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Der Beschwerde vom 24.5.2016 (Eingang 27.5.2016) gegen die Anordnung der Sicherungshaft vom 11.5.2016 wird nur insoweit abgeholfen, dass die Abschiebehaft maximal bis zum 6.7.2016 dauern darf. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Sache wird dem Landgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
2Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt gem. § 63 Abs. 1 FamFG.
3Sie ist hinsichtlich der Anordnung der maximalen Haftdauer begründet und im Übrigen unbegründet, so dass ihr wie tenoriert abzuhelfen war. Im Übrigen wird sie zur Entscheidung dem Beschwerdegericht vorgelegt, § 68 Abs. 1 FamFG.
4Zu Recht bemängelt der Betroffene die angeordnete Länge der Abschiebehaft. Diese wäre gem. Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO auf sechs Wochen zu befristen gewesen. Insoweit war der Beschwerde abzuhelfen, so dass diese bis zur Abschiebung gerechtfertigt war, längstens aber bis zum 6.7.2016. Dies ergibt sich aus der Sechswochenfrist gem. Art. 28 Abs. 3 Dublin-III VO in Verbindung mit der zusätzlichen Zweiwochenfrist nach derselben Vorschrift, die das ersuchte Land hat, um auf das Wiederaufnahmegesuch zu antworten.
5Soweit sich die Beschwerde dagegen wendet, dass das Gericht nur allgemein vermerkt hatte, dass die zuständige Staatsanwaltschaft der Abschiebung zugestimmt hatte, begründet dies keinen Fehler. Laut § 72 Abs. 4 AufenthaltsG ist keine Form für das Einvernehmen vorgeschrieben. Das Gericht hat sich heute darüber hinaus durch persönliches Telefonat mit der Staatsanwältin C1 (vgl. Vermerk Bl. 88) zusätzlich davon überzeugt, dass das Einvernehmen auch inhaltlich erteilt worden war. Weitere Anforderungen, insbesondere eine etwaige Schriftform des Einverständnisses oder die Wiedergabe der Erwägungen der Staatsanwaltschaft sind nicht vorgeschrieben.
6Was die Einhaltung der Überstellungsfrist gem. Art. 29 Dublin-III VO angeht, lief diese Frist entgegen der Annahme des Betroffenen nicht am 3.3.2016 ab, sondern wurde auf den 3.3.2017 verlängert. (vgl. das Schreiben des BAMF, Bl. 55 umseitig).
7Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung gefährdet ist. Insbesondere wurde für den Betroffenen ein Laissez-Passer (Bl. 51). Auch ist gem. Art. 25 Abs. 2 Dublin-III VO von der Stattgabe des Wiederaufnahmegesuchs auszugehen.
8Es hilft dem Betroffenen nicht, wenn er mit Nichtwissen bestreitet, es habe zwischen dem Dolmetscher, dem Gericht und ihm eine Verständigung gegeben. Davon, dass dem nämlich so war, hat sich das Gericht im Rahmen der Anhörung nämlich ausdrücklich überzeugt und es hat dies auch im Protokoll festgehalten (Bl. 70).
9Auch die Verhältnismäßigkeit der Mittel hat das Gericht berücksichtigt, s. hierzu das Protokoll der Anhörung (Bl. 23f.). Insbesondere von einer freiwilligen Erfüllung der Ausreisepflicht konnte nicht ausgegangen werden.
10Was die Haftgründe anbelangt teilt das Gericht nicht die Auffassung des Betroffenen, dass § 62 AufenthaltsG von der Dublin VO gänzlich verdrängt wird. Dies lässt sich auch der BGH-Rechtsprechung nicht entnehmen. Vielmehr ist § 62 AufenthaltsG nach wie vor die richtige Ermächtigungsgrundlage, allerdings im Lichte der Verordnung auszulegen. Dies gilt insbesondere für die gem. Art. 28 Dublin-III VO erforderlichen konkreten Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr. Dabei sieht das Gericht keinen Anlass von seiner Entscheidung im Haftbefehl abzuweichen. Denn der Betroffene hat seine Identität verschleiert und ist untergetaucht. Dies sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine vorliegende Fluchtgefahr. Die Entscheidung war folglich aufrechtzuerhalten.
11Brühl, 14.06.2016
12Amtsgericht
13Dr. U