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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.320,53 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 08.12.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/5 dem Kläger und zu 4/5 der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:(Urteil ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO.)
2Die Klage ist teilweise begründet.
3Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Nebenkosten in Höhe von 1.320,53 DM aus § 535 BGB.
4Die Beklagte hat zunächst Nebenkosten für den Abrechnungszeitraum 01.01.1990 bis 31.12.1991 in Höhe von 366,38 DM nachzuzahlen. Der Kläger hat in seinen Nebenkostenabrechnungen die auf die einzelnen Mietparteien entfallenden Positionen für Wasserversorgung und Strom nach den jeweiligen Zählerständen abgerechnet. Dies ist nicht zu beanstanden.
5Der Nachforderungsanspruch für 1990 und 1991 ist nicht nach § 20 Neumietenverordnung erloschen, weil das Objekt im Abrechnungszeitraum bereits von der öffentlichen Bindung befreit war. Dies hat der Kläger durch Vorlage eines Bescheides der Stadt Gummersbach nachgewiesen.
6Für das Jahr 1992 hat die Beklagte Nebenkosten in Höhe von 479,30 DM nachzahlen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, daß die Nebenkostenabrechnung für dieses Jahr der Beklagten durch persönliche Übergabe der Zeugin D. zugegangen ist. An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage bestehen für das Gericht keine Zweifel.
7Die Nebenkostenabrechnung für 1992 begegnet auch inhaltlich keinen Bedenken. Soweit die Beklagte nunmehr behauptet, die Zählerstände seien nicht richtig abgelesen worden, ist sie mit diesem Vorbringen nach Treu und Glauben ausgeschlossen (§ 242 BGB). Zählerstände werden im allgemeinen vom Vermieter im Rahmen des mietvertraglichen Vertrauensverhältnisses eigenverantwortlich abgelesen und den Mietern mitgeteilt. Soweit ein Mieter einen Zählerstand für falsch hält, hat er dies dem Vermieter in angemessener Frist mitzuteilen, so daß dieser Möglichkeiten zur Beweissicherung ergreifen kann. Rügt der Mieter hingegen einen bestimmten Verbrauch erst nach Jahren, bringt er den Vermieter unangemessen in Beweisnot, weil wegen des Zeitablaufs die damaligen Zählerstände nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten aufklärbar sind. Soweit die vom Vermieter angesetzten Verbrauchszahlen nicht völlig aus dem Rahmen fallen, sind sie mangels entgegenstehender Anhaltspunkte als richtig zu unterstellen. So liegen die Dinge auch hier.
8Der Kläger hat unter Beifügung von Notizen nachvollziehbar dargelegt, daß die einzelnen Zählerstände durch einen beauftragten Mitbewohner abgelesen und an ihn weitergegeben worden seien. Der auf die Beklagte entfallende Wasserverbrauch ist auch nicht unerfindlich hoch. Denn zum einen bewohnte sie die Wohnung unstreitig nicht allein, sondern mit ihrer Tochter, die zudem ihren Freund zumindest zeitweilig empfing. Zum anderen wies der Wasserverbrauch der Beklagten für 1993 ebenfalls weit mehr als 100 cbm auf.
9Schließlich hat die Beklagte für das Jahr 1993 einen Betrag von 474,85 DM nachzuzahlen.
10Die teilweise Klageabweisung hat ihre Grundlage darin, daß der mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Betrag von 1.646,33 DM nicht näher erläutert worden ist und daher auch nicht nachvollziehbar ist.
11Der Zinsanspruch ist aus §§ 291; 288 BGB gerechtfertigt. Zinsen konnten nur in Höhe von 4 % ab Rechtshängigkeit zuerkannt werden, Der geltend gemachte Zinssatz von 10 % und ein Verzug der Beklagten ist nicht schlüssig dargelegt worden.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen auf § 92 Abs. 1; 708 Nr. 11; 713 ZPO.
13Streitwert: 1.646,-- DM