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Der Angeklagte wird wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer
Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je ####2,- €
kostenpflichtig verurteilt.
Der Verfall von Wertersatz in Höhe von 3.600,- € wird angeordnet.
(§§ 331 Abs. 1, 53, 73, 73a, 73b StGB)
Gründe:
2I.
3Am 14. März 2007 erließ das Amtsgericht Brühl jeweils Strafbefehl wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen gegen die Angeklagten Dr. X3, U2 und O2. Gegen diese Strafbefehle wandten sich die Angeklagten jeweils mit der rechtzeitigen Einlegung eines Einspruchs beim Amtsgericht Brühl. Daraufhin bestimmte das Amtsgericht Brühl Verhandlungstermin auf den 06.09., 10.09., 13.09. und 20.09.2007. Am ersten Verhandlungstag wurde das Verfahren gegen den Angeklagten O2 zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO im schriftlichen Verfahren abgetrennt. Am Ende des 4. Verhandlungstages, dem 20.09.2007, nahm der Angeklagte U2 seinen Einspruch gegen den Strafbefehl zurück, so dass dieser Strafbefehl seit diesem Tag rechtskräftig ist.
4II.
5Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 60-jährige Angeklagte ist studierter Jurist und war 30 Jahre lang kommunaler Wahlbeamter. Der Angeklagte ist weder vorbestraft noch war gegen ihn ein Disziplinarverfahren anhängig. Darüber hinaus führte er auch im Übrigen ein untadeliges Leben. Seine Bewertungen im Rahmen seiner Tätigkeit als Wahlbeamter waren stets gut, auch im Kollegenkreis war der Angeklagte anerkannt. Seit Februar diesen Jahres ist der Angeklagte aus dem Dienst ausgeschieden und seither Pensionär. Als Pension erhält der Angeklagte, der verheiratet ist und 2 Kinder hat, monatlich ####5,- € netto. Die Ehefrau des Angeklagten ist Hausfrau. Seinen Sohn unterstützt der Angeklagte noch mit Unterhaltszahlungen.
6III.
7Der Angeklagte nahm in seiner Eigenschaft als Aufsichtsratsmitglied der S mbH in der Zeit vom 19. bis 21.09.2003 und vom 23. bis 25.04.2004 jeweils an einer Wochenendfahrt nach Brügge und nach Norwegen teil, die durch die Vorlieferanten der S mbH (S), die Unternehmen S4 AG (heute: S4 AG) bzw. U GmbH (heute: S3 AG) finanziert wurden. An der Fahrt nach Brügge nahm zudem die Ehefrau des Angeklagten teil. Trotz der Erkenntnis, dass es sich um Einladungen der Lieferanten der S handelte, die mit den Einladungen jedenfalls eine geneigte Atmosphäre in den Gremien der S schaffen und ihre Belange bei der Lieferung näher bringen wollten, nahm der Angeklagte an den Reisen teil. Den Fahrten lag dabei die stillschweigende Übereinkunft zwischen den Einladenden und den Eingeladenen zu Grunde, die Gremienmitglieder der S, und so auch der Angeklagte, würden im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Dienstausübung (Überwachung der Geschäftsführung und Zustimmung zu langfristigen Lieferverträgen) jedenfalls allgemeines Wohlwollen in Bezug auf U und S4 walten lassen. Der Angeklagte, der dies erkannt hatte, nahm die Verknüpfung der Reisen mit den Erwartungshaltungen der Vorlieferanten hin.
8Der Zeuge I war in den Jahren 2002 bis 2004 Bezirksleiter der S4-Verkaufsdirektion West. In dieser Funktion konnte der Zeuge weitgehend selbständig Entscheidungen treffen. So lag auch die Entscheidung bezüglich der Organisation und Kostentragung von Reisen für Aufsichtsratsmitglieder im Kompetenzbereich des Zeugen I. Eine Absprache mit dem Vorstand von S4 bezüglich konkreter Reisevorhaben war nicht erforderlich.
13In der 98. Aufsichtsratssitzung vom 14.11.2002 wurde das Thema "Fahrt des Aufsichtsrates" angesprochen und beschlossen, dass die ####2. Aufsichtsratssitzung im Rahmen einer Fahrt nach Brügge von Freitag bis Sonntag, 19.-21.09., mit Partnern oder alternativ vom 26.-28.09.2003 stattfinden solle. Dabei war bereits bekannt, dass S4 die Besichtigung einer gastechnischen Anlage ermöglichen sollte. Das Protokoll der Sitzung wurde unter anderem von dem Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn W, unterzeichnet.
14Allgemein bekannt war es zu dieser Zeit, dass Aufsichtsräte, sonstige Gremienmitglieder und Geschäftsführer von Versorgungsunternehmen von Vorlieferanten zu Informationsfahrten eingeladen wurden, die jeweils auch von den Vorlieferanten organisiert und finanziert wurden. Dies war insgesamt auch den Aufsichtsratsmitgliedern der S und auch dem Angeklagten bekannt. Dabei fungierten die Vorlieferanten zum einen als "Türöffner" für die Besichtigung von Anlagen. Die Vorlieferanten - insbesondere der Verantwortliche von S4 - verfolgten aber mit Ihrer Einladungspraxis zugleich das Ziel, bestimmte über die Besichtigung der Anlagen hinaus gehende Informationen zu vermitteln, und insbesondere auch für ein allgemein wohlwollendes Klima zu sorgen. Dies galt vor allem für die Frage langfristiger Lieferverträge, die in den Jahren 2003 und 2004 auf dem Prüfstand waren. Dies war auch dem Angeklagten bekannt.
15Weder der Angeklagte noch ein anderes Aufsichtsratsmitglied warf während der Planungsphase oder später die Frage danach auf, welche Kosten die Reise verursachen und wer diese tragen würde. Entsprechend wurde auch die Frage, ob die Kosten angemessen seien und ob es im Sinne einer wirtschaftlichen Unternehmensführung sinnvoll für die S sei, eine Reise des Aufsichtsrates zu finanzieren, nicht gestellt. Dies war aber auch nicht erforderlich, da die Mitglieder des Aufsichtsrates und so auch der Angeklagte insgesamt stillschweigend davon ausgingen, dass wie in der Branche üblich verfahren würde und die Kosten komplett oder überwiegend von S4 getragen würden.
16Die Geschäftsführer der S, die Zeugen N4 und S7, und der Zeuge I kamen sodann überein, dass eine von S4 finanzierte und organisierte Reise nach Zeebrügge und Brügge stattfinden solle.
17Im März 2003 versandten die Geschäftsführer der S die Einladungsschreiben an die Mitglieder des Aufsichtsrates und die Mitglieder der Gesellschafterversammlung, die ständige Gäste bei den Aufsichtsratssitzungen waren. Die Einladungsschreiben hatten folgenden Inhalt:
18"Terminfestlegung für die ####2. Aufsichtsratssitzung der S
19Sehr geehrter ….,
20im Herbst diesen Jahres wird die ####2. Aufsichtsratssitzung der S stattfinden.
21Aus diesem Grund dürfen wir sie, wie bereits in der letzten Sitzung vereinbart, nach Brügge einladen und neben der Sitzung – in Kooperation mit S4 – die gastechnischen Anlagen des Gaszentrums in Brügge besichtigen.
22Bitte reservieren Sie hierzu für sich und ihre Begleitung den Termin 19. bis 21. September 2003.
23Weitere Informationen zum Programmablauf sowie gesonderte Einladungen werden Sie in Kürze von uns erhalten.
24Um die Fahrt entsprechend vorbereiten zu können, bitten wir Sie, uns das beigefügt Fax bis zum 15. April 2003 zurückzusenden.
25Mit freundlichen Grüßen
26S
27S7 gez. N4
28Während der 99. Aufsichtsratssitzung am 06.05.2003 wurde dann der Termin 19. bis 21. September 2003 endgültig festgelegt. In der Folgezeit versandten die Geschäftsführer der S die Programmabläufe an die Reisenden mit folgendem Ablaufplan:
29Freitag, 19. September 2003
308:00 Uhr Gemeinsame Abfahrt mit dem Bus vom Verwaltungsgebäue der S, N-Str.
3112:00 Uhr Mittagessen im Restaurant "Excelsior" in Knocke-I5
32anschließend Weiterfahrt nach Zeebrugge
3315:00 Uhr Empfang im LNG-Terminal von Fluxys im Vorhafen von Zeebrügge
3417:00 Uhr Weiterfahrt zum Hotel "Sofitel" in Brügge
3618:30 Uhr ####2. Sitzung des Aufsichtsrates im Hotel "Sofitel"
37(Begleitpersonen steht diese Zeit zur freien Verfügung)
3820:30 Uhr Abendessen im Restaurant "´t Voermanshuys" in Brügge
39Samstag, 20. September 2003
40bis 9:00 Uhr Frühstück
4109:00 Uhr Gasfachliches Informationsgespräch im Hotel "Sofitel" mit Vortrag:
42"Die Rolle des Erdgases in der Energiewirtschaft mit aktuellen Aspekten der deutschen und europäischen Energiepolitik
43(Referent: Dipl. Ing. I, S4 AG)
44Begleitpersonen sind herzlich eingeladen oder können die Zeit individuell nutzen.
45ca. 10:30 Uhr Beginn der Stadtführung
4612:30 Uhr Mittagessen im Restaurant "Cafedraal", Brügge
4715:00 Uhr Fortsetzung der Stadtführung
4816:00 Uhr Grachtenrundfahrt
49anschließend Erfrischungspause in der Hausbrauerei "De Halve Maan" mit dem Spezialbier "Straffe Hendryk"
5019:30 Uhr Abendessen im Restaurant "Partick Devos – Zilveren Pauw in Brügge
51Sonntag, 21.September 2003
52bis 09:00 Uhr Frühstück
5309:00 Uhr gemeinsame Weiterfahrt mit dem Bus nach Antwerpen
54Beginn des Rundganges durch Antwerpen
5511:00 Uhr Brunch im Foyer des "Bourla-Theater" in Antwerpen
5613:00 Uhr Besichtigung der Kathedrale
57ca. 14:00 Uhr Rückfahrt zur Verwaltung der S, I6
58Die gesamte Reiseorganisation nebst Auswahl der Restaurants übernahm S4, und zwar dort die Zeugin H2, die auch die Kontakte zu der Reiseleitung in Brügge pflegte. Lediglich in Bezug auf eine Restaurantauswahl existierten Bedenken von Seiten der S, ob eines der vorgeschlagenen Restaurants auch gut genug sei. Diese konnte Frau H2 jedoch nach einer Rücksprache mit der Reiseleitung dahingehend ausräumen, dass das Restaurant "Zilveren Pauw" 2 Sterne habe und man nun darauf hingewiesen habe, dass die Gruppe kulinarisch sehr anspruchsvoll sei und die Qualität daher stimmen müsse. Die Abstimmung mit der S erfolgte überwiegend zwischen Frau H2 auf Seiten von S4 und Frau X5 auf Seiten der S. Frau X5 war Sekretärin bei der S. Auf Vorschlag der S-Geschäftsführung wurde eine weitere Referentin für den Samstagvormittag vorgesehen. Es handelte sich um die Leiterin der Repräsentanz Brüssel des Verbandes kommunaler Unternehmen e.V., Frau X2. Der Vorgesetze der Referentin, ein Herr Q, war der Geschäftsführung der S bekannt, da dieser seinen Aufgaben regelmäßig in L nachging.
59Zwischen der Geschäftsführung der S und dem Zeugen I stand von Anfang an fest, dass S4 die Kosten der Reise tragen würde. Zunächst war auf Seiten von S4 nicht bekannt, dass die Aufsichtsratsfahrt mit Partnern stattfinden würde. Als der Zeuge I im März 2003 durch den Zeugen S7 informiert wurde, dass Partner mitfahren sollten, schlug der Zeuge I vor, dass die Bezahlung vorerst durch die S erfolgen sollte und die Abrechnung der Fahrt sodann über einen Nachlass auf den Gaspreis erfolgen sollte. Der Zeuge I wollte das "Thema Partner" nicht bei S4 haben.
