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Amtsgericht Gummersbach, 16 C 218/09

Datum:
01.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 16
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 C 218/09
ECLI:
ECLI:DE:AGGM1:2010:0901.16C218.09.00
 
Schlagworte:
Gasversorgung, Sondervertrag, Preisanpassungsklausel
Normen:
§§ 812, 818 BGB, § 306 BGB, §§ 145, 147 BGB
Leitsätze:

Weder ist in der einseitigen Mitteilung einer Preiserklärung ein Angebot auf Modifikation des bestehenden Vertrages zu sehen, noch kann in der Gasentnahme eines Kunden, der ein bestehender Gaslieferungsvertrag zugrunde liegt, die Annahme eines solchen Angebotes gesehen werden.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 768,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.07.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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