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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 204,41 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.08.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 970,- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand:
2Am 30.06.1998 kam es gegen 18.30 Uhr in F. auf der Bundesstraße 00 an der Einmündung zur K.-Straße zu einem Verkehrsunfall zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1). Die Klägerin war auf der Bundesstraße 00 gefahren und setzte ein Stück vor der Einmündung K.-Straße den rechten Fahrtrichtungsanzeiger. Der Beklagte zu 1), der aus der K.-Straße gekommen war und nach links auf die Bundesstraße auffahren wollte, fuhr los. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit der Klägerin, die geradeaus weitergefahren war. Von dem Gesamtschaden der Klägerin in Höhe von 8.812,76 DM zahlte die Beklagte zu 2) vorgerichtlich 5.083,25 DM.
3Die Klägerin behauptet, sie habe nach rechts geblinkt, weil sie eine unmittelbar hinter der Einmündung K.-Straße befindliche Tankstelle auf der rechten Straßenseite aufsuchen wollte.
4Die Klägerin beantragt,
5die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 3.729,51 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 04.08.1998 zu zahlen.
6Die Beklagten beantragen,
7die Klage abzuweisen.
8Sie behaupten, die Klägerin habe durch ihr zu frühes Blinken den Eindruck erweckt, sie werde nach rechts in die K.-Straße einbiegen.
9Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluß vom 20.05.1999. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 00.00.0000 verwiesen. Die Akten 8 OWi 437/98 AG Gummersbach waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
10Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die von den Parteien im Laufe des Rechtsstreits eingereichten Schriftsätze und deren Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
11Entscheidungsgründe
12Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
13Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in der erkannten Höhe aus §§ 7 I; 17 StVG; 823 BGB; 3 PflVG.
14Das überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft den Beklagten zu 1), der die Vorfahrt der Klägerin mißachtete und gegen § 8 StVO verstoßen hat. Der Beklagte ist vom Amtsgericht Gummersbach in dem Verfahren 8 OWi 437/98 rechtskräftig wegen Vorfahrtsverstoß verurteilt worden. Die Klägerin hat jedoch den Verkehrsunfall dadurch teilweise mitverursacht, indem sie durch ihr Verhalten den Eindruck erweckt hat, sie werde nach rechts in die K.-Straße abbiegen. Sie hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine unklare Verkehrslage geschaffen, weil sie zu früh mit dem Blinkzeichen begonnen hat. Der Zeuge H. hat insoweit bekundet, die Klägerin habe bereits 30 bis 40 Meter vor der Einmündung, an welcher der Beklagte zu 1) mit seinem Wagen stand, mit dem Blinken nach rechts begonnen. Die Aussage des Zeugen P. war hingegen unergiebig, weil er durch seine Bekundungen nichts zur Sachaufklärung beitragen konnte. Durch des Verhalten der Klägerin konnte für einen verständigen Autofahrer der Eindruck entstehen, sie werde nach rechts in die K.-Straße einbiegen. Dieses Mitverschulden ist mit 40 % zu bewerten.
15Von dem unstreitigen Schaden der Klägerin von 8.812,76 DM haften die Beklagten bei einer Quote von 60 % in Höhe von 5.287,66 DM. Abzüglich der vorgerichtlichen Zahlung von 5.083,25 DM verbleiben noch 204,41 DM.
16Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gerechtfertigt, §§ 284; 288 BGB.
17Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 II analog; 708 Nr. 11; 711 ZPO. Die Klägerin hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil ihr Obsiegen verhältnismäßig geringfügig war.
18Streitwert: 3.729,- DM