60Die Mehrzahl der Aufsichtsratsmitglieder und der Mitglieder der Gesellschafterversammlung sagten ihre Teilnahme an der Reise - überwiegend in Begleitung ihrer Partner - zu. So auch der Angeklagte, der an der Fahrt mit seiner Ehefrau teilnehmen wollte. Der Zeuge W teilte der Geschäftsführung der S jedoch ca. eine Woche vor der Fahrt mit, dass er am Freitag nicht teilnehmen, sondern möglicherweise am Samstag nachkommen werde. Dann teilte der Zeuge W ein bis zwei Tage vor der Fahrt mit, dass er überhaupt nicht teilnehmen werde. Ebenso konnte der Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates, Herr E5, aufgrund einer schweren Krankheit nicht an der Fahrt teilnehmen.
61Auf der Fahrt wurde im Bus mitgeteilt, dass der Vorsitzende, Herr W, nicht kommen werde und die Aufsichtsratssitzung ausfallen werde. Sodann wurde ein geändertes Programm ausgegeben, aus dem ebenfalls ersichtlich war, dass eine Aufsichtsratssitzung nicht mehr stattfinden sollte. Stattdessen war für den Freitag, 19. September, um 18:00 Uhr nunmehr eine Stadtführung vorgesehen. Das Vortragsprogramm für Samstag, 20. September 2003 lautete nun wie folgt:
6309:00 Uhr Gasfachliches Informationsgespräch im Hotel "Sofitel mit den Vorträgen:
64(Referent: Dipl. Ing. I, S4 AG)
66(Referentin: Frau X2,
68Leiterin der Repräsentanz Brüssel, Verband kommunaler Unternehmen e.V.)
6912.30 Uhr Mittagessen im Restaurant "Cafedraal", Brügge
71Sodann erläuterten die Geschäftsführer der S die "Rolle von S4", wobei insbesondere auf die Organisation durch S4 hingewiesen wurde. In Belgien eingetroffen, kehrte die Gruppe zum Mittagessen in Knokke-I5 in das Restaurant "Excelsior" ein. Dort wurde ein Menu zum Preis von 40,- € pro Person (Häppchen, Herbstsalat mit Nordseekrabben, Kerbelrahmsuppe, Steinbutt in Weißweinsauce mit Gemüse und Kartoffeln, Sandkuchen mit Schokoladenmousse und Vanilleeis mit Orangen) inklusive Champagner, Weinen und sonstigen Getränken konsumiert. Zu dem Mittagessen trafen auch die Vertreter von S4, die Zeugen I und Dr. O ein, die die Reisegruppe vor dem Mittagessen offiziell begrüßten. Im Anschluss begab sich die Reisegruppe nach Zeebrügge und besichtigte dort die gastechnischen Anlagen von Flyxus. Die Besichtigung dauerte ca. 2 Stunden. Sodann wurde die Reisegruppe gegen 17:00 Uhr in das Sofitel-Hotel in Brügge gefahren, in dem 14 Doppelzimmer und 10 Einzelzimmer für die 37 Teilnehmer reserviert waren. Auf jedem Zimmer lag auf Veranlassung von Herrn I ein Pralinen-Gastgeschenk für die S-Reisenden bereit. Jede Pralinenschachtel war mit einer Karte versehen, auf der stand:
72S4
73Herzlich willkommen in Brügge
74Ihre S4 Aktiengesellschaft
75Die Pralinen hatten einen Gesamtpreis von ca. 160,- € für alle Teilnehmer. Das Sofitel-Hotel verursachte Kosten in Höhe von insgesamt 7.673,46 € (inklusive Minibar), also ca. 200,- € pro Person.
76Nach einem Stadtrundgang durch Brügge kehrte die Reisegruppe am Abend in das Restaurant "´t Voermanshuys" in Brügge ein, wo ein Menu zum Preis von 70,- € pro Person eingenommen wurde (Tempura von Langustinen mit chinesischen Pickles und knusprigen Gemüsen, Fischsuppe, Mecheler Kuckuckshuhn mit Kartoffeln, Crème Renversée mit Himbeer-Coulis und exotischem Obst, Aperitif, 3 Glas Wein, Wasser, Kaffee, Tee). Am Samstagvormittag wurden in der Zeit von 09:00 Uhr bis ca. 12:30 Uhr die Vorträge von Herrn I und Frau X2 gehalten. Frau X2 hielt einen Vortrag über die Trennung von Netz und Vertrieb (sog. "unbundling"). Insgesamt befasste sich der Vortrag von Frau X2 mit den Themen Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene, aktuelle Verfahren, zentrale Neuerungen der RL 2003/55/EG, Formen des unbundling, Artikel 13 der Richtlinie, Unternehmensstruktur nach unbundling, Herausforderungen des unbundling und Ausblick Gasmarkt. Der Zeuge I hielt einen freien Vortrag auf der Grundlage einer Informationsbroschüre von S4. Der Vortrag des Zeugen I dauerte ca. 1 Stunde und war in der Form einer Rundumschau gehalten. Dabei beschäftigte sich der Vortrag insbesondere auch mit langfristigen Lieferverträgen; die Risiken kurzfristiger Lieferverträge wurden erläutert. Anschließend begab sich die Gruppe in das Restaurant "Cafedraal" in Brügge, in dem die Gruppe ein Menu zum Preis von 50,- € pro Person (Vorspeisenteller mit 3 Austern, Krabben, Schnecken, Steak mit Pfeffersauce und Pommes oder Muscheln in Weinsauce) inklusive Champagner-Aperitif, Wein und Getränken zu sich nahm. Im Anschluss daran wurde die Stadtführung fortgesetzt. Nach der Stadtführung beendete das Ehepaar N wie geplant die Reise und trat die Rückreise an. Die restliche Gruppe - inklusive des Angeklagten und seiner Ehefrau - begab sich zu einer Grachtenrundfahrt mit einer anschließenden Erfrischungspause in der Hausbrauerei "De Halve Maan". Am Abend kehrte die Gruppe in das Restaurant E2 "Zilveren Pauw" in Brügge ein, wo ein Menu (Avocado-Sorbet mit Joghurt-Koriander-Limonen-Dressing, gebackener Genter Schinken und getrockneten Tomaten, Kabeljau-Carpaccio mit Zitronenvinaigrette, gebackene Langustinen mit Zucchini-Jus, Paprika mit Basilikum-Tomaten, Gurken und Radieschen in Roquette-Marinade, gebackener Steinbutt, mit Kräutersalat, Olivenöl und Safran, gebackene Ente mit Trüffelsauce, Kartoffelpfannküchlein mit Mango-Dattel-Chutney, Lavendeleis mit Honig und Minzglasur mit Litchi- und Ananasstückchen und Nougat) inklusive Champagner-Aperitif, passenden Weinen und sonstigen Getränken zum Preis von 105,- € pro Person gereicht wurde.
77Am Sonntag verließ die Gruppe nach dem Frühstück Brügge mit dem Bus und fuhr nach Antwerpen, wo zunächst ein Stadtrundgang stattfand. Anschließend fand ein Brunch zum Preis von 22,- € pro Person im Foyer des Bourla-Theaters in Antwerpen statt. Nach der Besichtigung der Kathedrale fuhr die Gruppe zurück nach I6.
78Die Reise verursachte insgesamt Kosten von 23.357,51 €. Wie vereinbart gewährte S4 anschließend zum Ausgleich der Kosten einen Nachlass in Höhe von 20.000,- € auf die Gasrechnung der S. Eine offizielle Rechnung über die Reisekosten wurde von Seiten der S nicht gestellt. Hätte der Angeklagte die Reise selbst gezahlt, wären für ihn und seine Ehefrau Kosten in Höhe von ca. 1.260,00 € entstanden. Der Angeklagte hatte während der gesamten Fahrt keine eigenen Aufwendungen für Kost, Logis oder Besichtigungen. Die Reise ging – wie auch dem Angeklagten bewusst war – über beamtenrechtlich allgemein übliche Zuwendungen und Einladungen deutlich hinaus.
79Während der gesamten Reise waren die Zeugen I und Dr. O anwesend. Der Zeuge I war insbesondere für sämtliche organisatorischen Fragen während des Wochenendes Ansprechpartner und Verantwortlicher. Zudem war die von S4 beauftragte Reiseleiterin während der gesamten Fahrt anwesend.
80Im Anschluss an die Fahrt bedankte sich die Geschäftsführung der S bei dem Zeugen I mit einem Dankesschreiben, das folgenden Inhalt hatte:
81"Lieber Herr I,
82für die unvergesslich schöne Aufsichtsratsfahrt nach Brügge möchten wir uns noch einmal ganz herzlich bei Ihnen bedanken.
83Für uns war es eine tolle Reise mit phantastischem Essen, guten und intensiven Gesprächen und natürlich traumhaftem Wetter. Alle Teilnehmer waren begeistert von der Aufsichtsratsfahrt, die erheblich dazu beigetragen hat sich untereinander näher kennen zu lernen. Die Vorträge waren sehr informativ und interessant gehalten.
84Wir möchten Ihnen "Danke schön" sagen für Ihre Einladung, die tolle Organisation sowie persönliche Betreuung und möchten Ihnen mit dem kleinen Weinführer nebst Anlage noch eine beschauliche Unterhaltung und tropfenfreien Genuss wünschen.
85Mit herzlichen Grüßen aus I6
86S
87S7 N4
88Ebenso war dem Angeklagten bewusst, dass es sich bei der Reise nicht um eine reine Fortbildungsreise handelte. Von einem dienstlichen Charakter der Reise und einer Teilnahmeverpflichtung ging der Angeklagte von Anfang an nicht aus. Der Angeklagte nahm die überwiegend vergnüglichen Aspekte der Reise gemeinsam mit seiner Ehefrau gerne wahr.
91Unter dem 22. Dezember 2003 versandten die Geschäftsführer der S Einladungsschreiben an die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung mit folgendem Inhalt:
93"Sehr geehrter …,
94wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir im Frühjahr 2004 die Gelegenheit zur Besichtigung einer Erdöl- und Ergasplattform in der Nordsee haben.
95Wie uns unser Vorlieferant, die U GmbH bekannt gab, ist für den Aufsichtsrat und die Vertreter der Gesellschafterversammlung eine Besichtigung einer Plattform Ende April oder Anfang Mai 2004 reserviert. Der genaue Termin wird voraussichtlich erst im Februar/März nächsten Jahres – in Abhängigkeit der Besichtigungen und Flugkapazitäten – festgelegt werden.
96Die Reise wird insgesamt 3 Tage (Freitag morgen bis Sonntag nachmittag) dauern. Die Anreise nach Norwegen erfolgt per Flugzeug von E3 aus.
97Damit wir die Planung weiter fortführen können, bitten wir um kurzfristige Rücksendung des Anmeldebogens. Wir werden sie informieren sobald nähere Daten über die Reisezeit und die zu besichtigende Plattform vorliegen.
98Es ist schön, dass es uns gelungen ist, gemeinsam mit U eine hochinteressante Besichtigung der "Quelle" und der technischen Einrichtungen zur Erdgasversorgung zu ermöglichen und wir hoffen, dass möglichst viele Aufsichtsratsmitglieder und Gesellschafter der S teilnehmen können.
