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Amtsgericht Gummersbach, 10 C 49/10

Datum:
04.10.2010
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 49/10
ECLI:
ECLI:DE:AGGM1:2010:1004.10C49.10.00
 
Schlagworte:
Fiktive Schadensabrechnung - Zulässiger Verweis auf eine "freie Fachwerkstatt" im Rahmen der Schadensminderungspflicht - Schätzung der qualitativen Gleichwertigkeit der freien Werkstatt
Normen:
§ 249 BGB
Leitsätze:

1. Der Schädiger darf den Geschädigten im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 II BGB auf eine günstigere und qualitativ gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn der Geschädigter keine Umstände aufzeigt, die ihm eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen.

2. Legt der Unfallschädiger ein Prüfgutachten eines unabhängigen Sachverständigen hinsichtlich einer günstigeren und vom Qualitätsstandard gleichwertigen Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt vor, ist dieses Gutachten in der Regel eine ausreichende Schätzgrundlage im Sinne des § 287 ZPO.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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