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Amtsgericht Brühl, 32 F 82/12

Datum:
15.05.2013
Gericht:
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper:
Abt. 32
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 F 82/12
ECLI:
ECLI:DE:AGBM2:2013:0515.32F82.12.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Der Versäumnisbeschluss vom 3.07.2012 wird aufgehoben.

Die am 06.02.1998 vor dem Standesamt F unter der Heiratsregisternummer 0/0000 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

2.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland (Vers. Nr. 00000000 M 000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 11,0575 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00000000 L 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31. 12. 2012, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F GmbH (Pers. Nr. 00000) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8.801,00 Euro  bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. 12. 2012, begründet. E GmbH wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 5.04 % Zinsen seit dem 01. 01. 2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 00000000 L 000) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 6,8888 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 00000000 M 000 bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland, bezogen auf den 31. 12. 2012, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der ZVK der Stadt Köln (Vers. Nr. 0000000-W0-0) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13,08 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der ZVK der Stadt Köln i.d.F. vom 26.01.2012, bezogen auf den 31. 12. 2012, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der neue leben Q AG (Vers. Nr. #####/####) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.912,85 Euro  bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 31. 12. 2012, begründet. Die neue leben Q AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 3.25 % Zinsen seit dem 01. 01. 2013 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

3.

Die Kosten der Säumnis werden niedergeschlagen.

Die übrigen Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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