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Amtsgericht Kerpen, 22 C 158/05

Datum:
08.11.2005
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abt. 22
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 C 158/05
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2005:1108.22C158.05.00
 
Leitsätze:

Es stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung und gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar, wenn der BGH bei einer unter dem Druck der Zwangsvollstreckung erwirkten Zahlung des späteren Insolvenzschuldners auf eine titulierte Forderung innerhalb der -kritischen Zeit- eine sog. -inkongruente Deckung- im Sinne von § 131 InsO annimmt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Als Sicherheit genügt stets eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft einer deutschen Großbank, einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder einer sonstigen, als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen beziehungsweise dem Einlagensicherungsfonds angeschlossenen Bank.

 
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