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Amtsgericht Brühl, 64 XIV(B) 11/16

Datum:
11.05.2016
Gericht:
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper:
Abt. 64
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
64 XIV(B) 11/16
ECLI:
ECLI:DE:AGBM2:2016:0511.64XIV.B11.16.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 39 T125/16
 
Tenor:

I. Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft              angeordnet. Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis   zum 11.08.2016 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.

II.  Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).

III. Diese Entscheidung ist sofort wirksam.

IV. Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.

 
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