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Amtsgericht Gummersbach, 61 M 1986/16

Datum:
20.10.2016
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 61 M
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
61 M 1986/16
ECLI:
ECLI:DE:AGGM1:2016:1020.61M1986.16.00
 
Schlagworte:
Hilfsmittel, Lohnpfändung, Kontenpfändung, überflüssige Zusätze, unzulässige Zusätze, Zwangsvollstreckungsformularverordnung
Normen:
§ 847 ZPO, § 850 ZPO, § 3 ZwVFVO
Leitsätze:

Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 3 ZwVFVO sind nur zulässig, soweit pfändbare Ansprüche, die nicht von Anspruch A bis F erfasst werden, konkret formuliert werden. Zitate von Gesetzestexten gehören nicht dazu. Es ist nicht jedes Guthaben pfändbar. Der Schuldner hat die Hilfsmittel, die er zur Verfügung über pfandfreie Beträge benörtigt, nicht an den Gläubiger herauszugeben. Wertpapiere und Sachen sind nicht an den Gläubiger auszuhändigen, sondern von einem Gerichtsvollzieher zu verwerten.

 
Tenor:

wird der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 11.10.2016 (Eingang: 18.10.2016) teilweise zurückgewiesen.

1. Auf der Formularseite 4 werden unter „Forderung aus Anspruch“ die Worte: „gemäß gesonderter Anlage(n)“ und zu Anspruch A (an Arbeitgeber) jegliche Zusätze gestrichen.

2. Auf der Formularseite 5 wird Anspruch D (an Kreditinstitute) wird der vom Gesetzgeber vorgeschriebene Originaltext ergänzt mit dem Zusatz: „Auszahlung aus Treuhandkonten, Auszahlung von Verwertungsüberschüssen, Herausgabe der in Sonderverwahrung für den Schuldner als Hinterleger aufbewahrten Wertpapiere (die an an einen Gerichtsvollzieher herauszugeben sind) und Auslieferungsanspruch aus Sammeldepotanteil“.

3. Auf der Formularseite 8 wird

unter der Überschrift „Es wird angeordnet, dass“ zugesetzt:

„der Schuldner den Arbeitsvertrag mit Zusatzvereinbarungen und entgeltrelevanten Betriebsvereinbarungen, die Kontenverträge, die Sparverträge und die Kontoauszüge ab der Pfändung - nach seiner Wahl im Original oder als Kopie - in ungeschwärzter Form an die Gläubigerin herauszugeben hat (BGH, VII ZB 49/10 und VII ZB 59/09)“

und unter der Überschrift „Sonstige Anordnungen:“

„Die im Depot verwahrten Wertpapiere sind (gemäß § 847 Abs. 1 ZPO) von der Drittschuldnerin an einen von der Gläubigerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher herauszugeben.

Eventuell vorhandene Wertpapierdepotverträge sind nach Wahl der Besitzerin entweder im Original oder in Kopie an die Gläubigerin herauszugeben.“

Im Übrigen wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit den vorgenannten Änderungen und ohne die Anlagen 3 und 4 erlassen und die Zustellung mit der Aufforderung nach § 840 ZPO vermittelt

 
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