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Der Antrag der Antragsgegnerin vom 3.8.2005 auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
2I.
3Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Der Antragsteller hat die Schei-
4dung der Ehe beantragt. Die Antragsgegnerin begehrt ebenfalls die Scheidung
5ihrer Ehe. Sie hat beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
6Sie trägt vor, dass sie in einer städtischen Unterkunft auf 14 qm bei Mietkosten
7von 91.30 € monatlich von ihrem Lebensgefährten unterhalten werde. Sie ver-
8füge über kein Einkommen. Sozialleistungen seien ihr wegen des Zusammen-
9lebens mit einem Lebensgefährten verweigert worden (Bescheid vom
1025.7.2005).
11Sie trägt weiter vor, dass sie nach der Geburt der Kinder (1983 und 1986) nicht
12mehr berufstätig gewesen sei und auch keinen Einstieg mehr in ihren erlernten
13Beruf als Einzelhandelskauffrau gefunden habe. Vor dem genannten Bescheid
14habe sie jahrelang Sozialhilfe bezogen gehabt. eine Berufstätigkeit, auch eine geringfügige, übe sie nicht aus.
15Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass es für die Bewilligung von Prozess-
16kostenhilfe allein darauf ankomme, dass sie kein Einkommen habe. Warum sie
17kein Einkommen habe, sei unerheblich.
18Sie habe auch vergeblich versucht, ihren Ehemann auf Unterhalt in Anspruch
19zu nehmen, der inzwischen arbeitslos sei.
20Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den In-
21halt der gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
22II.
23Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die
24Antragsgegnerin ihre „Prozessarmut“ nicht ausreichend dargetan hat, §E 115
25ZPO.
26Gemäß § 115 Abs. 1 S. 1 ZPO hat die Partei, die um Prozesskostenhilfe nach-
27sucht, zunächst ihr eigenes Einkommen einzusetzen. Die Antragsgegnerin hat
28schlankweg erklärt, keinerlei Einkünfte zu haben, sondern von ihrem Lebensge-
29fährten unterhalten zu werden. Irgendwelche Bemühungen um eine Erwerbstä-
30tigkeit und damit eigene Einkünfte hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Sie
31hat anlässlich der Verhandlung am 17.5.2006 lediglich darauf verweisen, dass
32„man“ über 50 sowieso keine Stelle finde.
33Auch für die hilfsbedürftige Partei gilt, dass sie ihre Arbeitskraft in zumutbarer
34Weise einsetzen muss, vgl. OLG Köln vom 10.8.1994, 27 WF 72/94, FamRZ
351995, 942. Die Antragsgegnerin ist 51 Jahre alt, also immer noch fast 14 Jahre
36vom (noch nicht hinausgeschobenen) Rentenalter entfernt. Sie hat einen Beruf
37erlernt. Ihre beiden Kinder sind inzwischen bereits volljährig. Wie sich aus dem
38Versicherungsverlauf ergibt, hat die Antragsgegnerin auch neben der Betreu-
39ung der damals minderjährigen Kindern immer wieder versicherungspflichtige
40Tätigkeiten ausgeübt, zuletzt im Jahr 2000. Auch danach hat sie weitere ge-
41ringfügige Beschäftigungsverhältnisse gehabt. Angesichts dieser Arbeitsbiogra-
42fie kann nicht unbedingt von einer – sicherlich schwierigen – Rückkehr in das
43Berufsleben nach langjähriger Kinderpause die Rede sein.
44Die Prozesskostenhilfe begehrende Partei muss zunächst ihre Arbeitskraft in
45zumutbarer Weise einsetzen, denn es soll nicht derjenige auf Kosten der
46Staatskasse einen Prozess führen können, der eine Arbeitsmöglichkeiten
47schuldhaft ungenutzt lässt, OLG Köln a.a.O. Solange die Antragsgegnerin nicht konkret darlegt, aus welchen Gründen es ihr beim besten Willen nicht ge-
48lingen will, für ihren eigenen Unterhalt und darüber hinaus für die Kosten dieses
49Verfahrens ein ausreichendes Einkommen zu erzielen, muss zunächst davon ausgegangen werden, dass sie schon im Ansatz sich nicht um Erwerbsmög-
50lichkeiten bemüht hat. Ohne den Nachweis eines solchen Bemühens kann ihr
51Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.