99Verbunden mit unseren besten Wünschen zum Weihnachtsfest für Sie und Ihre Familie und einem guten Start ins neue Jahr verbleiben wir
100mit freundlichen Grüßen
101S
102N4 S7
103Dem Anschreiben war ein Anmeldeformular beigefügt, welches die Mitreisenden ausfüllen sollten. Einige Mitglieder des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung - unter ihnen auch der Angeklagte und der Zeuge N - sagten ihre Teilnahme an der Fahrt zu. Der Angeklagte stellte dabei erneut keine Fragen nach den Kosten der Reise und der Finanzierung. Auch informierte sich der Angeklagte nicht über die Notwendigkeit einer Reise nach Norwegen und das fachliche Bedürfnis, eine Bohrinsel zu besuchen. Dabei ging der Angeklagte davon aus, dass auch diese Reise keine Kosten für die S verursachen werde sondern – wie üblich – durch U finanziert und organisiert werde.
104Mit Schreiben vom 09.03.2004 wandten sich die Geschäftsführer der S an die Personen, die ihre Teilnahme an der Reise angekündigt hatten. Das Schreiben hatte folgenden Inhalt:
105"Sehr geehrte…,
106es ist schön, dass Sie sich dazu entschlossen haben, an unserer Exkursion nach Norwegen vom 23. bis 25. April 2004 teilzunehmen.
107Einen genauen Ablaufplan werden wir Ihnen in Kürze zukommen lassen.
108Vorab benötigen wir noch ein paar Angaben für den Besuch auf der Gullfaks-Plattform, Wir bitten Sie, das beigefügte Personenfomular bis zum 26. März ausgefüllt an uns zurückzusenden.
109Mit freundlichen Grüßen
110S
111S7 N4
112Das zur Organisation des Plattformbesuches beigefügte Personenformular füllten die Mitfahrenden aus. Unter der Rubrik "Company" war bereits "S3 S6 AG" vermerkt. Die gesamte Planung der Reise wurde von U übernommen. Eigene Planungsbeiträge der S gab es nicht. Lediglich die Menüauswahl wurde mit der Geschäftsführung der S bzw. dem Sekretariat abgestimmt. In einer Email an die Zeugin C erläuterte die Zeugin D hierzu, dass das festliche Abendessen nicht im "Bellevue" sondern im "Finnegaarden" stattfinden werde, welches zu den besten Restaurants in Norwegen gehören solle.
113Sowohl der Angeklagte als auch der Zeuge N füllten die entsprechenden Formulare aus. In der Folgezeit kamen dem Zeugen N jedoch Bedenken, da die Reise in seine Wahlkampfzeit fiel und er fürchtete, dass eine Reise durch politische Gegner negativ ausgelegt werden könne. Daraufhin begab sich der Zeuge N im Rathaus der Stadt G zu dem Angeklagten, der gerade ein Gespräch mit dem Zeugen V führte. Der Zeuge N erklärte sodann, er werde an der Norwegen-Reise der S nicht teilnehmen. Daraufhin erklärte der Angeklagte spontan, er werde auch nicht mitfahren. Der Zeuge N gab dann jedoch zu bedenken, dass ein Vertreter der Stadt G anwesend sein sollte.
114Am 16. März 2004 wurde bei U intern eine Kostenfreigabe über 50.000,- € aus dem Marketing-Budget für eine Norwegen-Exkursion mit den Aufsichtsräten der S in der Zeit vom 23. bis 25. April 2004 erteilt.
115Die Reise verursachte Kosten von insgesamt ca. 23.123,48 €, ohne den Helikopterflug zur Bohrinsel, der ca. 16.875,00 € kostete. Ohne die Abendessen in den Restaurants T und Finnegaarden und ohne Helikopterflug verursachte die Reise Kosten pro Person in Höhe von ca. 1.500,- €. Insgesamt verursachte die Reise Kosten in Höhe von ca. 39.000,- €. Hätte der Angeklagte die gesamte Reise (inklusive Helikopterflug) selbst finanziert, hätte er ca. 2.600,- € aufwenden müssen. Die Reise ging – wie auch dem Angeklagten bewusst war – über beamtenrechtlich allgemein übliche Zuwendungen und Einladungen deutlich hinaus.
117Ebenso war dem Angeklagten bewusst, dass es sich bei der Reise nicht um eine reine Fortbildungsreise handelte. Von einem dienstlichen Charakter der Reise und einer Teilnahmeverpflichtung ging der Angeklagte von Anfang an nicht aus, vielmehr nahm der Angeklagte die überwiegend vergnüglichen und interessanten Aspekte der Reise gerne wahr.
120IV.
123Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf dessen insoweit glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung sowie auf den im Übrigen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln.
124Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit dieser gefolgt werden konnte, sowie den im Übrigen in die Hauptverhandlung eingeführten Beweismitteln:
125Der Angeklagte bestreitet, die Einladungspraxis von S4 bzw. S4 gekannt zu haben. Er lässt sich abweichend zu den getroffenen Feststellungen dahingehend ein, von den Details der Reisen und der Kostentragung keine Kenntnis gehabt zu haben. Er habe hiervon erst durch die Presseberichte erfahren. Seiner Vorstellung nach, habe er an einer Reise der S teilgenommen, S4 habe in seinen Augen lediglich "Türöffnerfunktion" gehabt. Zur Überzeugung des Gerichts steht jedoch fest, dass auch dem Angeklagten die allgemeine Einladungspraxis bekannt war. Insoweit haben die Zeugen N4, S7, S2 und W glaubhaft bekundet, dass es allgemein bekannt war, dass die Kosten durch den Vorlieferanten getragen wurden. Der Zeuge N4 hält dies für einen völlig transparenten Vorgang, der den Gesellschaften zu Gute komme, da diese dann besonders kostengünstig wirtschaften können. Der Zeuge S7 meint sogar, es sei bekannt gewesen, dass die Reise nach Brügge von einem Vorlieferanten organisiert und bezahlt werden würde. Der Zeuge W hat bekundet, die Finanzierung von Reisen durch die Vorlieferanten sei jahrelange Praxis und unverzichtbar für die Energiebranche. Wenn solche Reisen Straftatbestände erfüllten, müssten die Gesetze geändert werden. Auch der Zeuge N3 hat angegeben, dass solche Dinge damals vorgekommen seien – häufig sogar. Der Zeuge ist Bürgermeister der Stadt Q2 und war insoweit zur Tatzeit Dienstvorgesetzter des Angeklagten U2. Der Zeuge war jedoch weder im Aufsichtsrat der S noch sonst unmittelbar mit der S verbunden. Der Zeuge ging aber davon aus, dass organisatorische Hilfe in Anspruch genommen wurde und entsprechend der Branchenüblichkeit eine Einladung vorlag. Die Aussagen der Zeugen sind insoweit glaubhaft. Die Aussage des Zeugen N4 ist glaubhaft. Es bestand keine Veranlassung für den Zeugen im Hinblick auf die allgemeine Einladungspraxis der Vorlieferanten falsche Angaben zu machen. Die Aussage des Zeugen war im Übrigen in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge konnte umfassende Angaben aus eigener Erinnerung machen. Im Übrigen wird die Aussage sowohl durch die weiteren Zeugenaussagen als auch durch die in die Hauptverhandlung eingeführten Telefonvermerke, wonach die Geschäftsführer der S um eine Reise nach Brügge baten, gestützt. Auch die Aussage des Zeugen S7 ist insoweit glaubhaft. Es bestand auch für den Zeugen S7 keine Veranlassung zur Frage der Kenntnis von der Einladungspraxis falsche Angaben zu machen. Der Zeuge war zwar während seiner gesamten Vernehmung sichtlich bemüht, seine Worte sorgfältig zu wählen. Jedoch spricht dies gerade für eine wahrheitsgemäße Einlassung im Hinblick auf die Einladungspraxis, da dies darauf hinweist, dass der Zeuge nichts Falsches erklären wollte. Auch die Aussage des Zeugen S2 ist insoweit glaubhaft. Der Zeuge konnte die Umstände mit eigenen Worten schildern und gab ohne Umschweife an, dass die Einladungspraxis allgemein bekannt sei. Dabei handelt es sich bei den Angaben zur Einladungspraxis um solche, die geeignet sind, in der Öffentlichkeit Unmut hervorzurufen. Insoweit spricht der offene Umgang des Zeugen mit dieser Frage für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Die Aussage des Zeugen W ist ebenfalls glaubhaft. Der Zeuge schilderte lebhaft und engagiert seinen Standpunkt, und zwar in beachtlichem Tempo. Soweit auch der Zeuge N3 bekundet hat, solche Dinge seien damals vorgekommen, ist diese Aussage glaubhaft. Der Zeuge hat in sich schlüssig und widerspruchsfrei zur Sache bekundet. Der Zeuge tätigte seine Aussage ruhig und sachlich. Zudem bestand für den Zeugen keine Veranlassung in diesem Punkt falsche Angaben zu machen. Angesichts der insoweit glaubhaften und übereinstimmenden Angaben von Zeugen, sogar des an den Fahrten überhaupt nicht beteiligten Zeugen N3, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass nur der Angeklagte nichts von der Einladungspraxis gewusst haben will. Darüber hinaus spricht der Umstand, dass weder der Angeklagte noch ein anderes Aufsichtsratsmitglied hinterfragt hat, welche Kosten für die S durch die Reise entstehen würden, und dass die Frage der Angemessenheit der durch die Reisen verursachten Kosten keine Rolle gespielt hat, für die Kenntnis von der allgemeinen Einladungspraxis. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung und insoweit auch das sorgsame Wirtschaften zu überwachen. Angesichts einer mehrtägigen Fahrt mit Ehepartnern hätte also Veranlassung bestanden, die anfallenden Gesamtkosten zu erfragen und nach einer Rechtfertigung hierfür zu fragen. Hierzu bestand aber gerade deswegen keine Veranlassung, weil die Kostentragung durch Vorlieferanten stillschweigend bekannt und auch allgemein Gang und Gäbe war.
130Dass der Angeklagte die mit solchen Einladungen verfolgten Ziele gekannt hat, steht zur Überzeugung des Gerichts ebenfalls fest. Kein vernünftig denkender Mensch kann die Augen davor verschließen, dass ein Wirtschaftsunternehmen nicht aus rein altruistischen Motiven heraus Reisen für Aufsichtsräte finanziert. Soweit der Zeuge I bekundet hat, bei den Reisen sei es vorwiegend um den Informationsfluss gegangen, so ist diese Aussage insoweit nicht in Gänze glaubhaft. Zwar war der Fluss von Informationen über S4 auch ein Ziel der Einladungen. Einladungen zu Freizeitaktivitäten wie Besichtigungen und Abendessen dienen aber nicht nur dem Informationsfluss, sondern insbesondere auch der Klimapflege im Sinne eines generellen Wohlwollens. Die Aussage des Zeugen I, der im Übrigen flüssig und schlüssig zur Sache bekundet hat, erlitt an dieser Stelle einen Strukturbruch insoweit als seine Worte hier mit äußerstem Bedacht gewählt wirkten.
131Das Gericht sieht daher die von den getroffenen Feststellungen abweichende Einlassung des Angeklagten unter zusammenfassender Würdigung der Beweisergebnisse zur Frage der Kenntnis der allgemeinen Einladungspraxis als Schutzbehauptung an. Die Feststellungen bezüglich unterbliebener Nachfragen zu den Reisekosten und deren Übernahme beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der glaubhaften Aussagen des Zeugen N4.
132Die Feststellungen zu dem versandten Einladungsschreiben beruhen auf der Verlesung desselben sowie auf der Vernehmung des Zeugen N4 und der Einlassung des Angeklagten. Die Feststellungen zu den versandten Programmen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, der glaubhaften Aussage des Zeugen N4 und der Augenscheinnahme der Originalprogramme.
133Die Feststellungen zur Reiseorganisation beruhen auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen N4, S7, I und X5-Herrmann sowie den hierzu verlesenen Emails. Die Feststellungen zu den Personen Q und X2 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und den insoweit glaubhaften Aussagen der Zeugen N4, S7 und I.
