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Amtsgericht Brühl, 32 F 66/10

Datum:
11.08.2010
Gericht:
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper:
Abt. 32
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
32 F 66/10
ECLI:
ECLI:DE:AGBM2:2010:0811.32F66.10.00
 
Nachinstanz:
Landgericht Köln, 4 UF 183/10
 
Tenor:

1.

Der Antragsteller darf den Kindern D, K und H gelegentlich Briefe schreiben und zu Geburtstagen, Weihnachten und anderen hohen Feiertagen Geschenkpakete zu schicken.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, diese Postsendungen den Kindern jeweils unverzüglich auszuhändigen.

2.

Der Antrag zur Informationspflicht der Antragsgegnerin durch Übersendung von Fotos der Kinder wird zur gesonderten Entscheidung abgetrennt und dem Rechtspfleger zur Entscheidung vorgelegt.

 Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.

3.

Die weiter gehenden Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

4.

Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

 
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ohnehin nur unter dem Einfluss von Alkohol gewesen, der er zur Zeit nicht zu sich nehme. Es gehe ihm auch nur und ausschließlich um die Kinder.

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Der Antragsteller ist seinen Kindern zu einem regelmäßigen Kontakt  verpflichtet, § 1684 Abs. 1 BGB. Aus selbst verschuldeten Gründen ist er dazu nur eingeschränkt in der Lage. Er kann aber zumindest den Kindern schreiben und ihnen auch, soweit es ihm möglich ist, Geschenke - insbesondere zu den Geburtstagen oder an Weihnachten - zukommen lassen. Der Mutter ist es nicht erlaubt, solche Briefe und Päckchen aus persönlicher - wenn auch verständlicher - Animosität dem Antragsteller gegenüber an ihn zurückzusenden. Den Kindern ist ein postalischer Kontakt - auch nach allem,

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111.

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