt - jetzt Leistungen unter einer anderen Abnahmestelle entgegengenommen werden sollen. Wenn das LG Dortmund sodann angenommen hat, dass der Umzug der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht entgegenstehe, so mag dies durchaus zutreffend sein. Allerdings kommt nach Auffassung des hier zur Entscheidung berufenen Gerichts der Ausbau eines Gaszählers nur dann in Betracht, wenn sich der Kunde - und sei es wegen einer Rechnung aus einer anderen Entnahmestelle - gerade auch mit der Bezahlung von Gasrechnungen in Zahlungsverzug befindet (was nach dem Tatbestand der Entscheidung des LG Dortmund auch dort der Fall war).
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war die unterschiedliche Höhe der Streitwerte für den Ausbau des Stromzählers einerseits bzw. den Ausbau des Wasserzählers andererseits zu berücksichtigen. Bei der Einleitung des Verfahrens waren - unstreitig - zweimonatliche Abschläge für den Bezug von Strom und Wasser in Höhe von 633 zu zahlen. Der (anteilige) Abschlag für den Bezug von Wasser kann dabei mit 30 angesetzt werden. Da der Antrag auf Ausbau des Stromzählers zweifelsfrei begründet war (die Beklagte befand sich insofern in einem erheblichen Zahlungsverzug) erwiese es sich (an sich) als gerechtfertigt, die Kosten in einem Verhältnis von 30/633 zu quoteln. Damit liegt aber nur ein geringfügiges Unterliegen der Klägerin von nicht einmal 5 % vor. Da durch die "Zuvielforderung" auch kein sog. Gebührensprung ausgelöst worden ist, hat das Gericht der Beklagten in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
35Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 708 Nr. 11, 709 ZPO.
36Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache wird die Berufung gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zugelassen.
37Streitwert:
38bis zum 14.6.2008 (Teilerledigungserklärung): bis 4.000
39danach: bis 300