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wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 26.05.2020 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts L. vom 13.07.2020 - 34 T 72/20 - dahingehend ergänzt, dass der Gläubiger vom Schuldner bisherige Vollstreckungskosten in Höhe von 387,95 € beanspruchen kann.
Der für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss maßgebliche Gegenstandswert beträgt danach 522,48 €.
Rechtsbehelfsbelehrung:
2Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind.
3Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht H., T-allee XX, XXXXX H., einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
4Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dem Erlass des Beschlusses.
5Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
6Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
7Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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