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Amtsgericht Kerpen, 26 C 27/08

Datum:
14.07.2008
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abteilung 26
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
26 C 27/08
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2008:0714.26C27.08.00
 
Normen:
ZVG § 10; WEG §§ 16, 28; ZPO §§ 240, 916 ff.:
Leitsätze:

1. Es ist davon auszugehen, da der Gesetzgeber durch die Neuregelung der Rangfolge in § 10 Abs. 1 ZVG (vgl. dort die Nr. 2) die Gläubiger bezüglich fälliger Ansprüche auf Zahlung der Beiträge gemäß § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 WEG hat privilegieren wollen.

2. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist auch bei der Frage, ob ausnahmsweise ein

Arrestgrund angenommen werden kann, zu repektieren. Dies ist erst Recht dann der Fall, wenn über das Vermögen des Schuldners (und Wohnungseigentümer) ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Denn in diesen Fällen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft wegen § 240 ZPO regelmäßig keinen Titel mehr gegen den Wohnungseigentümer erstreiten. Die Gemeinschaft ist regelmäßig auch nicht in der Lage, selbst ein Zwangsversteigerungsverfahren einzuleiten oder sich einem solchen anzuschließen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Wegen Wohngeldforderungen der Antragstellerin als Vertreterin der Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße, ####1 G, in Höhe von 4.214,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.572,43 € seit dem 21.10.2007, aus weiteren 2.040 € seit dem 2.1.2008, aus jeweils weiteren 150 € seit dem 2.1., 2.2., 2.3. und 2.4.2008 wird der dingliche Arrest in die Kaufpreisforderung des Beklagten wegen des Verkaufs seines Miteigentumsanteils (von 15/1.000stel Miteigentumsanteilen an dem Grundstück Gemarkung G2, Flur X, Flurstück 314/44, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, T-Straße, groß: 66,35 ar, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Haus 1 im Erdgeschoss und dem Kellerraum, im Aufteilungsplan jeweils mit der Nr. 1 bezeichnet) gegen Frau M, T-Straße, ####1 G angeordnet.

Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 5.500 € wir die Vollziehung des Arrestbefehls gehemmt. Als Sicherheit genügt dabei eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer sonstigen, als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen beziehungsweise dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 30 %, der Beklagte 70 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

In Vollziehung des Arrestes wird gepfändet die angebliche Forderung des Antragsgegners auf Kaufpreiszahlung gegen Frau M, T-Straße, ####1 G, bis zur Höhe der unter Ziffer 1 bezeichneten Forderung; der Kaufpreis wird vom Antragsgegner beansprucht für die Veräußerung von 15/1.000stel Miteigentumsanteilen an dem Grundstück Gemarkung G2, Flur X, Flurstück ###, Gebäude- und Freifläche, Wohnen, T-Straße, groß: 66,35 ar, verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung Haus 1 im Erdgeschoss und dem Kellerraum, im Aufteilungsplan jeweils mit der Nr. 1 bezeichnet. Der Antragsgegner hat sich jeder Verfügung über die Kaufpreisforderung zu enthalten. Der Drittschuldner darf an den Antragsgegner nicht mehr leisten.

 
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