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Amtsgericht Gummersbach, 11 C 46/13

Datum:
26.07.2013
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 11
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 46/13
ECLI:
ECLI:DE:AGGM1:2013:0726.11C46.13.00
 
Schlagworte:
Berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses i. S. v. § 573 I BGB. Nicht unerhebliche Pflichtverletzung i. S. v. § 573 II Nr. 1 BGB
Normen:
BGB § 573 I
Leitsätze:

Es stellt keine nicht unerhebliche Pflichtverletzung i. S. v. § 573 II Nr. 1 BGB dar, wenn ein Mieter kurz nach Beginn des Mietverhältnisses und über einen Zeitraum von etwa einem halben Jahr versucht, von ihm als Mängel angesehene Gegebenheiten der Wohnung abgestellt zu bekommen und dazu Mietanteile nicht zahlt, die insgesamt den Mietzins für einen Monat geringfügig überschreiten.

 
Tenor:

              1. Die Klage wird abgewiesen.

              2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

              3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung

                 durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags

                 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit

                 leistet.

 
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