134Weiterhin beruhen die Feststellungen zur Kostentragung und Nachlassgewährung auf den Aussagen der Zeugen N4, S7 und I sowie der Verlesung der zu dieser Frage verfassten Vermerke. Die Feststellungen zum Grund der Abrechnung über den Gaspreis beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen I sowie der Verlesung des hierzu verfassten Vermerks.
135Die Feststellungen zu den Zusagen der Gremienmitglieder beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen N4 und S7. Die Feststellungen zur Absage des Zeugen W und seines Stellvertreters beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie den Aussagen der Zeugen S7, N4, W und X5.
136Schließlich beruhen die Feststellungen zur Teilnehmerzahl und Kosten der Reise auf den Aussagen der Zeugen N4, S7 und I sowie den in die Hauptverhandlung eingeführten Schriftstücken. Der Zeuge N4 bestätigte, dass die ihm vorgehaltene Kostenaufstellung zutreffend sei.
138Soweit der Angeklagte sich dahingehend einlässt, er habe die Reise, die sich im Rahmen üblicher Einladungen gehalten habe, für angemessen erachtet, im Übrigen auch nicht mit Kosten in der tatsächlich angefallenen Höhe gerechnet, ist diese Einlassung nicht glaubhaft. Der Angeklagte war zur Tatzeit Kämmerer der Stadt G und regelmäßig mit Kostenfragen befasst. Allein anhand der konsumierten Speisen und Getränke sowie der Hotelauswahl muss auch dem Angeklagten klar gewesen sein, dass es sich nicht um eine Billigreise handelte. Zudem widerspricht die Einlassung seiner Darstellung, er habe von der Kostentragung nichts gewusst. Sofern er nämlich von der Kostentragung nichts gewusst haben will, bestand für den Angeklagten auch keine Veranlassung, die Sozialadäquanz einer solchen Einladung zu hinterfragen. Andersherum hätte aber durchaus Anlass zur Nachfrage bestanden. Wäre der Angeklagte von einer Finanzierung durch die S ausgegangen, hätte er – als Überwacher der Geschäftsführung - die Angemessenheit der Kosten hinterfragen müssen. Angesichts der Stellung des Angeklagten als Kämmerer der Stadt G geht das Gericht davon aus, dass der Angeklagte mit Kosten, Buchungen und sonstigen finanziellen Dingen durchaus vertraut ist. Gleiches gilt für die Frage, welche Zuwendungen bedenkenlos angenommen werden dürfen und welche nicht.
139Die Feststellungen zur Funktion des Zeugen I während der Reise beruhen auf der Aussage des Zeugen I, die Feststellungen zu dem versandten Dankesschreiben auf der Aussage der Zeugen N4 und I sowie der Verlesung desselben.
140Zunächst war die Einladungspraxis der Vorlieferanten allgemein bekannt, so dass sich die Aufsichtsratsmitglieder nicht veranlasst sahen, Fragen nach den Kosten der Reise und ihrer dienstlichen Veranlassung zu stellen. Wäre der Angeklagte aber davon ausgegangen, dass die S zahlte, hätte er gerade aufgrund seiner Überwachungsaufgaben die Pflicht gehabt, sich mit der Kosten-Nutzen-Frage einer solchen Reise auseinanderzusetzen. Seine Pflichten in diesem Zusammenhang waren dem Angeklagten bekannt, insbesondere aufgrund seiner Stellung als Kämmerer der Stadt G. So wurde dem Angeklagten zwar weder durch die Geschäftsführer der S noch durch die S4-Mitarbeiter direkt mitgeteilt, dass die Reise durch S4 finanziert wurde. Dies war aber aufgrund der allgemeinen Bekanntheit der Praxis der Finanzierung derartiger Reisen durch Vorlieferanten auch nicht erforderlich. Außerdem wurde bereits im Einladungsschreiben auf die Kooperation mit S4 hingewiesen. Dieser Hinweis hätte jedenfalls Anlass dazu gegeben, die Rolle von S4 zu hinterfragen. Dass keine direkten Nachfragen zur Kostentragung erfolgten, spricht nicht gegen die Kenntnis des Angeklagten. Im Gegenteil gehört es gerade zum Wesen korruptiver Vorgänge, dass keine direkten Kenntnisse vermittelt und keine Fragen gestellt werden. Weiterhin wurde im Bus die "Rolle von S4" erläutert und erneut auf die Organisation durch S4 hingewiesen. Auch hier hätte erneut Anlass bestanden, sich die Frage zu stellen, welche Rolle S4 nun konkret übernahm. Der Angeklagte selbst hat bekundet, bei ihm gelte das Motto, wer die Musik bestelle, bezahle diese auch. Sofern es sich hier aber spätestens aufdrängte, dass S4 als Organisator auch finanzierte, fand dieses Motto keine Berücksichtigung mehr. Darüber hinaus begrüßten die S4-Mitarbeiter die Reisenden und auch den Angeklagten am Freitag Nachmittag offiziell während des Mittagessens. Zudem befanden sich auf dem Hotelzimmer Pralinen mit Kärtchen, mit denen die Reisenden im Namen von S4 in Brügge begrüßt wurden. Sofern es sich aber um eine Fahrt der S gehandelt hat, bei der S4 lediglich – wie vom Angeklagten vorgetragen – in den Augen des Angeklagten die Türen zur Besichtigung der Anlagen öffnen sollte, ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum S4 die Reisenden mit Pralinen im Hotel begrüßt haben sollte. Im Anschluss an die Besichtigung und den Vortrag am Samstagvormittag blieben die S4-Mitarbeiter während des gesamten Restprogramms, welches ausschließlich aus Grachtenrundfahrt, Besichtigungen und Essen bestand, anwesend. Spätestens jetzt musste jedem vernünftig denkenden Menschen bewusst sein, dass S4 wesentlich mehr als eine Türöffner-Funktion hatte. Nicht nachvollziehbar ist, dass selbst hierzu keine Fragen gestellt wurden. Sollte doch die Reise nach der Einlassung des Angeklagten der Klimaverbesserung innerhalb der S dienen, so steht dies in offensichtlichem Widerspruch dazu, dass die Anwesenheit der S4-Mitarbeiter über die Türöffnerfunktion hinaus mit keinem Wort hinterfragt wurde. Hätte es sich bei der Reise um eine echte, von der S organisierte und bezahlte Aufsichtsratsfahrt gehandelt, wäre die Anwesenheit von Vertretern der Vorlieferanten während der gesamten Reise nicht zu erklären gewesen. Absolut unglaubhaft ist daher die Einlassung, man habe von alledem nichts bemerkt. Außerdem war der Zeuge I während der gesamten Fahrt Ansprechpartner für alle organisatorischen Fragen. Hierzu hat der Angeklagte selbst die Erklärung abgeben, dass in seinen Augen derjenige zahle, der die Musik bestellt habe. Dies war aber offensichtlich die S4 AG. Dieser Vielzahl von Hinweisen kann sich kein Mensch verschließen. Dabei widerspricht es ebenfalls der Lebenserfahrung, dass ein Vorlieferant eine Reise finanziert, ohne dass er diese auch als seine Einladung verstanden wissen will. Ansonsten hätte die Finanzierung der Reise für S4 ja keinen Nutzen gehabt, und kein Wirtschaftsunternehmen würde bewusst unnütze Aufwendungen tätigen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass ausdrücklich auf die Einladung und Bezahlung hingewiesen wird, wenn – wie hier – alles dafür getan wird, dass dies nicht übersehen werden kann. Die Einlassung des Angeklagten, er habe von der Kostentragung nichts gewusst, ist daher bei einer Gesamtwürdigung der Beweisergebnisse insgesamt als Schutzbehauptung zu bewerten.
142Dass die vergnüglichen Aspekte der Reise überwogen, ist bereits dem Ablaufplan eindeutig zu entnehmen. Nach diesem umfasste der Besichtigungs- und Vortragsteil insgesamt 5,5 Stunden. Die restliche Zeit wurde ausschließlich mit Freizeitaktivitäten ausgefüllt. Eine dienstliche Veranlassung zur Besichtigung der gastechnischen Anlagen vermag das Gericht nicht zu erkennen. Es besteht keine Notwendigkeit, zur Vermittlung von Informationen bezüglich der Gasaufbereitung eine 3-tägige Reise mit einer 2-stündigen Besichtigung und einem 3,5-stündigen Vortrag zu unternehmen. Dass die Reise vorwiegend der Unterhaltung diente wird zudem durch den Umstand offenbar, dass bereits im Vorfeld der Reise ein besonderes Augenmerk auf die kulinarischen Genüsse gelegt wurde und sogar die Qualität eines Restaurants in Frage gestellt wurde. Zuletzt spricht der Umstand, dass ein Vertreter des Verbandes kommunaler Unternehmen jederzeit in L greifbar gewesen wäre, gegen das fachliche Erfordernis eine Reise nach Brügge zu unternehmen. Der Vortrag hätte nämlich ebenso "vor der Haustüre" gehalten werden können.
143Soweit der Angeklagte sich abweichend von den getroffenen Feststellungen dahingehend eingelassen hat, von der Kostentragung nichts gewusst zu haben, hat der Angeklagte inzident auch bestritten, die mit der Einladung verbundenen Ziele gekannt zu haben. Demgegenüber steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Angeklagten die Wirkung einer Teilnahme ebenso bewusst war wie die mit der Einladung verbundene Erwartungshaltung des einladenden Unternehmens. Dass ein Unternehmen eine solche Reise aus reiner Nächstenliebe finanziert, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Dabei ist es jedem vernünftig denkenden Mensch klar, dass Wirtschaftunternehmen mit Einladungen die Stimmung positiv beeinflussen wollen. Wer an einer solchen Einladung teilnimmt, zeigt damit, dass er diese Ziele der Einladung toleriert. Darüber hinaus spricht die Art und der Weise, wie die Zuwendung verschleiert wurde (Gewährung eines Nachlasses) gerade für eine unlautere Verknüpfung des Vorteils mit der Dienstausübung.
144Soweit der Angeklagte sich dahingehend eingelassen hat, er sei von Fortbildungsbedarf ausgegangen, so ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Dem Angeklagten war das Programm von Anfang an bekannt. So wusste der Angeklagte auch, dass der im weitesten Sinne als fachlich zu bezeichnende Teil der Reise deutlich weniger Zeit in Anspruch nehmen würde als die Besichtungen und Dinners. Es widerspricht zudem dem Eindruck, den der Angeklagte in der Hauptverhandlung als ehemaliger Spitzenbeamter hinterlassen hat, dass der Angeklagte sich bezüglich des Fortbildungsbedarfs ausschließlich auf die Geschäftsführer der S verlassen und dann so ohne weiteres seine Freizeit aufgewandt haben soll ohne zu wissen, inwiefern die Teilnahme an der Fahrt für ihn einen lohnenswerten Vorteil bringen würde. Dass Vorträge, wie sie im Rahmen der Fahrt stattgefunden haben, nicht notwendig in Brügge gehalten werden müssen, ist ebenfalls offensichtlich.
145Bei einer Gesamtschau aller vorgenannter Beweisergebnisse hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kostentragung durch S4 dem Angeklagten bewusst war und nur deswegen keine Fragen gestellt wurden, da die Antworten die Gewissheit gebracht hätten. Bei der Vielzahl der Hinweise muss man die Augen schon sehr fest verschließen, um nicht zu erkennen, dass S4 auch Kosten der Reise trägt. Der Angeklagte, ein überdurchschnittlich gebildeter Mensch und kommunaler Spitzenpolitiker, kann nicht ernsthaft behaupten, sich dieser Flut von Hinweisen verschlossen zu haben.
