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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Eines Tatbestandes bedarf das Urteil nicht, § 313 a Abs. 1 ZPO.
2Entscheidungsgründe:
3Die Klage ist unbegründet.
4Den Klägern steht ein Anspruch auf Mieterhöhung gemäß § 3 MHG gegen den Beklagten nicht zu.
5Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, daß die Ausstattung der Mietsache mit einer Gaszentralheizung im vorliegenden Falle ein „Modernisierung“ im Sinne von § 3 Abs. 3 S. 1 MHG bewirkt hat.
6Es ist keineswegs evident und auch nicht substantiiert vorgetragen, daß der Einbau einer Zentralheizung bei der bereits mit Nachtspeicheröfen ausgestatteten Mietsache zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswertes der Mietsache, wesentlichen Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder nachhaltigen Einsparung von Heizenergie geführt hat. Es war Sache der Kläger, dazu genauestens vorzutragen. Die Anhörung eines Sachverständigen aufgrund der pauschalen Behauptungen der Kläger wäre reine Ausforschung.
7Es kommt hinzu, daß im vorliegenden Falle offenbar ältere Nachtspeicheröfen gegen eine Zentralheizanlage ausgetauscht wurden. Damit liegt der Schwerpunkt der Baumaßnahme ersichtlich im Bereich Instandhaltung und nicht im Bereich Modernisierung, so daß eine Mieterhöhung auch deshalb nicht gerechtfertigt ist.
8Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO
9Streitwert: 1.348,08 DM