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Amtsgericht Gummersbach, 10 C 31/10

Datum:
06.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 31/10
ECLI:
ECLI:DE:AGGM1:2010:0906.10C31.10.00
 
Schlagworte:
Ausschluss der Verkehrssicherungspflicht eines Werkstattunternehmers bei erheblichem Mitverschulden des Werkstattbesuchers
Normen:
§§ 254; 823 BGB
Leitsätze:

Verlässt ein Kunde einer Kfz.-Werkstatt mit seinem PKW das Betriebsgelände nicht über die dafür vorgesehene Ein- und Ausfahrt, sondern durchfährt einen überdachten TÜV-Überprüfungsbereich und gerät hierbei mit dem Fahrzeug teilweise in eine Untersuchungsgrube, so ist der Werkunternehmer für den am PKW entstandenen Sachschaden nicht in jedem Fall verantwortlich. Vielmehr kann den Kunden je nach den Umständen des Falles ein so erhebliches Mitverschulden am Zustandekommen seines Schadens treffen, dass eine etwaige Haftung des Werkunternehmers wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vollständig zurücktritt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.

 
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