147Der Angeklagte bestreitet abweichend von den getroffenen Feststellungen auch im Hinblick auf die Norwegen-Reise, von einer entsprechenden Einladungspraxis gewusst zu haben. Dem gegenüber haben jedoch die Zeugen S2, W, N4, S7 und auch I glaubhaft bekundet, dass diese Praxis bei den beteiligten Kreisen allgemein bekannt war. Es widerspricht dabei der Lebenserfahrung, dass ausgerechnet der Angeklagte nichts von dieser allgemeinen Praxis gewusst haben soll. Da bereits bei der Brügge-Fahrt offensichtlich war, dass es sich um eine Einladung eines Vorlieferanten handelte, hätte bei der zweiten Reise erst recht Anlass für eine Nachfrage bestanden. Spätestens nach der Reise nach Brügge konnte der Angeklagte die Augen nicht mehr vor den tatsächlichen Umständen verschließen. Dafür, dass der Angeklagte von einer Bezahlung durch den Vorlieferanten ausging, spricht zudem, dass der Angeklagte – ebenso wie der Rest des Aufsichtsrates – erneut keine Frage nach den Kosten der Reise stellte. Anhand des Einladungsschreibens war bereits ersichtlich, dass es sich um eine 3-tägige Reise mit einer Anreise per Flugzeug handeln würde. Dass eine Flugzeuganreise einige Kosten verursachen würde, muss dabei auch dem Angeklagten bewusst gewesen sein. Dennoch sah sich der Angeklagte nicht veranlasst, die Kosten zu hinterfragen und nach einer Rechtfertigung für sie nachzusuchen. Dies wäre aber die typische Reaktion des Aufsichtsrates als Überwachungsorgan gewesen. Wären die Mitglieder des Aufsichtsrates davon ausgegangen, die S würde die Kosten übernehmen, hätte der Aufsichtsrat als Überwacher der Geschäftsführung sich sowohl die Kosten als auch den Nutzen der Reise genau erklären lassen und eine Rechtfertigung hierfür finden müssen. Hierzu bestand aber offensichtlich keine Veranlassung. Obwohl das Schreiben keine Angaben dazu enthält, wer die Kosten übernehmen würde, behauptet der Angeklagte, er sei von einer Kostentragung der S ausgegangen. Diese Einlassung ist nicht glaubhaft. Vielmehr weist bereits das Einladungsschreiben deutlich auf die Rolle von U hin. Danach hatte U einen Besichtigungstermin reserviert. Zudem wiesen die Geschäftsführer bereits im Vorfeld darauf hin, dass die Besichtigung gemeinsam mit U erfolgen würde. Später füllte auch der Angeklagte ein Personenformular aus, in dem unter Company: S3-S6 vermerkt war. Damit kam ein weiterer Hinweis auf die Rolle von U hinzu. Diese Hinweise, gepaart mit der langjährigen Einladungspraxis der Vorlieferanten, sind eindeutig. Wer hier erneut keine Veranlassung zur Nachfrage sieht, will geradezu verhindern, Kenntnis von den kompromittierenden Tatsachen zu erlangen.
149Die Feststellungen zur Anmeldung des Angeklagten und des Zeugen N beruhen auf der Einlassung des Angeklagten und der Vernehmung der Zeugen N und V. Der Angeklagte behauptet, der Zeuge N habe ihm als Dienstvorgesetzter die Anweisung erteilt, an der Fahrt nach Norwegen teilzunehmen. Diese Einlassung des Angeklagten findet keine Bestätigung in der Beweisaufnahme, vielmehr steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Bürgermeister der Stadt G, der Zeuge N, dem Angeklagten lediglich vermittelt hat, dass ein Vertreter der Stadt G bei der Fahrt anwesend sein sollte. Der Zeuge N konnte sich an ein Gespräch nur vage erinnern und war sich nicht mehr sicher, ob er etwa dem Angeklagten eine Dienstreisegenehmigung erteilt hatte oder nicht. Zudem hat aber auch der Zeuge V glaubhaft bekundet, der Bürgermeister habe während des Gesprächs angegeben, dass ein Vertreter der Stadt G bei der Fahrt anwesend sein sollte. Die Aussage des Zeugen V ist glaubhaft. Zwar ist es erstaunlich, dass sich der Zeuge nach einem erheblichem Zeitablauf noch an einzelne, ihn persönlich nicht betreffende Gespräche erinnern kann. Jedoch konnte der Zeuge seine Wahrnehmungen in eigenen Worten wiedergeben. Er zeigte weder Belastungs- noch Entlastungseifer. Die Aussage des Zeugen war in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
150Die Feststellungen zur Kostenfreigabe beruhen auf der Vernehmung des Zeugen T3 sowie der Verlesung des entsprechenden U-internen Papiers.
151Dass die Reise als Fachveranstaltung erforderlich war, um die Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied zu erfüllen, hat die Beweisaufnahme auch nicht ergeben. Hiergegen spricht aber insbesondere, dass der Angeklagte und die übrigen Mitglieder keine Aufgaben im operativen Geschäft hatten und auch im Übrigen an keinen derartigen oder sonstigen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen haben. Hätte aber unmittelbarer Fortbildungsbedarf bestanden, so wäre es naheliegend gewesen, zunächst objektive Informationen zu vermitteln und allenfalls im Anschluss einer umfassenden Fortbildung eine solche Besichtigung durchzuführen. Aber auch dann ist nicht ersichtlich, dass es für die Aufgabenerfüllung als Aufsichtsratsmitglied notwendig ist, eine Bohrinsel besucht zu haben.
154Bei einer Gesamtschau aller vorgenannten Indizien hat das Gericht keine Zweifel daran, dass die Kostentragung durch U dem Angeklagten bewusst war und nur deswegen keine Fragen gestellt wurden, da die Antworten die unerwünschte Gewissheit gebracht hätten.
156V.
159Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen gemäß §§ 331, 53 StGB strafbar gemacht.
160Der Angeklagte ist überdies aber auch Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 2c) StGB. Danach ist Amtsträger, wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder einer sonstigen Stelle oder in dessen Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Der Angeklagte wurde durch Beschluss des Rates der Stadt G im Jahre 1999 in den Aufsichtsrat der S mbH gewählt und damit dazu bestellt, bei einer sonstigen Stelle Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen, nämlich die Interessenvertretung der Stadt G bei der Daseinsvorsorge. Unter sonstigen Stellen sind – eben gerade ohne Rücksicht auf ihre etwaige privatrechtliche Organisationsform – behördenähnliche Institutionen, die zwar keine Behörden im organisatorischen Sinne, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausführung von Gesetzen und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitzuwirken. Dabei sind auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Unternehmen der öffentlichen Hand als sonstige Stelle den Behörden gleichzustellen, die bei ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatlicher bzw. kommunaler Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung als verlängerter Arm des Staates erscheinen (BGH, NJW 2004, S. 693; vgl. zusammenfassend Müko-Korte, Band 4, 2006, § 331 Rn. 39).
162Bei der Energie- und Gasversorgung, dem wesentlichen Aufgabenbereich der S mbH, handelt es sich um eine Aufgabe aus dem Bereich der Daseinsvorsorge, die seit jeher als öffentliche Aufgabe angesehen wird. Entsprechend ging auch der Gesetzgeber des Korruptionsbekämpfungsgesetzes davon aus, dass gerade die häufig in privatrechtlicher Organisationsform ausgeübte Daseinsvorsorge zu den Aufgaben öffentlicher Verwaltung zähle (BGH, NJW 2004, 693, BT-Drucksache 13/5584, S. 12).
163Gegenstand der S mbH ist die Versorgung der Bevölkerung mit Gas und Energie. Durch die privatrechtliche Organisationsform verliert die Energie- und Gasversorgung jedoch nicht ihren Charakter als Aufgabe öffentlicher Verwaltung. Dabei ist die S mbH auch nahezu vollständig kommunal bestimmt. Zwar ist nicht eine Stadt Alleingesellschafterin der S (so ausreichend in BGH, NJW. 2004, 693; BGH-Hildesheim, 3 StR 389/05), jedoch übt der Staat überwiegenden Einfluss aus, da mehrere Städte oder städtisch bestimmte Stadtwerke jeweils Anteilseigner der S mbH sind. Die S5 hält 57,34 %, die Stadtwerke I6 AöR 16 %, die Stadt G 12,66 %, die X GmbH 10,00 %, der S10 3,0 %, die Stadt Q2 0,5 % und die Stadtwerke F 0,5 % der Anteile an der S. Insoweit kann es nicht darauf ankommen, dass im vorliegenden Fall die S mbH keine Tochtergesellschaft einer Stadt ist. Dabei ist auch die S5, zu 80 %, im Besitz der Stadt L. Zum Ausdruck kommt die kommunale Bestimmung insbesondere in der Wahl von Vertretern der Gemeinden in die Gesellschafterversammlung und den Aufsichtsrat der S mbH (Vgl. insoweit BGH-Hildesheim, 3 StR 389/05). So wurde auch der Angeklagte mit Beschluss des Rates der Stadt G im Jahr 1999 in den Aufsichtsrat der S mbH gewählt. Dies begründet zum einen ein weiteres Merkmal der "sonstigen Stelle", bedeutet zum anderen aber auch, dass der Angeklagte dazu bestellt ist, bei der "sonstigen Stelle" S mbH Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Dies entspricht auch der gesetzlichen Bestimmung des § 113 Abs. 1 GO NRW, in dem es heißt:
164"Die Vertreter der Gemeinde in Beiräten, Ausschüssen, Gesellschafterversammlungen, Aufsichtsräten und entsprechenden Organen juristischer Personen oder Personenvereinigungen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, haben die Interessen der Gemeinde zu verfolgen. Sie sind an alle Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden."
165Insgesamt ist daher festzustellen, dass auch der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Nr. 2c) StGB hier verwirklicht ist. Dies ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil ein Rechtsgüterschutz in diesem Bereich zwingend erforderlich ist. Die §§ 331 ff StGB schützen das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität von Trägern staatlicher Funktionen und damit zugleich in die Sachlichkeit staatlicher Entscheidungen. Gleichartiges Vertrauen muss aber auch gegenüber den Funktionsträgern der staatlich gesteuerten Privatrechtsorganisationen gelten, da durch die Erfahrung ihrer Käuflichkeit das Vertrauen der Allgemeinheit gleichermaßen enttäuscht wird wie bei anderen Amtsträgern (BGHSt 43, 370).
166Die Übernahme der Kosten für eine Aufsichtsratsfahrt der S nach Brügge und Norwegen stellen jeweils eine Leistung der S4 AG bzw. der U GmbH dar. Dabei ist es unerheblich, dass die Leistung im Fall der Brügge-Reise über einen Abschlag auf den Gaspreis erfolgte. Es stellen beide Fahrten im Ergebnis eine Einladung der Vorlieferanten zu einer Reise inklusive verschiedener Mittag- und Abendessen, sowie weiterer Freizeitaktivitäten dar. Darüber hinaus ist auch der Bohrinselbesuch als Vorteil zu qualifizieren, denn dieser hätte ohne "Türöffner" und Finanzierung durch U wohl nicht stattgefunden. Bohrinseln sind unter normalen Umständen der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Insgesamt hat der Angeklagte in Form der Reise nach Brügge inklusive der Teilnahme an Freizeitaktivitäten wie Besichtigungen und Grachtenrundfahrten, sowie in der Reise nach Norwegen inklusive eines Bohrinselbesuchs, diversen Essenseinladungen und der Teilnahme an im weitesten Sinne fachlichen Veranstaltungen einen Vorteil erhalten. Dabei stellt eben auch die Möglichkeit zur Teilnahme an fachlichen Veranstaltungen einen Vorteil dar. Zudem hat die Ehefrau des Angeklagten, die ebenfalls an der Reise nach Brügge inklusive Besichtigungen, Mittag- und Abendessen teilnahm, einen Vorteil im Sinne eines Drittvorteils erhalten. Der Angeklagte hatte auf die Einladungen aus keinem denkbaren Gesichtspunkt einen rechtlichen Anspruch.
