Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Kerpen, 104 C 180/09

Datum:
30.07.2009
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abteilung 104
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
104 C 180/09
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2009:0730.104C180.09.00
 
Normen:
BGB § 433; ZPO § 253
Leitsätze:

1. Wenn ein Stromversorger eine noch offene Restforderung aus einer Stromrechnung verfolgt, so gehört es zur Schlüssigkeit der Klage, den noch geltend gemachten Betrag der Höhe nach plausibel darzulegen. Nicht ausreichend ist dabei, einfach einen Teilbetrag einzuklagen, der unterhalb des Rechnungsbetrages liegt, weil in einem solchen Fall weder der Schuldner noch das Gericht nachvollziehen kann, wie sich die Restforderung errechnet haben soll. Ein entsprechender Titel wäre daher auch nicht einmal der (materiellen) Rechtskraft fähig.

2. Auch wenn für Mahn- und Inkassokosten (für Inkassogänge) nach den gültigen Rechtsverordnungen 3,80€ bzw. 26,70€ verlangt werden können, so ist doch stets darzulegen, dass und in welcher Höhe sich der Kunde des Versorgungsunternehmens zuvor in Zahlungsverzug befunden haben soll. Wird eine Forderungsaufstellung vorgelegt, aus welcher sich ergibt, dass allenfalls geringfügige Schulden (hier noch Höhe von rund 60,00€) bestanden haben könne, so müssen sich die vorgerichtlichen Kosten in einem angemessenen Rahmen bewegen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

(Gemäß § 495a Abs. 2 S. 1 ZPO ohne Tatbestand.)

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank