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Amtsgericht Kerpen, 25 C 40/02

Datum:
13.03.2003
Gericht:
Amtsgericht Kerpen
Spruchkörper:
Abteilung 25
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 C 40/02
ECLI:
ECLI:DE:AGBM3:2003:0313.25C40.02.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 20 S 8/03
Leitsätze:

Der Kfz-Haftpflicht-Versicherer ist seinem Versicherungsnehmer gegenüber verpflichtet, sich ein umfassendes Bild über die Umstände zu verschaffen, aus denen Ansprüche gegen ihn hergeleitet werden. Unterlaufen ihm bei seiner Prüfung Fehler, die als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zu werten sind, braucht der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherers gegenüber dem Anspruchssteller im Innenverhältnis nicht gegen sich gelten zu lassen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 283,62 Euro zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzten, der ihm infolge der auf dem Ereignis vom 08.06.2000 (F.-Parkplatz, E.Straße in L., amtl. Kennzeichen des beteiligten Fahrzeuges: XX - XX YYY) basierenden Höherstufung des Versicherungsvertrages ... entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt gegen sie zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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