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Amtsgericht Kerpen, 22 C 364/04

Datum:
29.03.2005
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abt. 22
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 C 364/04
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2005:0329.22C364.04.00
 
Leitsätze:

Beauftragt der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte einen Sachverständigen zur Ermittlung des entstandenen Sachschadens, so ist die hinter dem Schädiger stehende Haftpflichtversicherung nicht als geschützter Dritter in den Vertrag zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen eingebunden.

(Anmerkung: Die eingelegte Berufung - Aktz. beim LG Köln zunächst 11 S 188/2005, sodann 13 S 154/05 - wurde nach intensiver Erörterung in der Sitzung vom 28.9.2005 zurückgenommen.)

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Als Sicherheit genügt stets eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer sonstigen, als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen beziehungsweise dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank.

 
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