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Amtsgericht Kerpen, 15 II 22/04

Datum:
12.08.2004
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abteilung 15
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 II 22/04
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2004:0812.15II22.04.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 199/04
Leitsätze:

Sieht die Gemeinschaftsordnung (bzw. Teilungserklärung) vor, daß "Einrichtungen, Anlagen und Gebäudeteile, die nach der Beschaffenheit oder dem Zweck des Bauwerkes oder gemäß dieser Teilungserklärung zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind (z. B. Balkone, Terrassen, Veranden) von ihm auf seine Kosten instandzuhalten und instandzusetzen (sind)", so sind alle Kosten, welche die Sanierung der Balkone betreffen, von den Wohnungseigentümern zu tragen, welche über einen Balkon verfügen (a.A. OLG Düsseldorf, Beschluß vom 12.1.1998 - 3 Wx 546/97, ZMR 1998, 304).

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft "C-Straße 31 + N-Straße 8", ####1 L, vom 30.3.2004 zu TOP 5 (Balkonsanierung und Kostenfreistellung) wird für unwirksam erklärt.

Es wird festgestellt, daß die Kosten der Montage bzw. Demontage von Markisen, die aus Anlaß einer Balkonsanierung zu erfolgen hat, nur von dem bzw. den Wohnungseigentümern zu tragen sind, welche über Balkone verfügen (und nicht von den anderen Wohnungseigentümern).

Die Verfahrenskosten werden den Antragsgegnern zu 1/12 auferlegt.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten findet nicht statt.

Die vorläufige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird gemäß § 44 Abs. 3 WEG angeordnet.

 
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