Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Amtsgericht Kerpen, 22 C 480/04

Datum:
08.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abt. 22
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 C 480/04
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2005:1108.22C480.04.00
 
Schlagworte:
Nachhilfeunterrichtsvertrag, Schlüsselgewalt und unwirksame Erschwerung des Kündigungsrechts
Normen:
BGB §§ 1357 Abs. 1, 309 Nr. 13:
Leitsätze:

Der Abschluß eines Nachhilfeunterrichtsvertrages, der mit einer Kostenlast in Höhe von 345,60 € pro Monat verbunden ist, fällt regelmäßig nicht unter die Schlüsselgewalt des § 1357 Abs. 1 BGB.

Sieht ein Unterrichtsvertrag eine feste Laufzeit und eine automatische Vertragsverlängerung vor, falls es nicht zu einer schriftlichen Kündigung per -Einschreiben- kommt, so ist die Verlängerungsklausel insgesamt unwirksam. In diesem Fall sind nur die tatsächlich erbrachten Leistungen zu honorieren; im übrigen ist zugunsten des Verbrauchers davon auszugehen, daß er bei einer gesetzeskonformen Ausgestaltung des Kündigungsrechts rechtzeitig eine Kündigung erklärt hätte.

 
Tenor:

Unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 3.5.2005 wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50,40 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.4.2004 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Mit Ausnahme der säumnisbedingten Mehrkosten, welche den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt werden, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leisten.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

Als Sicherheit genügt stets eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer sonstigen, als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen beziehungsweise dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank