Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. In Abänderung des gerichtlichen Vergleichs des
Amtsgerichts -Familiengericht - Bergheim vom 08.04.2003
-AZ: 63 F 23/03 — wird festgestellt, dass der Kläger dem Beklagten ab 01.05.2004 keinen Unterhalt mehr schuldet.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger, den ab 01.05.2004 monatlich
gepfändeten Kindesunterhalt in Höhe von 240,00 EUR zurückzuzahlen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
5. Dem Beklagten wird gestattet, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1 800,00 EUR abzuwenden, falls nicht der Kläger vor der Voll-streckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
TATBESTAND
2Der Kläger ist der Vater des am 31.01.1986 geborenen Beklagten.
3Die Ehe des Klägers mit der Mutter des Beklagten ist geschieden.
4Der Beklagte ist seit Geburt zu 100 % schwerbehindert.
5Die Mutter des Beklagten ist mit Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 31.03.2004 zur Betreuerin des volljährigen Beklagten bestellt worden.
6Durch gerichtlichen Vergleich vom 08.04.2003 des Amtsgerichts — Familiengericht -Bergheim — AZ: 63 F 23/03 — hat sich der Kläger u.a. verpflichtet, monatlichen Kindesunterhalt an den Beklagten in Höhe von 240,00 EUR ab Januar 2003 zu zahlen.
8Gemäß Bescheid der Stadt Erftstadt vom 21.06.2004 ist dem Beklagten rückwirkend zum 01.01.2004 eine bedarfsorientierte Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) in Höhe von monatlich 547,88 EUR gewährt worden unter Abzug des monatlichen Unterhaltsbetrages von 240,00 EUR.
9Mit außergerichtlichen Schreiben vom 25.05.2004 hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte den Beklagten aufgefordert, ihm Auskunft über die Höhe der nach dem Grundsicherungsgesetz erhaltenen Leistungen zu erteilen.
10Der Beklagte hat bis einschließlich September 2004 den durch gerichtlichen Vergleich vom 08.04.2003 titulierten Unterhalt im Wege der Pfändung beigetrieben.
11Der Kläger ist der Ansicht, dass dem Beklagten kein Unterhaltsanspruch mehr gegen ihn zusteht, da der Bedarf des Beklagten durch die Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz gedeckt werde.
12Der Kläger beantragt,
131. den vor dem Amtsgericht Bergheim zum Aktenzeichnen 63 F 23/03 am
1408.04.2003 geschlossenen Vergleich dahingehend abzuändern, dass ab
15dem 01.05.2004 Kindesunterhalt für den Beklagten nicht mehr geschuldet wird.
162. Hilfsweise,
17für den Fall des Obsiegens hinsichtlich des Klageantrags zu 1) den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger den ab Mai 2004 zuviel gezahlten Unterhalt in Höhe von monatlich 240,00 EUR zurückzuzahlen.
18Der Beklagte beantragt,
20Klageabweisung.
21Der Beklagte ist der Meinung, das Grundsicherungsgesetz habe subsidiären Charakter und solle bestehende Unterhaltsverpflichtungen nicht ersetzen.
22Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
23ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
24Das Abänderungsbegehren des Klägers ist zulässig und auch begründet.
25Der gerichtliche Vergleich ist am 08.04.2003 geschlossen worden.
26Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte noch minderjährig.
27Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz vom 26.06.2001, das seit dem 01.01.2003 in Kraft ist, kann der Beklagte erst ab Volljährigkeit gemäß § 1 GSiG beanspruchen.
28Zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses hatte der Beklagte kein eigenes Einkommen; erst ab dem 21.06.2004 hat der Beklagte gemäß Bescheid der Stadt Erftstadt rückwirkend Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG in Höhe von monatlich 547,88 EUR.
29Damit liegt ein Abänderungsgrund i.S. von § 323 Abs. 1 ZPO vor.
30Das Abänderungsbegehren des Klägers ist auch begründet.
31- 5 -
32Der Beklagte kann ab dem 01.01.2004 seinen Unterhaltsanspruch gegenüber dem
33Kläger aus eigenem Einkommen, das er nach dem Grundsicherungsgesetz (GSiG) erhält, decken.
34Entgegen der Ansicht des Beklagten besteht der titulierte Unterhaltsanspruch neben den Leistungen nach dem GSiG nicht mehr.
35Leistungen nach dem GSiG stellen nicht — wie der Beklagte meint- subsidiäre Sozialleistungen, wie z.B. Sozialhilfeleistungen, dar. Denn im Gegensatz zu Sozialhilfeleistungen wird die Grundsicherung nicht nur vorschussweise gezahlt.
36Wird die Grundsicherung bei einer vorliegenden privilegierten Unterhaltsbeziehung geleistet, so ist die Grundsicherung nicht nachrangig; diese Leistungen sind Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne (vgl. Klinkhammer, Grundsicherungsgesetz, FamRZ 2002, S. 997 ff (1001); Ziff. 2.9 Düsseldorfer Leitlinien zum Unterhaltsrecht vom 01.07.2003) .
37Vom GSiG privilegiert sind gern. § 2 Abs. 1 S. 3 GSiG u.a. Unterhaltsansprüche von Kindern gegen ihre Eltern, sofern das jährliche Einkommen des Unterhaltspflichtigen unter 100 000,00 EUR liegt .
38Der Beklagte gehört als Volljähriger, dauerhaft voll Erwerbsgeminderter i.S. von § 43 Abs. 2 SGBVI zum berechtigten Personenkreis des § 1 GSiG.
39Der Kläger ist der Vater des Beklagten und bezieht ein Jahreseinkommen unter
40100 000,00 EUR. Damit liegt eine privilegierte Unterhaltsbeziehung i.S. von § 2 Abs. 3 GSiG vor, mit der Konsequenz, dass Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen sind.
41Dem steht nicht die vom Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22.04.2005 zitierte Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 27.06.2003 entgegen, da diese Entscheidung eine nicht privilegierte Unterhaltsbeziehung zum Gegenstand -nämlich nachehelichen Unterhalt - hat.
42Da dem Beklagten somit eigenes anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 547,88 EUR zur Verfügung steht, das auf seinen Unterhaltsanspruch in Höhe von
43-6
44monatlich 240,00 EUR anzurechnen ist, steht ihm ab dem 01.05.2004 — entsprechend dem Klagebegehren - kein Unterhaltsanspruch mehr gegenüber dem Kläger zu.
45Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist ab dem 01.05.2004, dem Zeitpunkt des begründeten Abänderungsbegehrens , in Höhe von monatlich 240,00 EUR gem. § 812 Abs. 1 S..2 1.Alt. BGB begründet.
46Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 8, 711 ZPO.
47Streitwert: Klageantrag zu 1: 2 880,00 EUR Klageantrag zu 2: 1 200,00 EUR