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Amtsgericht Brühl, 32 F 3/11

Datum:
21.09.2011
Gericht:
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper:
Abt. 32
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 F 3/11
ECLI:
ECLI:DE:AGBM2:2011:0921.32F3.11.00
 
Tenor:

Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Antragsgegnerin wird abgewiesen.

Die Beteiligten werden unter Billigung ihrer Vereinbarung vom 4.11.2010 im Verfahren 32 F 350/07 (§ 156 Abs. 2 FamFG) gemäß § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass jede Zuwiderhandlung gegen die getroffenen Vereinbarungen zur Regelung des Umgangs durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes oder, wenn dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft geahndet werden kann. Falls die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg verspricht, kann sogleich Ordnungshaft angeordnet werden.

Von der Erhebung von Kosten für dieses Verfahren wird abgesehen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten

 
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