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Amtsgericht Gummersbach, 11 C 49/12

Datum:
15.05.2012
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abt. 11
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 C 49/12
ECLI:
ECLI:DE:AGGM1:2012:0515.11C49.12.00
 
Schlagworte:
Pauschalabzug von 10% für Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei fiktiver Abrechnung von Fahrzeugschäden.
Normen:
§ 249 II BGB
Leitsätze:

In einer fiktiven Abrechnung von Fahrzeugschäden sind pauschal 10% der Lohnkosten abzuziehen, und zwar für die in den Lohnkosten enthaltenen Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags

abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit

leisten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

 
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