169Soweit der Angeklagte einwendet, ein Vorteil sei deshalb nicht vorhanden, da die Reisen nicht dauerhaft im Vermögen des Angeklagten verblieben, so kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist es dem Begriff des Vorteils nicht immanent, dass er von Dauer ist. Vielmehr kann ein Vorteil eben auch in einem Abendessen oder einer Besichtigung bestehen. Zudem hat der Angeklagte, indem er an den Reisen, Besichtigungen und Essenseinladungen auf Kosten Dritter teilnahm, für sich und seine Ehefrau Aufwendungen erspart, die andernfalls für die Teilnahme an solchen Veranstaltungen hätten aufgebracht werden müssen. Ersparte Aufwendungen verbleiben aber dauerhaft im Vermögen des Angeklagten und stellen ebenfalls einen Vorteil dar.
170Soweit der Angeklagte meint, die Reisen hätten deshalb nicht den Charakter eines Vorteils gehabt, weil er zur Teilnahme Freizeit habe aufwenden müssen, so kann dies die Annahme eines Vorteils ebenfalls nicht entfallen lassen. Zum einen hatten die Reisen größtenteils vergnügliche und interessante Aspekte und waren gerade nicht rein fachlicher Natur. In Bezug auf die Brügge-Riese überwogen die vergnüglichen Aspekte deutlich. Der Besuch der gastechnischen Anlage nahm etwa zwei Stunden in Anspruch, der Vortragsteil etwa 3,5 Stunden. Die übrige Zeit wurde mit Essen, einer Grachtenrundfahrt und Besichtigungen verbracht. Zudem standen weder der Besuch der gastechnischen Anlagen noch der Vortragsteil in einem zwingenden fachlichen Bezug zur Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds. Der Besuch einer gastechnischen Großanlage stellte für den Angeklagten eher eine Besichtigung dar als einen fachlichen Fortbildungstermin. Darüber hinaus hätte der Vortragsteil ohne weiteres in L oder I6 stattfinden können. In Bezug auf die Norwegen-Reise ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass der Besuch einer Bohrinsel für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied zwingend erforderlich war. Nicht ersichtlich ist zudem, dass die insoweit nicht vorgebildeten Aufsichtsratsmitglieder – andere Fortbildungsveranstaltungen fanden ebenso wenig statt wie eine selbständige Fortbildung oder Vorbereitung – aus dem Besuch einer Bohrplattform unerlässliche Erkenntnisse für ihre Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ziehen können. Auch hier stand der Eventcharakter der Besichtigung einer spektakulären Großanlage, die der Öffentlichkeit normalerweise nicht zugänglich ist, im Vordergrund. Darüber hinaus konnte jedenfalls bei der Brügge-Reise die Freizeit gemeinsam mit der Ehefrau verbracht werden. Insgesamt kommt es hierauf aber im Ergebnis auch nicht an, denn ein Vorteil läge selbst dann vor, wenn ausschließlich wichtige und erforderliche Fachinformationen vermittelt worden wären. Denn auch diese hätte der Angeklagte ohne eigene Aufwendungen, oder Aufwendungen der S, für die dann eine Rechtfertigung erforderlich gewesen wäre, nicht erhalten. Zudem ist sowohl das Rahmenprogramm als auch der Bohrinselbesuch als eine großzügige Entschädigung für die Bereitschaft zum fachlichen Gedankenaustausch anzusehen und gehen bei weitem über das hinaus, was im Rahmen einer Fachveranstaltung als angemessen betrachtet werden kann. Eine Aufspaltung zwischen Privatnützigkeit und Dienstnützigkeit des Vorteils kann nicht vorgenommen werden. Eine solche Aufspaltung ist zum einen unpraktikabel und nicht durchführbar und überließe die rechtliche Einordnung, ob ein "Vorteil" vorliegt, dem Amtsträger. Aus Gründen der Rechtssicherheit sind aber klare Grenzen erforderlich (Vgl. OLG L, NStZ 2002, 35). Insgesamt kommt es nicht darauf an, dass der Angeklagte den Vorteilsbegriff möglicherweise verkannt hat. Es handelt sich bei dem Tatbestandsmerkmal des Vorteils nicht um ein normatives Tatbestandsmerkmal, welches eine abweichende Parallelwertung in der Laiensphäre und damit die Annahme eines den Vorsatz ausschließenden Irrtums zuließe. Ob ein Vorteil vorliegt, ist alleine an objektiven Kriterien zu messen (OLG L, NstZ 2002, 35).
171Ein konkreter Zusammenhang etwa in Bezug auf später neu abzuschließende Gaslieferungsverträge in der Form, dass die Vorteile gewährt wurden, damit es zu einem erneuten Abschluss oder zu einem Abschluss mit bestimmten Konditionen kommt, ist nicht erforderlich. Im Ergebnis kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes nicht darauf an, ob die Reisen fachlich veranlasst waren oder überwiegend vergnügliche Aspekte aufwiesen. Maßgeblich ist, ob die Einladenden den in der Einladung (zu fachlichen und/oder touristischen Reisen) liegenden Vorteil mit der Dienstausübung des Angeklagten im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses verknüpfen wollten, wobei der Vorteil bereits dann "für" die Dienstausübung gewährt wird, wenn eine allgemeine Verknüpfung mit der Dienstausübung beabsichtigt ist (vgl. insoweit BGH 4 StR 99/07, BGHSt 49, 275; BGH NStZ 2005, 334). Hier war offensichtlich, dass die Unternehmen U und S4 die Einladungen zu Wochenendfahrten mit der Funktion des Angeklagten als Aufsichtsratsmitglied des Abnehmers S verbanden, und zwar im Sinne einer allgemeinen Klimapflege. So wurde der Vorteil "für" die Dienstausübung gewährt, nämlich im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Angeklagten als Aufsichtsratsmitglied, da der Aufsichtsrats grundsätzlich auch zu Vergabeentscheidungen berufen ist, weil er die Geschäftsführung überwacht und langfristigen Lieferverträgen zustimmen muss.
174Einschränkung erfahren Vorteilsbegriff und Unrechtsvereinbarung durch den Gesichtspunkt der Sozialadäquanz. Danach sind solche Leistungen und Zuwendungen als zulässig anzusehen, die der Höflichkeit oder Gefälligkeit entsprechen, sozial üblich sowie allgemein billigenswert sind. In die Abgrenzung zwischen sozialadäquaten und nicht mehr zu billigenden Verhaltensweisen sind die Stellung und der Inhalt der Dienstaufgaben des Amtsträgers, der Wert der Zuwendung, die Nähe zwischen den dienstlichen Aufgaben und dem Anlass der Vorteilszuwendung sowie die abstrakte Möglichkeit unlauterer Beeinflussung der Amtsführung zu berücksichtigen. Dabei ist die gesetzgeberische Wertung zu beachten, dass bereits dem bösen Anschein der Käuflichkeit entgegengewirkt werden soll. Die Grenzen der Sozialadäquanz werden in der Rechtsprechung eng gezogen. Allgemein gilt nach der Rechtsprechung (vgl. etwa BGH NStZ 2005, 334) eine Grenze bereits bei gewohnheitsmäßig anerkannten, relativ geringwertigen Zuwendungen, wobei auch hier eine Zuwendung anlassbezogen sein muss (z.B. die Flasche Rotwein zum Geburtstag oder zum Dienstjubiläum des Amtsträgers). Bewirtungen und Beherbergungen sind sozialadäquat, wenn sie nach Anlass und Status der Beteiligten üblich sind und im Rahmen eines freundschaftlichen Verhältnisses gleichwertigen Gegeneinladungen des Amtsträgers gegenüberstehen. Jedoch sind solche Beherbergungen inadäquat, deren Aufwand den gewöhnliche Lebenszuschnitt des Amtsträgers erkennbar überschreiten.
175Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall eine Sozialadäquanz nicht anzunehmen. Bei der Bewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass dem Angeklagten als Mitglied des Aufsichtsrates der S keine Rolle im operativen Geschäft zukommt, der Aufsichtsrat aber aufgrund seiner Überwachungsfunktion eine nicht unbedeutende Rolle im Gesamtgefüge des Unternehmens einnimmt. Inhaltlich sind die dienstlichen Aufgaben des Angeklagten als Mitglied eines Überwachungsgremiums auf die Vertretung der Interessen der Stadt G und die Wahrung der Wirtschaftlichkeit und Nützlichkeit der S gerichtet. Eine besondere Nähe zwischen den dienstlichen Aufgaben des Angeklagten und den gewährten Vorteilen besteht nicht. Die vergnüglichen Aspekte der Reisen überwogen die informativen bei weitem. Dies gilt insbesondere für die Übernachtungen in teuren Hotels, Essenseinladungen sowie Stadtführungen und Besichtigungen sowie den Besuch der Bohrplattform. Es bestand keine zwingende dienstliche Veranlassung, Vorträge gemeinsam mit den Ehefrauen in Brüssel zu verfolgen oder ohne besondere Vorkenntnisse und Aufgaben im operativen Geschäft eine Bohrinsel zu besuchen. Ein Zusammenhang zwischen den Aufgaben eines Aufsichtsratsmitglieds bestand nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil handelte es sich bei den Fahrten um die einzigen "Fortbildungsveranstaltungen" der S in den letzten zehn Jahren. Insgesamt hatten die Reisen eher den Charakter eines Kurzurlaubes und Abenteuerevents als den Charakter einer Fortbildungsreise. Die Kosten der Reisen waren erheblich. So verursachte die Brügge-Reise Kosten in Höhe von ca. 600,- € pro Person, die Norwegen-Reise Kosten in Höhe von ca. 2.600,- € pro Person. Auch soweit man einzelne Einladungen betrachtet, waren die Kosten für das Abendessen beispielsweise im Restaurant in Silveren Pauw in Brügge mit 105,- € pro Person und angesichts der konsumierten Speisen und Getränke (Champagner, Langustinen etc.) gehoben und teuer. Insgesamt lagen die Kosten der Reisen deutlich über dem, was der Angeklagte – auch als kommunaler Spitzenbeamter – angesichts seiner Gehalts- und Familienstruktur regelmäßig für Wochenendfahrten aufwenden würde. In einem Gegenseitigkeitsverhältnis allgemeiner Freundschaft sowie Einladungen und Gegeneinladungen standen die Reisen auch nicht. Wohl aber bestand eine besondere Nähe zum Zweck der Vorteilsgewährung und den dienstlichen Aufgaben, nämlich der Überwachung der Geschäftsführung der S. Wenn, wie im vorliegenden Fall, die gesamte Führung eines Unternehmens (Geschäftsführer, Aufsichtsrat und Gesellschafterversammlung) betroffen ist, so steht die Gefahr einer unlauteren Beeinflussung der Einladung gleichsam auf die Stirn geschrieben. Soweit der Angeklagte anführt, Anlass der Reise nach Brügge sei die ####2. Aufsichtsratssitzung gewesen und diese habe festlich gestaltet werden sollen, kann dies die Bedenken im Hinblick auf die Sozialadäquanz der Einladung nicht ausräumen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb ein Vorlieferant die ####2. Aufsichtsratssitzung der S finanzieren soll. Zwar wäre möglicherweise eine kleine Aufmerksamkeit (etwa die auf dem Hotelzimmer befindlichen Pralinen) des Vorlieferanten anlässlich der ####2. Aufsichtsratssitzung billigenswert und sozialadäquat gewesen. Die Einladung zu einem Wochenende ist dies jedoch nicht mehr. Eine auch in den Augen der Beteiligten gebührende Feier hätte von den Mitgliedern oder der S selbst organisiert und finanziert werden müssen. Schlussendlich hat eine Aufsichtsratssitzung in Brügge auch gar nicht stattgefunden. Bei einer Gesamtbetrachtung aller vorstehend genannten Erwägungen ist die Grenze der Sozialadäquanz deutlich überschritten. Die Einladungen sind entgegen der Auffassung des Angeklagten auch nicht etwa deswegen sozialadäquat, weil diese in den beteiligten Kreisen der Energiewirtschaft möglicherweise Gang und Gäbe waren. Die Grenzen der Sozialadäquanz sind zwar im Einzelfall festzulegen, orientieren sich aber an abstrakten Werten. Handlungen des Angeklagten werden nicht deswegen sozialadäquat oder straflos, weil eine Reihe von Personen sie ebenso vornehmen wie der Angeklagte. Das Verhalten Dritter ist insoweit für die rechtliche Bewertung des Tuns des Angeklagten ohne Bedeutung (OLG L, NStZ 2002, 35)
176Soweit schließlich eingewandt wird, man hätte sich durch solche Einladungen nicht beeinflussen lassen, ändert dies an der Unrechtsvereinbarung nichts, denn hierdurch wird der Eindruck der Käuflichkeit dienstlichen Tätigwerdens und daher die Beeinträchtigung der Schutzgüter des § 331 StGB - das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung – nicht ausgeräumt (Vgl. BGH - Kremendahl – 3 StR 301/03)
177Bei einer Gesamtbewertung von Dienstausübung, Unrechtsvereinbarung und der Stellung des Angeklagten, liegt hier insgesamt ein Vorteil vor, der zu einer eindeutigen Besserstellung des Angeklagten geführt hat, und zwar in materieller wie immaterieller Hinsicht.
