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Amtsgericht Gummersbach, 15 C 385/15

Datum:
28.04.2016
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 15 C
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 C 385/15
ECLI:
ECLI:DE:AGGM1:2016:0428.15C385.15.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 9 S 128/16
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.      Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an das Sachverständigenbüro T. & C. zur Rechnungs-Nr.: 15-360HB 549,52 EUR und an den Kläger persönlich weitere 2.490,23 EUR jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 19.11.2015 abzüglich am 10.12.2015 an das Sachverständigenbüro T. & C. gezahlter 549,52 EUR und abzüglich am 10.12.2015 an den Kläger gezahlter 2.439,18 EUR zu zahlen.

2.      Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 218,72 EUR an Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

3.      Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.      Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

5.      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung mit Ausnahme der Kosten, die auf den übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallen, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

6.      Die Berufung wird zugelassen.

 
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