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Amtsgericht Brühl, 33 F 36/96

Datum:
19.01.2005
Gericht:
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper:
Abt. 33
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 F 36/96
ECLI:
ECLI:DE:AGBM2:2005:0119.33F36.96.00
 
Tenor:

I.                    Die am 07.10.1983 vor dem Standesbeamten in P unter Heiratsregister-Nr. 00/0000 geschlossene Ehe der Parteien wird geschieden.

II.                  Der Antragsgegnerin wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die gemeinsame Tochter E , geb. am 00.00.0000 , übertragen.

III.               Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an den Antragsteller zum Ausgleich des Zugewinns 40 020,01 EUR zu zahlen, fällig zum 30.09.2005, nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkte über dem Basiszinsatz ab Rechtskraft der Scheidung.

IV.               Vorn Rentenkonto Nr.: 00 000000 T 000 des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in C werden monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von 76,50 EUR bezogen auf den 30.04.1996 auf das Rentenkonto Nr.: 00 000000 O 000 der Antragsgegnerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin übertragen.

Die zu übertragenden Rentenanwartschaften sind in Entgeltpunkte umzurechnen.

V.                 Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

 
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