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wird der Antrag auf Streitwertfestsetzung von Rechtsanwalt Dr. T zurückgewiesen.
Gründe:
2Der Antragsteller Dr. T hat unter dem 13.04.2010 eine "formlose Eingabe" an das Gericht gesandt, in welcher er sich im wesentlichen über "den Verfahrensablauf wunderte" und (per Fax) annähernd 90 Seiten Unterlagen ohne jegliche Bezugnahme beifügte.
3Anläßlich eines Telefongesprächs mit dem Gericht übermittelte er dann den aktuellen Meinungsstand der Betroffenen (nämlich, dass sie doch nicht mit einer Betreuung einverstanden sei).
4Mit Schriftsatz vom 07.05.2010 hat Dr. T beantragt, "den Streitwert auf 4.000 € festzusetzen".
5Zu einer solchen Festsetzung besteht kein Anlass. Er ist im vorliegenden Verfahren nicht beteiligt. Er hat sich weder förmlich für die Betroffene bestellt, noch eine Vollmacht vorgelegt, noch einen Antrag gestellt. Er hat (allenfalls) als Sprachrohr der Betroffenen gehandelt. Dass ihm der die Betreuung beendende Beschluss übersandt worden ist, mag er als Serviceleistung verstehen, beileibe aber nicht als (nachträgliche?) Bestellung als Verfahrenspfleger.
6Wenn Dr. T mit seiner mutmaßlichen Mandantin abrechnen möchte, kann er sich an § 30 Abs. 2 KostO orientieren.
7Weil er kein Antragsberechtigter iSd § 30 I KostO ist, entfällt auch ein Beschwerderecht.