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Amtsgericht Gummersbach, 60 M 0927/16

Datum:
19.08.2016
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 60
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
60 M 0927/16
ECLI:
ECLI:DE:AGGM1:2016:0819.60M0927.16.00
 
Schlagworte:
Erneute Vermögensauskunft, wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse
Normen:
§ 802 d ZPO, § 882d ZPO
Leitsätze:

Eine Verpflichtung zur Abgabe einer erneuten Vermögensauskunft besteht seit dem 01.01.2013 auch bei einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse. Die Auflösung eines Girokontos ist eine wesentliche Veränderung im Sinne von § 802 d ZPO.

 
Tenor:

wird der Widerspruch des Schuldners vom 11.08.2016 (Eingang bei der Gerichtsvollzieherin: 15.08.2016) gegen die Eintragungsanordnung  der Gerichtsvoll-zieherin (b) L. I. vom 08.08.2016 DR II …/15 nach § 882c ZPO zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; eine außergerichtliche Kosten-entscheidung ist nicht veranlasst.

Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt mit dessen Rechtskraft ein.

 
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