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Amtsgericht Brühl, 29 C 188/01

Datum:
15.11.2001
Gericht:
Amtsgericht Brühl
Spruchkörper:
Abt. 29
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 C 188/01
ECLI:
ECLI:DE:AGBM2:2001:1115.29C188.01.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.660,22 DM

nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 05.12.00 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist,

dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm ab dem Jahr

2002 durch den Verlust des Schadenfreiheitsrabattes in der Vollkaskoversicherung entsteht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 16 %, die Beklagte 84 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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