178Darüber hinaus werden von § 331 StGB nun auch solche Fälle erfasst, in denen der Amtsträger den Vorteil zwar für eine Diensthandlung, aber zu Gunsten einer Personenvereinigung annimmt oder sich versprechen lässt und damit der Amtsträger jedenfalls mittelbar besser gestellt wird, da die geschützten Rechtsgüter durch derartige Zuwendungen in gleicher Weise beeinträchtigt werden wie bei Vorteilen, die dem Amtsträger unmittelbar zu Gute kommen (BGH – Kremendahl – 3 StR 301/03).
179Der Angeklagte handelte vorliegend jedenfalls mit dolus eventualis in Bezug auf den objektiven Tatbestand. Der Angeklagte war sich bewusst, dass er als kommunaler Wahlbeamter Amtsträger war und im Aufsichtsrat der S die Interessenvertretung der Stadt G wahrnahm. Weiterhin war der Angeklagte sich auch darüber bewusst, dass die Aufsichtsratsfahrten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied standen. Nach seiner Einlassung hielt der Angeklagte die Fahrten sogar für dienstlich veranlasst. Schließlich war dem Angeklagten bewusst, dass es sich um Einladungen der Vorlieferanten handelte. Zwar bestreitet der Angeklagte, von der Kostentragung durch die Vorlieferanten gewusst zu haben. Die Beweisaufnahme hat jedoch ergeben, dass dem Angeklagten bekannt war und spätestens während der Brügge-Reise endgültig bewusst wurde, dass es sich um eine Einladung des Vorlieferanten handelte. Zumindest aber sprachen eine Reihe von Umständen und Indizien derart offensichtlich für eine Einladung durch die Vorlieferanten, dass sich der Angeklagte größte Mühe gegeben haben müsste, um sich diesen jedermann offenkundigen Erkenntnissen zu verschließen. Zwar ist es für das Vorliegen von dolus eventualis nicht ausreichend, dass sich ein bestimmter Gedanke dem Täter aufgedrängt haben muss. Ausreichend ist aber, dass es offenbar nur dem Täter gelungen ist, sich jedermann offenkundigen Erkenntnissen zu verschließen. Selbst wenn man hier davon ausginge, dass der Angeklagte im Ergebnis nicht gewusst hat, dass es sich bei den Reisen um Einladungen der Vorlieferanten gehandelt hat, so läge dennoch dolus eventualis vor, denn die Einladungen lagen derart offensichtlich auf der Hand, dass sie nicht zu übersehen waren. Insoweit war den Teilnehmern an der Reise auch bewusst, dass diese nicht aus altruistischen Motiven heraus durch die Vorlieferanten gesponsort wurden. Vielmehr war jedem klar, dass die Vorlieferanten bestimmte Informationen vermitteln, zudem aber auch eine geneigte Stimmung in den Gremien erzeugen wollten. Die für den Tatbestand erforderliche Unrechtsvereinbarung kam daher durch die stillschweigende Teilnahme an den Reisen zustande. Auch dies war dem Angeklagten bewusst, der entweder keine Bedenken im Hinblick auf den entstandenen Eindruck der Käuflichkeit hegte oder sich hiermit um der Reisen willen abgefunden hatte.
181Soweit der Angeklagte darauf hinweist, dass insofern grundsätzlich eine Ungleichbehandlung bei den Mitgliedern im Aufsichtsrat entstehe, da unterschiedliche Regeln und Maßstäbe anzuwenden seien, je nachdem, ob jemand Amtsträger oder kein Amtsträger sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Zum einen spricht viel dafür, die Mitglieder des Aufsichtsrates, der Gesellschafterversammlung sowie die Geschäftsführung der S insgesamt als Amtsträger zu behandeln (vgl. zur Amtsträgerstellung des Geschäftsführers eines privatrechtlich organisierten Unternehmens: BGH NStZ 2007, 211; BGH NJW 2004, 693; BGHSt 43, 370; zur Amtsträgerstellung des Aufsichtsratsvorsitzenden eines privatrechtlich organisierten Unternehmens: BGH 3 StR 389/05; allgemein: BGH 5 StR 453/05; BGH 5 StR 119/05). Zum anderen liegt eine Ungleichbehandlung deshalb nicht vor, da sie – wenn überhaupt – Folge des Umstandes ist, dass für bestimmte Mitglieder der Gesellschaftsorgane eben gerade aufgrund ihrer Amtsträgereigenschaft und ihrer Entsendung in das Unternehmen durch den Stadtrat besondere Pflichten entstehen. Wer die Interessen der öffentlichen Hand in einem Gremium wahrnimmt, unterliegt eben anderen Regeln als derjenige, der für einen Privaten in diesem Gremium sitzt.
182Soweit der Angeklagte weiter einwendet, die Teilnahme an den Reisen stelle ein sozialadäquates Verhalten dar, da diese Reisen Gang und Gäbe und allgemein üblich seien, lässt dies den Vorsatz nicht entfallen. Zwar entfällt der Vorsatz dann, wenn der Täter irrig tatsächliche Umstände annimmt, die unter dem Gesichtspunkt der Sozialadäquanz zum Ausschluss des Tatbestandes führen. Gerade dies ist aber nicht der Fall. Zum einen hat sich der Angeklagte nicht darüber geirrt, dass die Reisen sozialadäquat waren, nach seiner Einlassung hat er sich hierüber überhaupt keine Gedanken gemacht. Darüber hinaus waren die Reisen zur Tatzeit in den Beteiligten Kreisen zwar Gang und Gäbe. Nichts desto trotz gingen sie deutlich über das hinaus, was im Rahmen beamtenrechtlicher Vorschriften in den Bereich sozialadäquater Zuwendungen viel. Die Sozialadäquanz wird nämlich nicht durch das Verhalten bestimmter Personenkreise bestimmt. Die Frage, ob die Grenzen der Sozialadäquanz berührt sind, ist schließlich keine Frage der rechtlichen Bestimmung des Bereichs der Sozialadäquanz. Ein Irrtum über die rechtlichen Grenzen ist aber Verbotsirrtum und lässt den Vorsatz nicht entfallen (OLG L, NStZ 2002, 35).
183Soweit der Angeklagte meint, er sei zur Teilnahme an der Reise verpflichtet gewesen, stellt dies unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Rechtfertigungsgrund für die Teilnahme an der Reise dar. Zum einen liegt objektiv schon keine Verpflichtung zur Teilnahme vor. Diese ergibt sich bezüglich der Brügge-Fahrt auch nicht etwa aus dem Umstand, dass ursprünglich eine Aufsichtsratssitzung während der Fahrt hätte stattfinden sollen. Tatsächlich hat die Aufsichtsratssitzung nicht stattgefunden, so dass der Verpflichtungsgrund schon während der Busfahrt weggefallen ist. Es hätte genügend Gelegenheit bestanden, die Fahrt abzubrechen oder jedenfalls deutlich zu machen, dass man mit der Einladung durch den Vorlieferanten nicht einverstanden ist, so dass wenigstens dem Anschein der Käuflichkeit deutlich entgegengetreten worden wäre. Darüber hinaus kann niemand zu rechtswidrigen Handlungen gezwungen werden, auch nicht durch das Gesellschaftsrecht. Zum anderen glaubt das Gericht nicht, dass der Angeklagte irrtümlicher Weise von einer Verpflichtung zur Teilnahme ausging und zudem auch noch der Meinung war, eine solche Verpflichtung stelle einen Rechtfertigungsgrund dar. Der Angeklagte als damaliger kommunaler Spitzenbeamter und studierter Jurist kennt die Grenzen des rechtlich Zulässigen.
185Weiterhin unterlag der Angeklagte auch keinem Verbotsirrtum. Der Angeklagte als Kämmerer und studierter Jurist hat die Grenzen des Sozialadäquaten nicht verkannt, so dass objektiv schon kein Irrtum vorliegt. Der Angeklagte kann sich nicht zum einen dahingehend einlassen, er habe die Kostentragung nicht gekannt, zum anderen aber ausführen, die Reisen seien sozialadäquat, da sie Gang und Gäbe und üblich seien. Hätte er die Grenzen jedoch tatsächlich verkannt, wäre dieser Verbotsirrtum bei Anstrengung des Gewissens durchaus vermeidbar gewesen. Dies wäre bei der vorliegenden Sachlage bereits einem durchschnittlich gebildeten Menschen zuzutrauen gewesen. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass es sich bei dem Angeklagten um einen überdurchschnittlich gebildeten Menschen handelt, der zu Tatzeit bereits jahrelang kommunaler Spitzenbeamter und überdies Kämmerer der Stadt war. Der Angeklagte hatte daher Sonderwissen, welches ihn erst recht in die Lage versetzt hätte, die Grenzen der Sozialadäquanz zutreffend zu erkennen.
186Eine Genehmigung liegt auch nicht bezüglich der Norwegen-Reise vor. Soweit der Angeklagte meint, eine Genehmigung sei in der Unterredung mit dem Bürgermeister vor der Reise zu sehen, während derer der Bürgermeister darauf hinwies, dass ein Vertreter der Stadt G bei der Fahrt anwesend sein sollte, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen handelt es sich bei dem selbst für die Fahrten angemeldeten Bürgermeister nicht um den richtigen Genehmigenden. Zum anderen ist während des Gesprächs nicht über eine Genehmigung sondern lediglich über die Teilnahme gesprochen worden. Nach der Einlassung des Angeklagten ging dieser zudem nicht von einer Einladung aus, so dass es nach der Einlassung des Angeklagten einer Vorteilsgenehmigung überhaupt nicht bedurft hätte. Die Aussage des Bürgermeisters kann darüber hinaus aber auch dahin verstanden werden, dass ein Vertreter der Stadt G dabei sein sollte, um die Beziehungen zu den Vorlieferanten aufrecht zu erhalten. Jedenfalls kann von einer Genehmigung der Vorteilsannahme im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften nicht die Rede sein.
188Soweit der Angeklagte zuletzt meint, er sei davon ausgegangen, dass Genehmigungen vorgelegen hätten, so liegt nach Auffassung des Gerichts schon objektiv kein Irrtum vor. Der Angeklagte war jahrelang kommunaler Spitzenbeamter und als Kämmerer unmittelbar mit entsprechenden Vorgängen befasst. Der Angeklagte kennt daher die verschiedenen Genehmigungen und ihre Voraussetzungen. Dass der Angeklagte glaubt, der Bürgermeister genehmige durch seine bloße Anwesenheit und durch den Hinweis, ein Vertreter der Stadt G sollte anwesend sein, einen Vorteil, vermag das Gericht nicht ernsthaft in Erwägung zu ziehen. Wer aber insoweit die rechtlichen Grenzen einer Genehmigung verkennt, unterliegt einem Verbotsirrtum und nicht etwa einem Erlaubnistatbestandsirrtum (OLG L, NStZ 2002, 35). Ein solcher Verbotsirrtum aber wäre für den Angeklagten bei Anstrengung seines Gewissens und bei Berücksichtigung seiner besonderen Stellung und seiner im Rahmen seiner beruflichen Stellung als Beigeordneter üblicherweise bestehenden Sorgfaltspflichten ohne weiteres vermeidbar gewesen. Gleiches gilt für die von dem Angeklagten in Bezug genommene vermeintliche Genehmigung durch die Aussage des Bürgermeisters, ein Vertreter der Stadt G sollte bei der Fahrt anwesend sein.
