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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1.175,--DM nebst 4 Zinsen seit dem 11.12.1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern zu 1/4 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 3/4 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
2Die Klage ist überwiegend begründet.
3Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der von den Beklagten einbehaltenen Kaution in Höhe von 1.175,--DM zu.
4Ein aufrechenbarer Gegenanspruch der Beklagten in Höhe des Mietzinses für Dezember 1997 besteht nicht. Die Voraussetzungen für einen entsprechenden Schadensersatzanspruch (§§ 280, 286 BGB.analog) liegen nicht vor, die Kläger haben unter Zugrundelegung des eigenen Vorbringens der Beklagten die Weitervermietung der Wohnung zum 01.12.1997 nicht schuldhaft unmöglich gemacht.
5Die Beklagten haben dargelegt, daß die Kläger Besichtigungstermine für Mietinteressenten angeboten haben, und zwar abends ab 18.30 Uhr, ferner morgens zwischen 8.00 und 10.00 Uhr sowie zu weiteren Zeiten. Wenn die von den Beklagten beauftragte Maklerin insbesondere die außerhalb ihrer Geschäftszeiten liegenden Abendtermine nicht wahrnehmen konnte, kann dies nicht zu Lasten der Kläger gehen. Gleiches gilt für das angeführte Desinteresse von Mietinteressenten an Besichtigungen ab 18.30 Uhr. Vor allem kann dem Vorbringen der Beklagten nicht entnommen werden, welcher ernsthafte Mietinteressent infolge des Verhaltens der Kläger welchen Besichtigungstermin nicht wahrgenommen und deshalb die betreffende Wohnung nicht zum 01.12.1997 angemietet hat. Ohne entsprechende substantiierte Darlegungen und entsprechenden Beweisantritt kann ein konkret entstandener Schaden in Gestalt nichtvereinnahmten Mietzinses für Dezember 1997 nicht angenommen werden.
6Der Zinsanspruch der Kläger beruht auf §§ 284 ff. BGB.
7Unbegründet ist die Klage hingegen, soweit die Kläger Erteilung einer ordnungsgemäßen Nebenkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.03. bis 31.12.1996 verlangen.
8Die Beklagten haben die Abrechnung für den genannten Zeitraum in Form einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben (§ 258 I BGB) erteilt. Mehr können die Kläger nicht verlangen, selbst wenn die Abrechnung (teilweise) fehlerhaft sein sollte. Wenn für die Kläger Grund für die Annahme besteht, daß die in der Abrechnung enthaltenen Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, hätten sie von den Beklagten eine eidesstattliche Versicherung über die Vollständigkeit und Richtigkeit der Abrechnung verlangen können (§ 259 II BGB), es sei denn, es handelt sich um eine Angelegenheit von geringer Bedeutung (§ 259 III BGB). Dies bedarf keiner weiteren Erörterung, da die Kläger von dem ihnen zustehenden Recht keinen Gebrauch gemacht und stattdessen eine
9-nichtgerechtfertigte- neue Abrechnung verlangt haben.
10Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
11Streitwert: 1.575,--DM