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Amtsgericht Gummersbach, 22 F 50/08

Datum:
25.11.2008
Gericht:
Amtsgericht Gummersbach
Spruchkörper:
Familiengericht / Abteilung 22
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 F 50/08
ECLI:
ECLI:DE:AGGM1:2008:1125.22F50.08.00
 
Tenor:

Der Vergleich vom 22.03.2007 12 F 318/06 Amtsgericht Waldbröl wird dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab Januar 2008 nur noch zur Zahlung von 125,00 € nachehelichem Unterhalt an die Beklagte verpflichtet ist. Die Zahlungen haben monatlich im Voraus bis zum 5. eines jeden Monats zu erfolgen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, eine Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.250,00 € abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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