189Der Angeklagte hat sich daher durch die Teilnahme an den Fahrten nach Brügge und Norwegen, die von der S4 AG bzw. der U GmbH finanziert wurden, wegen Vorteilsannahme strafbar gemacht. Die beiden Fahrten, welche mit einer zeitlichen Zäsur erfolgten und jeweils durch verschiedene Vorlieferanten finanziert wurden, stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit im Sinne des § 53 StGB, so dass sich der Angeklagte wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen strafbar gemacht hat.
190VI.
191Bei der Strafzumessung war vom Strafrahmen des § 331 Abs. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen vorsieht. Für den Angeklagten sprach, dass sich dieser bisher straffrei geführt hat und insoweit das Pensionsalter ohne strafrechtlich relevante Zwischenfälle erreichte. In seiner langjährigen Zeit als kommunaler Wahlbeamter galt der Angeklagte zudem als untadeliger Beamter, der im Kollegenkreis anerkannt war. Der Angeklagte ist Familienvater, sozial gefestigt und integriert. Eine über den familiären Kreis hinaus gehende soziale Integration des Angeklagten kann jedoch nicht zu seinen Gunsten strafmildernd berücksichtigt werden, da gerade diese soziale Integration Voraussetzung war, um überhaupt die Gelegenheit zu einer Vorteilsannahme zu erhalten. Nur wer sich in sozialen Gefügen bewegt, in denen entsprechende Klimapflege üblich und lohneswert ist, kommt überhaupt in den Genuss der Vorteile solcher Klimapflege.
192Strafmildernd war allerdings die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen; die erste Tat war bereits im Jahr 2003 vollendet. Darüber hinaus war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte durch das Verfahren erheblichem öffentlichem Interesse ausgesetzt war, welches auch die Familie des Angeklagten belastete. Schließlich war zu berücksichtigen, dass die Teilnahme an den Reisen zwar eindeutig nicht in den Bereich sozialadäquaten Verhaltens fiel, allerdings derartige Einladungen in den beteiligten Kreisen Gang und Gäbe waren. Insofern wurde es dem Angeklagten zum einen leicht gemacht, zum anderen befand sich der Angeklagte während der Tat in Gesellschaft kommunaler Spitzenbeamter und Ratsherren. Die spezialpräventiv strafmildernden Aspekte flächendeckender Einladungspraxis sind jedoch insoweit zu relativieren, als seit den Änderungen des § 331 StGB durch das Korruptionsbekämpfungsgesetz im Jahre 1997 die Bekämpfung der Unlauterkeit des öffentlichen Dienstes verstärkt in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten ist. Der Bundesgerichtshof hatte bereits vor den hier gegenständlichen Reisen eine Reihe von Verfahren zu entscheiden. Gerade im Jahre 2002 war bisher mit 1683 Verfahren im Bereich der Korruptionsdelikte ein Höhepunkt erreicht (Müko-Korte, Band 4, 2006, § 331 Rn. 15). Zugleich fanden die anhängigen Korruptionsverfahren auch ein erhebliches Medienecho, so dass spätestens seit dem Jahre 2002 Anlass bestanden hätte, bestimmte Praktiken zu überdenken. Gerade die betroffenen Kreise hätten durch die zunehmende Berichterstattung und Verfolgung früher ignorierter Verhaltensweisen sensibilisiert sein müssen.
193Schließlich spricht für den Angeklagten, dass die Reisen zwar nicht fachlich indiziert allerdings auch nicht fachlich völlig nutzlos waren, so dass etwa Themen wie "unbundling" auch im Anschluss an die Reisen noch Thema in den Sitzungen des Aufsichtsrates waren. Zwar hätte eine Fortbildung in diesem Bereichen auch in L und ohne Finanzierung durch Vorlieferanten erfolgen können, jedoch fanden die Themen Niederschlag in nachfolgenden Veranstaltungen der S.
194Gegen den Angeklagten sprach, dass der zugewandte Vorteil nicht gering war, also die Grenze der Sozialadäquanz nicht nur knapp, sondern deutlich überschritten war. Dass die Grenze der Sozialadäquanz überhaupt überschritten ist, ist zwar eine Frage der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. Sofern diese Grenze aber besonders deutlich überschritten ist, kann dies zu Lasten des Angeklagten in die Strafzumessung eingebunden werden. Schließlich spricht gegen den Angeklagten, dass die Erfahrung der Käuflichkeit im Falle des Angeklagten, einen erheblichen Verstoß darstellt, da ein großer Personenkreis hiervon "unmittelbar" betroffen ist. Zwar ist die Unrechtsvereinbarung teil des Tatbestandes und die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes Schutzgut des § 331 StGB. Vorliegend ist durch das Verhalten des Angeklagten aber ein besonders empfindlicher Verstoß gegen das Gebot der Lauterkeit erfolgt. Der Angeklagte sollte als Vertreter der Stadt G die Interessen der Stadt und damit auch die Interessen der Bürgerinnen und Bürger der Stadt G im Rahmen der Daseinsvorsorge wahrnehmen. Die Erfahrung der Käuflichkeit führt aber bei den Bürgern zu dem Eindruck, dass steigende Preise nicht auf objektiven Begebenheiten beruhen, sondern Ergebnis luxuriöser Fahrten ihrer Interessenvertreter sind. Hiervon ist ein erheblicher Personenkreis betroffen, so dass hier die Unrechtsvereinbarung über die Erfüllung des Tatbestandes hinaus besonders deutlich ist.
195Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht für die Brügge-Fahrt eine
196Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ####2,- €
197für tat- und schuldangemessen. Dabei war für die Brügge-Fahrt zu berücksichtigen, dass die Fahrt deutlich mehr vergnügliche Aspekte aufwies als etwa die Norwegen-Reise und zudem die Ehepartner an dieser Reise teilnahmen.
198Unter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält das Gericht auch für die Norwegen-Reise eine
199Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je ####2,- €
200für tat- und schuldangemessen. Bei der Norwegen-Reise war insbesondere zu berücksichtigen, dass diese im Vergleich zur Brügge-Reise mit ca. 2600,- € pro Person für die einzelnen Reisenden erheblich höhere individuelle Kosten verursachte.
201Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß § 54 StGB unter erneuter Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Für den Angeklagten spricht in diesem Zusammenhang seine straffreie Lebensführung. Zudem war hier zu berücksichtigen, dass die beiden Fälle der Vorteilsannahme auf einer allgemeinen Einladungspraxis beruhten, die nicht nur der Angeklagte sondern eine Vielzahl von Personen in Anspruch nahm. Das Gericht erachtet daher nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine
202Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen zu je ####2,- €
203für tat- und schuldangemessen.
204Bei der Tagessatzhöhe war vom Nettoeinkommen des Angeklagten auszugehen und zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Angeklagten Hausfrau ohne eigenes Einkommen ist. Zudem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte seinen Sohn finanziell unterstützt.
205VII.
206Im Hinblick auf die erlangten Vorteile war gemäß § 73 StGB der Verfall anzuordnen. Gemäß § 73 StGB ist im Hinblick auf das, was der Täter aus der Tat erlangt hat, der Verfall anzuordnen, wobei nach dem Bruttoprinzip vorzugehen ist. Der Angeklagte hat vorliegend aus der Tat die Reisen als Vorteile erlangt beziehungsweise die hierfür ersparten Aufwendungen. Zwar ist die Anordnung des Verfalls dann ausgeschlossen, wenn der Dienstherr des Angeklagten Verletzter im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ist. Dies kann auch der Fall sein, wenn dem Dienstherren ein Ersatzanspruch auf Herausgabe des Erlangten nach § 678 Abs. 2, 681, 667 BGB zusteht. Solche Ansprüche kompensieren das Interesse des Geschäftsherren und unterfallen daher der Vorrangbestimmung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB (BGH 5 StR 323/06). Aufgrund der formellen Beamtenstellung des Angeklagten war ein Ersatzanspruch jedoch nicht gegeben. Die Ausschlussregelung des § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB steht einer Verfallsanordnung deshalb nicht entgegen, weil der Dienstherr bei der Bestechung eines Beamten nicht Verletzter i.S. dieser Vorschrift ist. Verletzter nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB kann nur derjenige sein, dessen Individualinteressen durch das vom Täter übertretene Strafgesetz geschützt werden sollen. Schutzgut der §§ 331, 332 StGB ist aber nicht das Vermögensinteresse der Anstellungskörperschaft, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes (BGH NStZ 2000, 589, 590). Die erlangten Vorteile sind daher herauszugeben. Dies ist jedoch aufgrund der Beschaffenheit des Erlangten nur insoweit möglich, als Verfall von Wertersatz im Sinne des § 73a StGB anzuordnen war. Die Reisen als solche können ebenso wenig wie die ersparten Aufwendungen unmittelbar Gegenstand des Verfalls sein. Daher hat der Angeklagte den Wert der Reisen herauszugeben, wobei der Wert der Reisen durch das Gericht geschätzt werden kann, § 73b StGB.
207Bei der Brügge-Reise fielen Kosten in Höhe von ca. 600,- € pro Person an. Der Angeklagte hat insoweit einen Vorteil für sich als auch für seine Ehefrau entgegengenommen, so dass insgesamt von einem Vorteil in von ca. 1.200,- € auszugehen ist. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Nachlass in Höhe von 20.000,- € gewährt wurde. Bei einer Teilnehmerzahl von 37 bedeutet dies einen Wert der Reise als Zuwendung in Höhe von ca. 540,- € pro Person. Unter Berücksichtigung gewisser Unwägbarkeiten (wie etwa Zugriff auf die Minibar und anderen Umständen) kann von einem Reisewert in Höhe von 1.000,- € für den Angeklagten und seine Ehefrau ausgegangen werden, der insoweit dem Verfall von Wertersatz unterliegt.
208Für die Norwegen-Reise ist von einem Reisewert in Höhe von 2.600,- € pro Person auszugehen. Die Reise verursachte Gesamtkosten von 39.000,- € bei 15 Teilnehmern. Diese Summe hält sich auch im Rahmen der Kostenfreigabe, die bei 50.000,- € lag. Aus den Unterlagen von U geht hervor, dass die Reise ohne den Helikopterflug ca. 1.500,- € pro Person kostete. Da ein Helikopterflug aber nicht kostenneutral zu erlangen ist, war dieser ebenfalls in die Schätzung einzubeziehen. Als Schätzgrundlage konnte insoweit auf vergleichbare durch U organisierte Reisen zurückgegriffen werden, bei denen der Helikopterflug jeweils ca. 16.700,- € kostete, was bei 15 Teilnehmern zu einem Personenpreis von ca. 1.####2,- € führt. Insgesamt war für die Norwegen-Reise von einem Wertvorteil in Höhe von ca. 2.600,- € auszugehen, der dem Verfall von Wertersatz unterliegt.
209Insgesamt unterliegt daher ein Betrag in Höhe von 3.600,- € dem Verfall von Wertersatz gemäß § 73a StGB. Nicht in die Kostenschätzung eingestellt wurde dabei, dass dem Angeklagten und der S durch die Organisation durch Ruhgas und U Organisationskosten erspart blieben.
210VIII.
211Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.