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Amtsgericht Gummersbach, 10 C 172/09

Datum:
12.07.2010
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Abteilung 10
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 172/09
ECLI:
ECLI:DE:AGGM1:2010:0712.10C172.09.00
 
Schlagworte:
Unberechtigte Strafanzeige gegen Vermieter als Kündigungsgrund
Normen:
§ 573 BGB
Leitsätze:

Erstattet der Mieter gegen den Vermieter Strafanzeige wegen Betrugs und wird dieses Verfahren gemäß § 170 II StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, so kann dies einen Kündigungsgrund für den Vermieter gemäß § 573 II Nr. 1 BGB darstellen.

 
Tenor:

Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 995,- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 402,82 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2009 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im Erdgeschoss des Hauses I-Weg 3 in 51647 Gummersbach gelegene Wohnung, bestehend aus fünf Zimmern, einer Küche, einem Korridor/Diele, einem Bad, einer Toilette, einem Kellerraum einschließlich Wintergarten sowie Balkon geräumt an den Kläger herauszugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2). Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 der Klägerseite und zu 4/5 der Beklagtenseite auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Zahlungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet. Die Beklagten dürfen die Räumungsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Räumungsvollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.10.2010 gewährt.

 
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